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WP und "verbotene Magazine"

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Matt_anders
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Re: WP und "verbotene Magazine"

Beitrag von Matt_anders » Di 2. Mär 2021, 12:27

Bundesland NÖ - hab extra nachgefragt weils mich Fallweise betreffen könnte. Hab dann gemeinsam mit dem SB den Gesetztestext durchgekaut, und für meine BH umgelegt. Ein Schreiben der Notwendigkeit des Führens der besagten Waffe (in dem Fall dann Kat A HA) mit Highcap Mags und gut ists.

Emil
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Re: WP und "verbotene Magazine"

Beitrag von Emil » Di 2. Mär 2021, 13:04

Matt_anders hat geschrieben:
Di 2. Mär 2021, 12:27
Bundesland NÖ - hab extra nachgefragt weils mich Fallweise betreffen könnte. Hab dann gemeinsam mit dem SB den Gesetztestext durchgekaut, und für meine BH umgelegt. Ein Schreiben der Notwendigkeit des Führens der besagten Waffe (in dem Fall dann Kat A HA) mit Highcap Mags und gut ists.
Dass das Ergebnis in deinem Fall zufriedenstellend ausgefallen ist ist ja erfreulich aber was habt ihr da bitte “gemeinsam durchgekaut und auf deine BH umgelegt”??
§ 58 Abs 13 WaffG:
Für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 hat die Behörde entsprechend der bisherigen Berechtigung eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpass für solche Waffen auszustellen. Die bestehende Waffenbesitzkarte oder der bestehende Waffenpass für Schusswaffen der Kategorie B ist von der Behörde entsprechend einzuschränken.
hat die Behörde ... auszustellen
nicht “kann die Behörde ... ausstellen” nicht “darf die Behörde ... ausstellen” sondern “hat” - noch eindeutiger kann der Gesetzgeber es aber wirklich nicht formulieren, dass die Behörde auf Antrag etwas auszustellen hat...

Das ist eben genau der Unterschied zur (allgemeinen) Formulierung im § 17 Abs 3:
§ 17 Abs 3 WaffG:
Die Behörde kann verlässlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und überwiegendes berechtigtes Interesse an Erwerb, Einfuhr, Besitz oder Führen nachweisen, Ausnahmen von Verboten der Abs. 1 und 2 bewilligen.
Dass der § 58 Abs 13 dem § 17 Abs 3 vorgeht ergibt sich aus zwei allgemeinen Rechtsgrundsätzen:

1.) Lex specialis derogat legi generali: Der § 58 Abs 13 ist die spezielle Rechtsnorm für Altbestand, der § 17 Abs 3 ist die generelle Rechtsnorm für alle anderen Fälle;

2.) Lex posterior derogat legi priori: Der § 58 Abs 13 ist die neuere Rechtsnorm, den (generellen) § 17 Abs 3 erster Satz gibt es schon seit Jahren.

Vereinfacht:
->Hat man Altbestand und will nur diesen "umschreiben" lassen:
Es kommt § 58 Abs 13 zur Anwendung (=keine Bedarfsprüfung erforderlich)

->Hat man keinen Altbestand und will seine nach dem Stichtag erworbene Waffe zu einer Kat A "aufwerten" oder will man etwas anderes als die § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 (Altbestand) als Kat A am WP/WBK (z.B. eine "Pumpgun") genehmigt bekommen:
Es kommt § 17 Abs 3 erster Satz zur Anwendung (=eine Bedarfsprüfung ist erforderlich)
Zuletzt geändert von Emil am Di 2. Mär 2021, 13:24, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: WP und "verbotene Magazine"

Beitrag von KGR84 » Di 2. Mär 2021, 13:23

gewo hat geschrieben:
Di 2. Mär 2021, 12:19
Matt_anders hat geschrieben:
Di 2. Mär 2021, 11:53
meine Info von Freitag ist, dass ein Umschreiben des WP´s für HCap Mags mit Begründung zu erfolgen hat. (Bedarf nach Highcaps)
hmmmm

laut allen verlautbarungen aus dem BMI wird durch die novelle nichts am berechtigungsumfang von altbesitz geaendert

der WP besitzer hatte vorher die berechtigung zum fuehren der G17 mit einem 24 schuss magazin
er sollte es auch nach der novelle haben
von da her sollte sich die frage nach einer rechtfertigung nicht stellen

bundeslandbehoerde oder wien?
Nicht nur für die Glock, sondern auch für das Beispiel mit der AUG in der U-Bahn!!!

Und wenn jetzt wer fragt warum, muss ich ihm nicht mit der Grundsatzfrage antworten warum privater Waffenbesitz ... sondern es reicht schon die Einschränkung, dass ein WP Besitzer zuvor die Möglichkeit hatte das AUG/AR15 etc. vor fremden Blick schön verdeckt in einer Tasche zu tragen, und im Gegensatz zu jedem anderen WBK Besitzer, sogar mit angesteckten und vollen Magazinen.

Und die Frage, warum braucht das einer ist die falsche Frage. Die Aussage es darf am Berechtigungsumfang nichts eingeschränkt werden, ist damit gegeben. Somit müsste jedem mit einer potentiellen Z7/8 Waffe ein WP für selbige zustehen ... Punkt.

Ob sich jeder einzelne dieses Recht verschafft, verschaffen möchte ist eine andere Frage!
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Matt_anders
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Re: WP und "verbotene Magazine"

Beitrag von Matt_anders » Di 2. Mär 2021, 13:34

mit der HAT Methode wirst aber nicht viele Freunde haben, und auch kein vernünftiges Einvernehmen mit deinem SB oder ? Und ich versuch mir nicht zwanghaft Feinde zu machen, wo keine sind.

Ich versuch nicht auf DRUCK etwas zu erreichen. Es kann mich betreffen, er möchte einfach eine Begründung warum ich Kat. A Waffen führen MUSS bzw. HighCaps angesteckt sind. (na no na ist a 10 Schuss Mag auf an HA sinnlos, das wusste er selbst auch) Und die wird er bekommen. Beide Seiten sind somit zufrieden, und am Ende zählt ja das Ergebnis.

Ich habs jetzt auch gerade rausgelesen, den §58 hab ich nicht hergenommen, WEIL sich im 17er darauf nicht bezogen wird. Nur auf 23 und 21. Deswegen hab ich da garnicht drauf geachtet.

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Re: WP und "verbotene Magazine"

Beitrag von gewo » Di 2. Mär 2021, 13:50

KGR84 hat geschrieben:
Di 2. Mär 2021, 13:23
.... es darf am Berechtigungsumfang nichts eingeschränkt werden .....
diese aussage stammt halt als eine art generalversprechen aus der "siebenten ebene"
das steht in keinem gesetz und auch sonst nirgendst

und dass es da ausnahmen gibt von dem versprechen haben wir ja schon bei dem magazin fuer den 18jaehrigen vorarlberger gesehen
in der sache hat sich das BMI auch vornehm weggebueckt und ihn ins leere rennen lassen ...
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Re: WP und "verbotene Magazine"

Beitrag von Emil » Di 2. Mär 2021, 13:52

Matt_anders hat geschrieben:
Di 2. Mär 2021, 13:34
mit der HAT Methode wirst aber nicht viele Freunde haben, und auch kein vernünftiges Einvernehmen mit deinem SB oder ? Und ich versuch mir nicht zwanghaft Feinde zu machen, wo keine sind.

Ich versuch nicht auf DRUCK etwas zu erreichen. Es kann mich betreffen, er möchte einfach eine Begründung warum ich Kat. A Waffen führen MUSS bzw. HighCaps angesteckt sind. (na no na ist a 10 Schuss Mag auf an HA sinnlos, das wusste er selbst auch) Und die wird er bekommen. Beide Seiten sind somit zufrieden, und am Ende zählt ja das Ergebnis.

Ich habs jetzt auch gerade rausgelesen, den §58 hab ich nicht hergenommen, WEIL sich im 17er darauf nicht bezogen wird. Nur auf 23 und 21. Deswegen hab ich da garnicht drauf geachtet.
Das "hat" bezog sich nicht nur auf dich und ich meinte damit auch nicht dass du etwas "falsch" gemacht hast sondern bezog sich dies auf folgendes Problem welches ich im Forum seit geraumer Zeit lese (egal ob WBK oder WP):

-Jemand hat Altbestand und beantragt mündlich eine neue WBK / WP ohne Angabe eines Paragraphen

-Der SB liest im § 17 nach

-Dann kommt öfters die Problematik auf dass der SB anfängt überlegen weil dort steht "verbotene Waffen... überwiegendes berechtigtes Interesse... usw."

-Und dann wird es kompliziert, was sich meiner Meinung nach vermeiden lassen würde wenn man gleich gem § 53 Abs 13 den Antrag stellt

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Re: WP und "verbotene Magazine"

Beitrag von MikeD » Di 2. Mär 2021, 14:02

Die Sache ist ganz einfach, der §58 Abs. 20 sagt ganz klar, dass eine Meldung der Magazine als Antrag auf Ausstellung einer der Kategorie entsprechenden Berechtigung im Sinne des §58 Abs. 12, 13 und 18 gilt.
(20) Die Meldung gemäß Abs. 12, 13, 14, 16 und 18 hat Art, Kaliber, Marke, Type und Herstellungsnummer der zu meldenden Waffe oder der zu meldenden wesentlichen Bestandteile sowie Namen und Anschrift des Betroffenen zu umfassen. Die Meldung des Betroffenen gilt als Antrag auf Ausstellung einer der Kategorie entsprechenden Berechtigung im Sinne des Abs. 12, 13 und 18
Der §58 Abs. 13 sieht dabei KEINE Bedarfsprüfung vor, die Bewilligung ist entsprechend der bisherigen Berechtigung auszustellen (KEIN Ermessensspielraum).
Anscheinend gibt es (speziell in NÖ) einige Behörden, die das anders sehen bzw. nicht wollen, dass Kat. A Waffen geführt werden dürfen.

Ich hatte das gleiche Problem mit meiner BH und habe deshalb beim BMI angefragt.
Die Antwort war, dass Kat. B Plätze im WP nach einer §58 Meldung einfach auf §17/1/x umgeschrieben werden, dies allerdings dauerhaft (können nicht mehr in Kat. B zurück gewandelt werden). Allerdings darf auf einem solchen Platz dann nur eine der Kategorie entsprechende Waffe geführt werden (§17/1/8 nur Langwaffen, §17/1/7 nur Pistolen aber keine Revolver). Ob mit großem Magazin oder "nur" mit dem Standardmagazin ist dabei egal.

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Re: WP und "verbotene Magazine"

Beitrag von combatmiles » Di 2. Mär 2021, 14:12

MikeD hat geschrieben:
Di 2. Mär 2021, 14:02
Die Sache ist ganz einfach, der §58 Abs. 20 sagt ganz klar, dass eine Meldung der Magazine als Antrag auf Ausstellung einer der Kategorie entsprechenden Berechtigung im Sinne des §58 Abs. 12, 13 und 18 gilt.
(20) Die Meldung gemäß Abs. 12, 13, 14, 16 und 18 hat Art, Kaliber, Marke, Type und Herstellungsnummer der zu meldenden Waffe oder der zu meldenden wesentlichen Bestandteile sowie Namen und Anschrift des Betroffenen zu umfassen. Die Meldung des Betroffenen gilt als Antrag auf Ausstellung einer der Kategorie entsprechenden Berechtigung im Sinne des Abs. 12, 13 und 18
Der §58 Abs. 13 sieht dabei KEINE Bedarfsprüfung vor, die Bewilligung ist entsprechend der bisherigen Berechtigung auszustellen (KEIN Ermessensspielraum).
Anscheinend gibt es (speziell in NÖ) einige Behörden, die das anders sehen bzw. nicht wollen, dass Kat. A Waffen geführt werden dürfen.

Ich hatte das gleiche Problem mit meiner BH und habe deshalb beim BMI angefragt.
Die Antwort war, dass Kat. B Plätze im WP nach einer §58 Meldung einfach auf §17/1/x umgeschrieben werden, dies allerdings dauerhaft (können nicht mehr in Kat. B zurück gewandelt werden). Allerdings darf auf einem solchen Platz dann nur eine der Kategorie entsprechende Waffe geführt werden (§17/1/8 nur Langwaffen, §17/1/7 nur Pistolen aber keine Revolver). Ob mit großem Magazin oder "nur" mit dem Standardmagazin ist dabei egal.
Und genauso werd ichs machen das ich am WP 1x A habe..
Man braucht nur mal a böses Mag in der Tasche vergessen und dann hast den Bären...
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Re: WP und "verbotene Magazine"

Beitrag von KGR84 » Di 2. Mär 2021, 14:28

combatmiles hat geschrieben:
Di 2. Mär 2021, 14:12
Und genauso werd ichs machen das ich am WP 1x A habe..
Man braucht nur mal a böses Mag in der Tasche vergessen und dann hast den Bären...
In der Tasche ist wurscht, nur angesteckt und voll darfs ... dürfts ned sein.
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Re: WP und "verbotene Magazine"

Beitrag von combatmiles » Di 2. Mär 2021, 14:47

Na ja... wennst a "A" Mag außerhalb vom Schießstand dabei hast is es zumindest diskussionswürdig...
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Re: WP und "verbotene Magazine"

Beitrag von mastercrash » Di 2. Mär 2021, 19:58

KGR84 hat geschrieben:
Di 2. Mär 2021, 14:28
combatmiles hat geschrieben:
Di 2. Mär 2021, 14:12
Und genauso werd ichs machen das ich am WP 1x A habe..
Man braucht nur mal a böses Mag in der Tasche vergessen und dann hast den Bären...
In der Tasche ist wurscht, nur angesteckt und voll darfs ... dürfts ned sein.
Das hängt davon ab...

Wenn nirgends einen Kat A Platz hast (also weder am WP, noch an der WBK) ist der Besitz außerhalb der Schießstätten schon sehr(!) problematisch (bzw. als Besitz einer verbotenen Waffe als Verwaltungsstraftat strafbar).

Wenn den Kat A Platz auf der WBK statt am WP hast ist es auch außerhalb der Schießstätte solange kein Problem, soweit das Magazin nicht einfach nur durch die Gegend spazierst (also zB als Transport von A nach B ist es kein Problem). Zum Transport der verbotenen Waffe bist dann ja durch die WBK berechtigt.

Da die großen Magazine jetzt qua lex specialis verbotene Waffen sind darf man die ohne die Berechtigung am WP zu haben nicht mal mehr eben in der Tasche zum Mpreis mit einkaufen nehmen. Auch wenns eigentlich idiotisch ist. Was will wer mit einem großen Magazin ohne Waffe... aber nungut, ist jetzt halt mal so.

Noch skurriler wirds in so einem Fall: Jemand mit Kat B WP und dem entsprechenden Kat A Mag Platz auf der WBK hat seine geladene Glock mit kleinem Mag am Holster, machst sich aber dadurch strafbar, dass er ein großes Mag ungeladen in seinem Rucksack hat ohne auf dem Weg von A nach B zu sein.
Glock 19 Gen 4 @ 9x19
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Und gaaaanz viele superböse Kat A Magazine

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Re: WP und "verbotene Magazine"

Beitrag von combatmiles » Di 2. Mär 2021, 20:43

...und genau das mein ich..
Und deswegen besorg ich mir einen A Platz aufm WP...
suche günstige KK .22lr Repetierer... Westösterreich (SBG, angrenzendes OÖ und Tirol)

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Re: WP und "verbotene Magazine"

Beitrag von gewo » Di 2. Mär 2021, 21:26

mastercrash hat geschrieben:
Di 2. Mär 2021, 19:58
Noch skurriler wirds in so einem Fall: Jemand mit Kat B WP und dem entsprechenden Kat A Mag Platz auf der WBK hat seine geladene Glock mit kleinem Mag am Holster, machst sich aber dadurch strafbar, dass er ein großes Mag ungeladen in seinem Rucksack hat ohne auf dem Weg von A nach B zu sein.
warum sollte sich so jemand strafbar machen?
wir reden bei HiCaps von waffen und nicht von schusswaffen

ich bin mir auf den ersten blick ned sicher dass das ein problem darstellt
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Re: WP und "verbotene Magazine"

Beitrag von mastercrash » Di 2. Mär 2021, 21:30

gewo hat geschrieben:
Di 2. Mär 2021, 21:26
mastercrash hat geschrieben:
Di 2. Mär 2021, 19:58
Noch skurriler wirds in so einem Fall: Jemand mit Kat B WP und dem entsprechenden Kat A Mag Platz auf der WBK hat seine geladene Glock mit kleinem Mag am Holster, machst sich aber dadurch strafbar, dass er ein großes Mag ungeladen in seinem Rucksack hat ohne auf dem Weg von A nach B zu sein.
warum sollte sich so jemand strafbar machen?
wir reden bei HiCaps von waffen und nicht von schusswaffen

ich bin mir auf den ersten blick ned sicher dass das ein problem darstellt
§ 17 Abs 1 WaffG
(1) Verboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, das Überlassen und das Führen

9. von Magazinen für halbautomatische Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung, die mehr als 20 Patronen aufnehmen können;

10.
von Magazinen für halbautomatische Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung, soweit sie nicht unter Z 7 fallen, die mehr als zehn Patronen aufnehmen können;
Hast keinen WP mit Ausnahmegenehmigung nach § 17, darfst vielleicht laut WBK besitzen (und auch transportieren), aber eine WBK berechtigt nicht zum Führen... Auch nicht von Magazinen nach § 17.
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Re: WP und "verbotene Magazine"

Beitrag von combatmiles » Di 2. Mär 2021, 21:37

Jepp... das ist der Knackpunkt...

Und vorher durfte man ja ein 33iger Glock Mag auch mit WP führen da B.
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