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wie sind "wesentliche Bestandteile von Schusswaffen" zu verstehen?

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Nydorian
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wie sind "wesentliche Bestandteile von Schusswaffen" zu verstehen?

Beitrag von Nydorian » Mi 12. Mai 2021, 09:12

letztens habe ich eine wette verloren. ein bekannter sagte dass man waffenläufe in österreich ohne jegliche registration legal kaufen kann, ich sagte das das nicht sein könne weil das ja eine wesentlicher bestandteil einer waffe sei.
(2) Die Bestimmungen über Schusswaffen gelten auch für wesentliche Bestandteile von Schusswaffen. Dabei handelt es sich um Lauf, Trommel, Verschluss, Rahmen, Gehäuse und andere diesen entsprechenden wesentliche Bestandteile von Schusswaffen – auch wenn sie Bestandteil eines anderen Gegenstandes geworden sind –, sofern sie bei der Schussabgabe gasdruckbelastet, verwendungsfähig und nicht Kriegsmaterial sind.
dann lernte ich dass das wirklich geht und bin seither ein wenig verwirrt beziehungsweise habe ich eingesehen dass ich §2.2 offensichtlich nicht richtig verstanden habe. ich hab etwas im forum gestöbert und es wurde einiges rund um das thema geschrieben aber so wirklich eindeutiges konnte ich nicht finden.

so trete ich eben nun vor euch, weise des waffenlandes, und stelle in angemessener demut meine frage die denn da lautet:
"wos hast des jetza mim §2.2?"

ich hätte das bis jetzt so verstanden dass ich als ottonormalschütze keine wesentlichen bestandteile von schusswaffen erwerben oder besitzen darf wenn diese nicht registriert sind oder mit einer registrierten waffe in klarem zusammenhang stehen. das ist aber scheinbar nicht so weil man ja auch einen lauf kaufen kann. oder kann ich einen lauf nur kaufen und ihn mir an die wand hängen aber wenn ich eine kammer reinbohre wird das ding dann eine "wirklichere waffe" und ist damit plötzlich interessant für die behörde?

und was ist überhaupt ein lauf? auf youtube zeigt die National Firearms Centre collection at the Royal Armouries
( https://www.youtube.com/watch?v=0TMrunbZLJw ) ja das der großteil der selbstgebastelten waffen einfach nur aus zwei rohren, einem nagel gebastelt wurden (plus wie die dinger aussehen nachdem sie dann den leuten in der hand explodiert sind. brrrr. schauderhaft.). damit wäre jedes rohr in das man eine patrone stopfen könnte ein potentieller lauf, oder? was aber scheinbar .. wurscht ist? wenns aber wurscht ist ... warum stehts dann im waffengesetz?

ich finde das sehr verwirrend. kann mir jemand erklären wo ich da auf der leitung stehe? wär ur lieb. danke.
Zuletzt geändert von Nydorian am Mi 12. Mai 2021, 10:42, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: wie sind "wesentliche Bestandteile von Schusswaffen" zu verstehen?

Beitrag von gewo » Mi 12. Mai 2021, 10:03

jeder verwendungsfertige lauf ueber kaliber 6mm ist - je nach zugehoeriger waffe - meldepflichtig (kat C) oder genehmigungspflichtig (kat B)
was du mit dem tust oder wo der dazu passt interessiert ned

ist er verwendungsferig (mit patronenlager) und ueber 6mm
NEIN -> frei
JA -> nicht frei

ist er fuer eine waffe der kat C gedacht
JA -> meldepflichtig
NEIN -> siehe unten

ist er fuer eine waffe der kat B gedacht
JA -> genehmigungspflichtig
NEIN -> siehe unten

ist er fuer eine waffe der kat A gedacht
JA -> da gibt es sonderregelungen die hier ned interessieren

"freie erhaeltlich" sind also nur
- laeufe unter 6mm durchmesser fuer minderwirksame waffen und
- laeufe ohne patronenlager
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Wolf1971
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Re: wie sind "wesentliche Bestandteile von Schusswaffen" zu verstehen?

Beitrag von Wolf1971 » Mi 12. Mai 2021, 10:39

Nydorian hat geschrieben:
Mi 12. Mai 2021, 09:12
letztens habe ich eine wette verloren. ein bekannter sagte dass man waffenläufe in österreich ohne jegliche registration kaufen kann, ich sagte das das nicht sein könne weil das ja eine wesentlicher bestandteil einer waffe sei.
(2) Die Bestimmungen über Schusswaffen gelten auch für wesentliche Bestandteile von Schusswaffen. Dabei handelt es sich um Lauf, Trommel, Verschluss, Rahmen, Gehäuse und andere diesen entsprechenden wesentliche Bestandteile von Schusswaffen – auch wenn sie Bestandteil eines anderen Gegenstandes geworden sind –, sofern sie bei der Schussabgabe gasdruckbelastet, verwendungsfähig und nicht Kriegsmaterial sind.
dann lernte ich dass das wirklich geht und bin seither ein wenig verwirrt beziehungsweise habe ich eingesehen dass ich §2.2 offensichtlich nicht richtig verstanden habe. ich hab etwas im forum gestöbert und es wurde einiges rund um das thema geschrieben aber so wirklich eindeutiges konnte ich nicht finden.

so trete ich eben nun vor euch, weise des waffenlandes, und stelle in angemessener demut meine frage die denn da lautet:
"wos hast des jetza mim §2.2?"

ich hätte das bis jetzt so verstanden dass ich als ottonormalschütze keine wesentlichen bestandteile von schusswaffen erwerben oder besitzen darf wenn diese nicht registriert sind oder mit einer registrierten waffe in klarem zusammenhang stehen. das ist aber scheinbar nicht so weil man ja auch einen lauf kaufen kann. oder kann ich einen lauf nur kaufen und ihn mir an die wand hängen aber wenn ich eine kammer reinbohre wird das ding dann eine "wirklichere waffe" und ist damit plötzlich interessant für die behörde?

und was ist überhaupt ein lauf? auf youtube zeigt die National Firearms Centre collection at the Royal Armouries
( https://www.youtube.com/watch?v=0TMrunbZLJw ) ja das der großteil der selbstgebastelten waffen einfach nur aus zwei rohren, einem nagel gebastelt wurden (plus wie die dinger aussehen nachdem sie dann den leuten in der hand explodiert sind. brrrr. schauderhaft.). damit wäre jedes rohr in das man eine patrone stopfen könnte ein potentieller lauf, oder? was aber scheinbar .. wurscht ist? wenns aber wurscht ist ... warum stehts dann im waffengesetz?

ich finde das sehr verwirrend. kann mir jemand erklären wo ich da auf der leitung stehe? wär ur lieb. danke.
...waffenläufe in österreich ohne jegliche registration kaufen kann..

Mir fehlt da das Wort "legal" - dass man sich alles irgendwie besorgen kann ist sicher nicht von der Hand zu weisen.
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Re: wie sind "wesentliche Bestandteile von Schusswaffen" zu verstehen?

Beitrag von Nydorian » Mi 12. Mai 2021, 10:42

gewo hat geschrieben:
Mi 12. Mai 2021, 10:03
jeder verwendungsfertige lauf ueber kaliber 6mm ist - je nach zugehoeriger waffe - meldepflichtig (kat C) oder genehmigungspflichtig (kat B)
was du mit dem tust oder wo der dazu passt interessiert ned
ok. danke. dh der ottonormalverbraucher darf sich einen lauf kaufen aber nix damit machen. der büchsenmacher darf eine waffe draus bauen und muss sie dann (vermutlich innerhalb einer gewissen zeit nach fertigstellung?) melden ... was das ding dann zu einer legalen, registrierten waffe macht die er besitzen (und verkaufen?) kann? und ich schätze die kurze zeit in der das ding zwar schon eine waffe ist (weils zusammengebaut wurde) aber noch nicht registriert ist kein problem für den büchsenmacher? oder muss man da schon zu beginn des projektes melden dass man da herumschraubt? is jetzt pure neugier .. hab keine ambitionen büchsenmacher zu werden :lol:

und wenn ich das richtig verstehe darf der ottonormalverbraucher sich auch eine waffe basteln, sofern es nur eine KK waffe ist und er dann auch brav alles registriert? gibts da richtlinien dazu?
Wolf1971 hat geschrieben:
Mi 12. Mai 2021, 10:39
Mir fehlt da das Wort "legal" - dass man sich alles irgendwie besorgen kann ist sicher nicht von der Hand zu weisen.
korrekt. nachgetragen. natürlich ist legal gemeint.
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Re: wie sind "wesentliche Bestandteile von Schusswaffen" zu verstehen?

Beitrag von Promo » Mi 12. Mai 2021, 10:45

gewo hat geschrieben:
Mi 12. Mai 2021, 10:03
"freie erhaeltlich" sind also nur
- laeufe unter 6mm durchmesser fuer minderwirksame waffen und
- laeufe ohne patronenlager
Ich weiß, ist spitzfindig, aber ein Revolverlauf hat üblicherweise kein Patronenlager und ist nicht frei erhältlich. Das nur zur Ergänzung.
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Re: wie sind "wesentliche Bestandteile von Schusswaffen" zu verstehen?

Beitrag von gewo » Mi 12. Mai 2021, 10:46

Promo hat geschrieben:
Mi 12. Mai 2021, 10:45
gewo hat geschrieben:
Mi 12. Mai 2021, 10:03
"freie erhaeltlich" sind also nur
- laeufe unter 6mm durchmesser fuer minderwirksame waffen und
- laeufe ohne patronenlager
Ich weiß, ist spitzfindig, aber ein Revolverlauf hat üblicherweise kein Patronenlager und ist nicht frei erhältlich. Das nur zur Ergänzung.
hast schon recht
das "verwendungsfertig" vom oberen absatz haette ich auch mit einbauen muessen
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Re: wie sind "wesentliche Bestandteile von Schusswaffen" zu verstehen?

Beitrag von gewo » Mi 12. Mai 2021, 10:48

Nydorian hat geschrieben:
Mi 12. Mai 2021, 10:42
der büchsenmacher darf eine waffe draus bauen und muss sie dann (vermutlich innerhalb einer gewissen zeit nach fertigstellung?) melden ... was das ding dann zu einer legalen, registrierten waffe macht die er besitzen (und verkaufen?) kann? und ich schätze die kurze zeit in der das ding zwar schon eine waffe ist (weils zusammengebaut wurde) aber noch nicht registriert ist kein problem für den büchsenmacher? oder muss man da schon zu beginn des projektes melden dass man da herumschraubt? is jetzt pure neugier .. hab keine ambitionen büchsenmacher zu werden :lol:
der haendler oder buechsenmacher muss waffen erst dann melden wenn er sie an einen endkunden verkauft
eine meldung des aktuellen bestandes ist - unter anderem genau wegen dieser abgrezungsprobleme - weder sinnvoll noch machbar und daher auch ned vorgeschrieben
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Re: wie sind "wesentliche Bestandteile von Schusswaffen" zu verstehen?

Beitrag von Trijikon » Mi 12. Mai 2021, 10:53

gewo hat geschrieben:
Mi 12. Mai 2021, 10:03
"freie erhaeltlich" sind also nur
- laeufe unter 6mm durchmesser fuer minderwirksame waffen und
- laeufe ohne patronenlager
Revolverläufe haben und brauchen ja kein Patronenlager-sind sie also frei oder gilt das nur für Laufrohlinge?

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Re: wie sind "wesentliche Bestandteile von Schusswaffen" zu verstehen?

Beitrag von gewo » Mi 12. Mai 2021, 10:56

Trijikon hat geschrieben:
Mi 12. Mai 2021, 10:53
gewo hat geschrieben:
Mi 12. Mai 2021, 10:03
"freie erhaeltlich" sind also nur
- laeufe unter 6mm durchmesser fuer minderwirksame waffen und
- laeufe ohne patronenlager
Revolverläufe haben und brauchen ja kein Patronenlager-sind sie also frei oder gilt das nur für Laufrohlinge?

LG Wolfgang
der promo hat es eh schon eingeworfen

egal ob patronenlager oder nicht
wenn ein lauf VERWENDUNGSFERTIG ist dann ist er ebenfalls melde- oder genehmigungspflichtig
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Re: wie sind "wesentliche Bestandteile von Schusswaffen" zu verstehen?

Beitrag von Trijikon » Mi 12. Mai 2021, 11:08

Ist ein Lauf ohne Korn bererits verwendungsfertig?
Ist ein Lauf ohne Gewinde verwendungsfertig?

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Re: wie sind "wesentliche Bestandteile von Schusswaffen" zu verstehen?

Beitrag von gewo » Mi 12. Mai 2021, 11:18

Trijikon hat geschrieben:
Mi 12. Mai 2021, 11:08
Ist ein Lauf ohne Korn bererits verwendungsfertig?
natuerlich
Trijikon hat geschrieben:
Mi 12. Mai 2021, 11:08
Ist ein Lauf ohne Gewinde verwendungsfertig?
wenn es dir um einen revolverlauf geht und du meinst das gewinde mit dem der lauf in den rahmen geschraubt wird ...
dann nein, nicht verwendungsfertig
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Re: wie sind "wesentliche Bestandteile von Schusswaffen" zu verstehen?

Beitrag von Nydorian » Mi 12. Mai 2021, 11:30

und minderwirksame haben einen sonderstatus? das kann verwendungsfertig sein und ist dennoch frei?
“There is nothing that is going to make people hate you more, and love you more, than telling the truth.”

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Re: wie sind "wesentliche Bestandteile von Schusswaffen" zu verstehen?

Beitrag von gewo » Mi 12. Mai 2021, 11:37

Nydorian hat geschrieben:
Mi 12. Mai 2021, 11:30
und minderwirksame haben einen sonderstatus? das kann verwendungsfertig sein und ist dennoch frei?
du das kommt so selten vor dass weiss ich ned auswendig
ich hab noch nie einen wechsellauf fuer a luftdruckgewehr verkauft
;-)

die bezughabenden bestimmungen muessten im 45iger stehen ...
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Re: wie sind "wesentliche Bestandteile von Schusswaffen" zu verstehen?

Beitrag von Nydorian » Mi 12. Mai 2021, 11:44

gewo hat geschrieben:
Mi 12. Mai 2021, 11:37
Nydorian hat geschrieben:
Mi 12. Mai 2021, 11:30
und minderwirksame haben einen sonderstatus? das kann verwendungsfertig sein und ist dennoch frei?
du das kommt so selten vor dass weiss ich ned auswendig
ich hab noch nie einen wechsellauf fuer a luftdruckgewehr verkauft
;-)

die bezughabenden bestimmungen muessten im 45iger stehen ...
naja unter 6mm ist ja auch .22, oder? also ... wenn wir von innendurchmesser reden? :lol:
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Re: wie sind "wesentliche Bestandteile von Schusswaffen" zu verstehen?

Beitrag von Steyrer » Mi 12. Mai 2021, 12:31

Nydorian hat geschrieben:
Mi 12. Mai 2021, 11:44
gewo hat geschrieben:
Mi 12. Mai 2021, 11:37
Nydorian hat geschrieben:
Mi 12. Mai 2021, 11:30
und minderwirksame haben einen sonderstatus? das kann verwendungsfertig sein und ist dennoch frei?
du das kommt so selten vor dass weiss ich ned auswendig
ich hab noch nie einen wechsellauf fuer a luftdruckgewehr verkauft
;-)

die bezughabenden bestimmungen muessten im 45iger stehen ...
naja unter 6mm ist ja auch .22, oder? also ... wenn wir von innendurchmesser reden? :lol:
Gewo hat geschrieben: "- laeufe unter 6mm durchmesser fuer minderwirksame waffen"
Da sind wir beim deutschen Sprachkonzept: "ich habe ein blaues Auto gesehen" bedeutet nicht dass alle Autos blau sind.
"Die blöden Kärntner" heisst nicht dass alle Kärntner blöd sind sondern bezeichnet jene Kärntner die blöd sind. Disclaimer: ich habe absichtlich Kärntner genommen, da kein vernünftiger Mensch annehmen kann dass alle Kärntner blöd sein könnten ...

Also wenn kleiner 6 mm und zusätzlich für minderwirksame Waffen

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