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Schriftform?

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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oJo
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Re: Schriftform?

Beitrag von oJo » Mi 21. Apr 2021, 10:19

MikeD hat geschrieben:
Mi 21. Apr 2021, 09:36
Wenn Du einen (schriftlichen) Antrag stellst beginnt mit dem Eingang des Antrags bei der Behörde (Empfangsbestätigung) die Frist zu laufen (6 Monate), innerhalb die Behörde über den Antrag zu entscheiden hat (Ausstellung der WBK bzw. ablehnender Bescheid).

Tut sie es nicht, kannst Du nach Ablauf der Frist eine Säumnis-Beschwerde beim zuständigen Verwaltungsgericht einreichen, dann entscheidet dieses. Natürlich mag das deine Behörde nicht, da dann das Verwaltungsgericht die Frage stellt, warum sie ihre Arbeit nicht machen. Es ist also ein gutes Druckmittel, wenn man z.B. nach 5 Monaten freundlich nachfragt, was denn mit dem Antrag ist und dabei auf die Frist hinweist.

Grundsätzlich ist Corona KEINE Ausrede Anträge nicht zu bearbeiten bzw. WBK´s nicht auszustellen oder zu erweitern. Die Polizei führt auch während des Lockdowns Verwahrungskontrollen durch, wenn dies durch die Behörde beauftragt wird. Und den Auftrag zur Überprüfung kann die Behörde jederzeit bzw. sofort nach Erhalt des Antrags erteilen.

Nachtrag: seit 2014 ist es eine Säumnis-Beschwerde beim Verwaltungsgericht und kein Devolutionsantrag bei der übergeordneten Behörde mehr.
Nochmal: Solange die Verwahrungskontrolle in diesen 6 Monaten stattfindet und der Antrag dann positiv behandelt wird, kannst du keine Beschwerde einbringen.

Waldkatzi
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Re: Schriftform?

Beitrag von Waldkatzi » Mi 21. Apr 2021, 10:55

Zur ursprünglichen Formfrage: Meine BH meinte, daß sie das Verfahren derzeit per E-Mail abwickelt - also voll elektronisch, nicht einmal mit Briefen und schon gar nicht mit vorbeischauen.

Zum WFS: Ich habe ihn präventiv gemacht, kurz nach Ablauf der 5 Jahre. Ich wollte mitten in einer speziellen Zeit (LVwG-1-200/2020-R10) nicht unter Zugzwang geraten mit einer viel kürzeren und damit stressigen Frist zum Nachbringen als 1/2 Jahr.

Den Nachteil der Methode merke ich allerdings jetzt selbst, wo mittlerweile schon mehr als die Hälfte des 1/2 Jahres ins Land gegangen ist.

MikeD
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Re: Schriftform?

Beitrag von MikeD » Mi 21. Apr 2021, 11:48

oJo hat geschrieben:
Mo 19. Apr 2021, 07:55
Nö, was soll ich falsch verstehen, mein SB hat ganz klar gesagt dass ich nicht beantragen darf solange die Überprüfung nicht war. Und er hat mir auch gesagt ich soll auf keinen Fall den Waffenführerschein machen, solange die Überprüfung nicht war, was widerrum den Polizisten der dann da war genau so verwirrt hat.
Die Überprüfung der Verlässlichkeit (und Verwahrung) hat überhaupt nichts mit einem (Erweiterungs-)Antrag zu tun, die Behörde hat die Verlässlichkeit zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde (WBK, WP) oder der letzten Überprüfung mindestens 5 Jahre vergangen sind (§25 WaffG). Manche Behörden nehmen es mit den 5 Jahren nicht so genau, es ist auch nirgends normiert wann eine Überprüfung spätestens zu erfolgen hat. Die Behörde kann aber jederzeit eine Überprüfung durchführen/anordnen, wenn Zweifel an der Verlässlichkeit bzw. sicheren Verwahrung bestehen.

Deshalb macht es auch keinen Sinn den Waffenführerschein zu machen, wenn eine Überprüfung ansteht (5 Jahre vergangen sind). Wenn die Behörde überlastet ist, kann sich die Überprüfung durchaus um mehr als 6 Monate verschieben und dann wäre der WFS nicht mehr gültig.

Bei einem Antrag auf Erweiterung kann sie natürlich auch eine Überprüfung der Verwahrung anordnen (muss aber nicht), sie muss allerdings den Antrag innerhalb einer Frist von 6 Monaten erledigen.

MikeD
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Re: Schriftform?

Beitrag von MikeD » Mi 21. Apr 2021, 11:54

Waldkatzi hat geschrieben:
Mi 21. Apr 2021, 10:55
Zur ursprünglichen Formfrage: Meine BH meinte, daß sie das Verfahren derzeit per E-Mail abwickelt - also voll elektronisch, nicht einmal mit Briefen und schon gar nicht mit vorbeischauen.

Zum WFS: Ich habe ihn präventiv gemacht, kurz nach Ablauf der 5 Jahre. Ich wollte mitten in einer speziellen Zeit (LVwG-1-200/2020-R10) nicht unter Zugzwang geraten mit einer viel kürzeren und damit stressigen Frist zum Nachbringen als 1/2 Jahr.

Den Nachteil der Methode merke ich allerdings jetzt selbst, wo mittlerweile schon mehr als die Hälfte des 1/2 Jahres ins Land gegangen ist.
Ist auch kein Problem, im schlimmsten Fall muss man den WFS eben noch einmal machen !
Oder die Behörde akzeptiert ihn auf Grund der aktuellen Situation auch noch, wenn er eigentlich schon abgelaufenen wäre...

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