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Rechtliche Einschränkungen fürs Wiederladen?

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Re: Rechtliche Einschränkungen fürs Wiederladen?

Beitrag von r4ptor » Mi 13. Apr 2022, 11:10

Nostromo hat geschrieben:
Mi 13. Apr 2022, 11:01
Hätte auch noch eine Frage:

Fallen Zündhütchen unter eine Alterbeschränkung (von zB 18 Jahren),
oder sind sie frei verkäuflich?
Sind frei.

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racepics
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Re: Rechtliche Einschränkungen fürs Wiederladen?

Beitrag von racepics » Mi 13. Apr 2022, 12:35

r4ptor hat geschrieben:
Mi 13. Apr 2022, 11:10
Nostromo hat geschrieben:
Mi 13. Apr 2022, 11:01
Hätte auch noch eine Frage:

Fallen Zündhütchen unter eine Alterbeschränkung (von zB 18 Jahren),
oder sind sie frei verkäuflich?
Sind frei.
Zündhütchen sind, genau wie das Pulver, WBK pflichtig (oder irre ich mich da etwa gewaltig??)
Der frühe Vogel kann mich Mal :tipphead:

https://shooting-bros.at/category/aktuell/

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Re: Rechtliche Einschränkungen fürs Wiederladen?

Beitrag von r4ptor » Mi 13. Apr 2022, 12:37

racepics hat geschrieben:
Mi 13. Apr 2022, 12:35
r4ptor hat geschrieben:
Mi 13. Apr 2022, 11:10
Nostromo hat geschrieben:
Mi 13. Apr 2022, 11:01
Hätte auch noch eine Frage:

Fallen Zündhütchen unter eine Alterbeschränkung (von zB 18 Jahren),
oder sind sie frei verkäuflich?
Sind frei.
Zündhütchen sind, genau wie das Pulver, WBK pflichtig (oder irre ich mich da etwa gewaltig??)
Hätt noch nie beim ZH Kauf die WBK vorgelegt. Beim Pulver schon.

gewo
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Re: Rechtliche Einschränkungen fürs Wiederladen?

Beitrag von gewo » Mi 13. Apr 2022, 13:20

racepics hat geschrieben:
Mi 13. Apr 2022, 12:35
r4ptor hat geschrieben:
Mi 13. Apr 2022, 11:10
Nostromo hat geschrieben:
Mi 13. Apr 2022, 11:01
Hätte auch noch eine Frage:

Fallen Zündhütchen unter eine Alterbeschränkung (von zB 18 Jahren),
oder sind sie frei verkäuflich?
Sind frei.
Zündhütchen sind, genau wie das Pulver, WBK pflichtig (oder irre ich mich da etwa gewaltig??)
ja
er irrt

zuender sind frei erhaeltlich ab 18 jahren
unterliegen als explosivstoff aber allfaelligen ein- bzw ausfuhrrestriktionen
und unterliegen mit ADR 1.4s den gefahrengutbestimmungen
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in Salzburg, Tirol und Kärnten möglich.

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Re: Rechtliche Einschränkungen fürs Wiederladen?

Beitrag von racepics » Mi 13. Apr 2022, 13:48

ok, sorry, hätte mich sogar wetten getraut. Vielen Dank für die Aufklärung
Der frühe Vogel kann mich Mal :tipphead:

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Re: Rechtliche Einschränkungen fürs Wiederladen?

Beitrag von Nostromo » Mi 13. Apr 2022, 16:50

Danke schön...
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Re: Rechtliche Einschränkungen fürs Wiederladen?

Beitrag von Chessnokov » So 28. Jan 2024, 22:07

Guten Abend zusammen!

Ich erkundige mich gerade um die Auflagen, damit mir das Wiederladen nicht um die Ohren fliegt ;)

Bei meiner Recherche hat sich folgende Frage ergeben:
Was ist in diesem Kontext ein versperrtes Behältnis?


Im Sprengmittelgesetz sind bis auf die Sprengmittellagerverordnung alle notwendigen Informationen aufgelistet.

Für einen Laien, also für mich, sind die nachfolgenden Paragrafen zum Erwerb von Schießpulver die wichtigsten:
  • §23: Erwerb -> Eine WBK ist notwendig
  • §34: Lagerung -> Maximal 10kg
  • §35 Abs. 3: Bestimmungen für die sorgfältige Lagerung -> Sprengmittellagerverordnung
    -> Hinweistafel <-
    -> geeignete Löschhilfen <-
    Feuerlöscher bereitstellen

    -> in einem geeigneten Raum und versperrtem Behältnis <-
    Raum: Zum Beispiel ein Abstellraum oder ein Keller
    Versperrt: "unbefugten Zugriff zu verhindern"
Vielleicht kann mir jemand bei meiner Frage helfen oder auch zeigen, wie ihr das Schießpulver lagert (versperrter Kasten, wo der Schlüssel dann im Tresor aufbewahrt wird, ...)? Vielleicht ist das auch schon die Antwort auf meine Frage?

LG
Chess

PS: Am Ende habe eh auch noch aus dem Jahr 2014 einen weiteren Post gefunden. Auch aus dem Jahr 2011 gabs eine schöne Zusammenfassung.

Edit: Hinweistafel hinzugefügt
Zuletzt geändert von Chessnokov am Mo 29. Jan 2024, 05:54, insgesamt 1-mal geändert.

CZ 457 20" .22lr | Glock 44 | Glock 19x | M38-96 | Sabatti Evo US Dessert .308 Win

Das österreichische Waffenrecht -> 978-3-214-17598-6
Sprengmittellagerverordnung § 23

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Re: Rechtliche Einschränkungen fürs Wiederladen?

Beitrag von FdH22 » So 28. Jan 2024, 22:14

Chessnokov hat geschrieben:
So 28. Jan 2024, 22:07
Guten Abend zusammen!

Ich erkundige mich gerade um die Auflagen, damit mir das Wiederladen nicht um die Ohren fliegt ;)

Bei meiner Recherche hat sich folgende Frage ergeben:
Was ist in diesem Kontext ein versperrtes Behältnis?


Im Sprengmittelgesetz sind bis auf die Sprengmittellagerverordnung alle notwendigen Informationen aufgelistet.

Für einen Laien, also für mich, sind die nachfolgenden Paragrafen zum Erwerb von Schießpulver die wichtigsten:
  • §23: Erwerb -> Eine WBK ist notwendig
  • §34: Lagerung -> Maximal 10kg
  • §35 Abs. 3: Bestimmungen für die sorgfältige Lagerung -> Sprengmittellagerverordnung
    -> geeignete Löschhilfen <-
    Feuerlöscher bereitstellen

    -> in einem geeigneten Raum und versperrtem Behältnis <-
    Raum: Zum Beispiel ein Abstellraum oder ein Keller
    Versperrt: "unbefugten Zugriff zu verhindern"
Vielleicht kann mir jemand bei meiner Frage helfen oder auch zeigen, wie ihr das Schießpulver lagert (versperrter Kasten, wo der Schlüssel dann im Tresor aufbewahrt wird, ...)? Vielleicht ist das auch schon die Antwort auf meine Frage?

LG
Chess

PS: Am Ende habe eh auch noch aus dem Jahr 2014 einen weiteren Post gefunden. Auch aus dem Jahr 2011 gabs eine schöne Zusammenfassung.
Die beiden links haben es eh gut erklärt, mehr gibts dazu nicht.
Genau so (ohne hier auf persönliche Details einzugehen) halte ich es auch reload-smile

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Re: Rechtliche Einschränkungen fürs Wiederladen?

Beitrag von Chessnokov » Mo 29. Jan 2024, 06:09

Chessnokov hat geschrieben:
So 28. Jan 2024, 22:07
Bei meiner Recherche hat sich folgende Frage ergeben:
Was ist in diesem Kontext ein versperrtes Behältnis?
FdH22 hat geschrieben:
So 28. Jan 2024, 22:14
Die beiden links haben es eh gut erklärt, mehr gibts dazu nicht.
Genau so (ohne hier auf persönliche Details einzugehen) halte ich es auch reload-smile
In den beiden Threads wird auf das Thema "versperrtes Behältnis" nicht näher eingegangen, vielleicht habe ich es auch überlesen.
Naja, ich überlege gerade, ob ich mir einen versperrbaren Medizinschrank zulegen soll, wo ich auf die Türe dann eine Hinweistafel klebe.

CZ 457 20" .22lr | Glock 44 | Glock 19x | M38-96 | Sabatti Evo US Dessert .308 Win

Das österreichische Waffenrecht -> 978-3-214-17598-6
Sprengmittellagerverordnung § 23

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Re: Rechtliche Einschränkungen fürs Wiederladen?

Beitrag von titan » Mo 29. Jan 2024, 07:06

Hinsichtlich Pulverlagerung ist es besser, eher keinen extrem robusten Schrank zur Lagerung zu verwenden. Bei einem einfachen Blechspind oder vergleichbarem Schrank baut sich im Falle eines Brands weniger Druck auf. Hinweisschild ist eine gute Maßnahme.
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