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Altbestands-Magazine ohne Waffe/WBK

Verfasst: Mo 2. Aug 2021, 10:29
von Archbishop Gumby
Hallo,
da ich (in Wien) schön langsam meine Magazine melden wollte, bin ich heute am Telefon beim Referat für "Waffen und Veranstaltungsangelegenheiten" gelandet, bzw. wurde ich dorthin verbunden.
Dort wurde mir gesagt, dass ich - da ich noch keine WBK besitze - zum melden/beantragen des Altbestands eine psychologisches Gutachten und einen Waffenführerschein brauche. :shock:
Dass das bei einer reinen Magazin-WBK erforderlich ist, höre ich gerade zum ersten Mal. Hab ich das übersehen, ist das neue Praxis oder haben die mich falsch informiert?

Hatte jemand ähnliche Erfahrungen in Wien?

Da in meinem Fall eh noch zusätzlich das Problem mit dem Zivildienst im Raum steht (das habe ich allerdings erst danach erwähnt), wurde mir nahegelegt, mich per Mail zu melden, damit sie sich in Ruhe mit ihren Juristen beraten können.

Re: Altbestands-Magazine ohne Waffe/WBK

Verfasst: Mo 2. Aug 2021, 11:33
von gewo
Archbishop Gumby hat geschrieben:
Mo 2. Aug 2021, 10:29
Hallo,
da ich (in Wien) schön langsam meine Magazine melden wollte, bin ich heute am Telefon beim Referat für "Waffen und Veranstaltungsangelegenheiten" gelandet, bzw. wurde ich dorthin verbunden.
Dort wurde mir gesagt, dass ich - da ich noch keine WBK besitze - zum melden/beantragen des Altbestands eine psychologisches Gutachten und einen Waffenführerschein brauche. :shock:
Dass das bei einer reinen Magazin-WBK erforderlich ist, höre ich gerade zum ersten Mal. Hab ich das übersehen, ist das neue Praxis oder haben die mich falsch informiert?

Hatte jemand ähnliche Erfahrungen in Wien?

Da in meinem Fall eh noch zusätzlich das Problem mit dem Zivildienst im Raum steht (das habe ich allerdings erst danach erwähnt), wurde mir nahegelegt, mich per Mail zu melden, damit sie sich in Ruhe mit ihren Juristen beraten können.
das mit dem zivildienst kann evt zum problem werden

magazine gem §17 sind nun mal genehmigungspflichtige waffen
genau die sind dir soweit erinnerlich verboten

man muesste in die verordnung oder das gesetz schaun wo es um die "zivildienstsperre" geht
ob da "waffe" oder "schusswaffen" steht

wenn da "waffen" steht hast du schlechte karten

und psychologische überpruefung ist normal ned standard fuer die magazine
ich kenn wissentlich niemand der die machen musste

Re: Altbestands-Magazine ohne Waffe/WBK

Verfasst: Mo 2. Aug 2021, 12:51
von Archbishop Gumby
Das mit dem Zivildienst wird sicher nicht reibungslos ablaufen, da ehem. Zivildienern u.A. explizit untersagt ist "verbotene Waffen" (und genau als solche gelten Magazine ja jetzt/nach der Übergangsfrist) zu besitzen oder erwerben, aber den Stein werd ich halt jetzt langsam ins Rollen bringen müssen und Notfalls wohl zum VfGH gehen.

Ich find halt nur etwas absurd/überraschend, dass eine Altbestandsmeldung/Bewilligung an ein psychologischen Gutachten geknüpft werden kann, unabhängig von meinem "Zivildienstproblem".

Re: Altbestands-Magazine ohne Waffe/WBK

Verfasst: Mo 2. Aug 2021, 15:12
von gewo
Archbishop Gumby hat geschrieben:
Mo 2. Aug 2021, 12:51
Ich find halt nur etwas absurd/überraschend, dass eine Altbestandsmeldung/Bewilligung an ein psychologischen Gutachten geknüpft werden kann, unabhängig von meinem "Zivildienstproblem".
weiss ich nicht
wie gesagt
du brauchst den text der verordnung bzw des gesetzes (oder des erlasses zur not)

ohne den kamma nix sagen

Re: Altbestands-Magazine ohne Waffe/WBK

Verfasst: Sa 21. Aug 2021, 20:09
von DaveK
Hallo,

ich sitze im selben Boot (§17/1/Z9 & Z10 Mags ohne WBK) nur ohne Zivi gemacht zu haben. Es scheint sich für mich aus §17 Abs. 3 WaffG zu ergeben mit welcher eine Verlässlichkeitsprüfung nach §8 notwendig wird.

Ob die Übergangsregelung nach § 58 Abs. 13 das so notwendig macht sei einmal dahin gestellt, aber soweit ich es verstehe ist das die entsprechende Implikation.

Gab es evtl. schon eine weitere Auskunft vom erwähnten Juristen der LPD?

Re: Altbestands-Magazine ohne Waffe/WBK

Verfasst: Mo 23. Aug 2021, 17:02
von Archbishop Gumby
DaveK hat geschrieben:
Sa 21. Aug 2021, 20:09
Gab es evtl. schon eine weitere Auskunft vom erwähnten Juristen der LPD?
Nein, habe denen dann gar nicht mehr geschrieben. Aufgrund des Zivildienstgesetzes ist mir inzwischen relativ klar, dass die Polizei mir eben gar nicht bewilligen kann/darf "verbotene Waffen" zu besitzen.

Ein befreundeter Anwalt wäre zwar motiviert gewesen, in dieser Sache mit mir zum VfGH zu gehen - da dieser Gesetzeskonflikt in meinem Fall defacto eine Enteignung darstellt, aber nach sorgfältiger Abwägung ist es mir meine Nerven einfach nicht wert.
Gebe also in der Sache auf bzw. meine Magazine ab.

Re: Altbestands-Magazine ohne Waffe/WBK

Verfasst: Mo 23. Aug 2021, 17:40
von coliflower
Oder du verkaufst diese an Berechtigte.

Re: Altbestands-Magazine ohne Waffe/WBK

Verfasst: Mo 23. Aug 2021, 18:23
von gewo
gewo hat geschrieben:
Mo 23. Aug 2021, 18:02
coliflower hat geschrieben:
Mo 23. Aug 2021, 17:40
Oder du verkaufst diese an Berechtigte.
Wird schwierig

Genau genommen hat er sie seit 14.12.2019 unrechtmaessig im besitz

Die Frist mit 13.12.21 ist ja nur das ende der meldefrist fuer den rechtmaessigen besitz

Re: Altbestands-Magazine ohne Waffe/WBK

Verfasst: Di 31. Aug 2021, 01:12
von DaveK
Archbishop Gumby hat geschrieben:
Mo 23. Aug 2021, 17:02
Nein, habe denen dann gar nicht mehr geschrieben. Aufgrund des Zivildienstgesetzes ist mir inzwischen relativ klar, dass die Polizei mir eben gar nicht bewilligen kann/darf "verbotene Waffen" zu besitzen.
Schade, dass du das so siehst. Ich wäre mir da zwar nicht so sicher ob das wirklich der Fall ist, denn meiner Meinung nach hast du aufgrund der Übergangsbestimmungen einen Rechtsanspruch, dass dir der Besitz bewilligt wird.

Ich verstehe aber wenn dir das Risiko zuviel ist.

Re: Altbestands-Magazine ohne Waffe/WBK

Verfasst: Di 31. Aug 2021, 08:45
von zeroflow
Wenn ich es richtig sehe, stehen da zwei Gesetze im Wiederspruch.
ZDG sagt, du darfst nicht besitzen, WaffG sagt, die Behörde hat dir das zu genehmigen.

Welches Gesetz da was/wie schlägt kann ich nicht sagen.

Bei mehr Zeit hätte man da den normalen Weg gehen können: Genehmigung gem §5 Abs. 5 ZDG und dann ganz normal beantragen. Nur das wird jetzt zu knapp, wenn du nicht sowieso schon Sportschütze bist und das nurmehr vorlegen musst.
§5 Abs. 5 ZDG: Zivildienstpflichtigen, für die nach dem 30. September 2005 eine Feststellung gemäß Abs. 4 getroffen wird, sind der Erwerb und der Besitz von verbotenen Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Schusswaffen sowie das Führen von Schusswaffen für die Dauer von 15 Jahren untersagt. Die Frist beginnt mit Eintritt der Zivildienstpflicht. Für Zwecke der Ausübung der Jagd, für Angehörige traditioneller Schützenvereinigungen sowie für Sportschützen können von der Landespolizeidirektion auf Antrag des Zivildienstpflichtigen in begründeten Fällen mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot des Erwerbes und Besitzes genehmigungspflichtiger Waffen und vom Verbot des Führens von Schusswaffen erteilt werden.

§58 Abs. 13 WaffG: (13) Für Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7 bis 11 rechtmäßig besitzen, ist der Besitz dieser verbotenen Waffen weiterhin zulässig, wenn die Betroffenen dies der Behörde innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 melden. Für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 9 und 10 hat die Behörde dem Betroffenen eine Ausnahme vom Verbot zum Besitz oder Führen solcher Magazine zu bewilligen. Für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 hat die Behörde entsprechend der bisherigen Berechtigung eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpass für solche Waffen auszustellen. Die bestehende Waffenbesitzkarte oder der bestehende Waffenpass für Schusswaffen der Kategorie B ist von der Behörde entsprechend einzuschränken.

Re: Altbestands-Magazine ohne Waffe/WBK

Verfasst: Fr 3. Sep 2021, 16:34
von RcL
zeroflow hat geschrieben:
Di 31. Aug 2021, 08:45
Wenn ich es richtig sehe, stehen da zwei Gesetze im Wiederspruch.
ZDG sagt, du darfst nicht besitzen, WaffG sagt, die Behörde hat dir das zu genehmigen.

Welches Gesetz da was/wie schlägt kann ich nicht sagen.
Ich würde sagen das ZDG schlägt, da im WaffG schon lange drin steht, dass dir auf Anfrage eine WBK auszustellen ist wenn du verlässlich usw. bist - das bist du alles als Zivildiener, trotzdem hattest du immer schon das 15-jährige "Waffenverbot".

Waffenverbot schlägt Berechtigung

Re: Altbestands-Magazine ohne Waffe/WBK

Verfasst: Sa 4. Sep 2021, 09:47
von Glock8670
Ich werf da mal ne andere Frage in den Raum. „Angenommen“ ich besitze ein 30er Magazin aber keinen Halbautomaten dazu. Kann ich mir dann die §17 erweiterung in die WBK eintragen lassen?

Re: Altbestands-Magazine ohne Waffe/WBK

Verfasst: Sa 4. Sep 2021, 10:09
von howa308
zeroflow hat geschrieben:
Di 31. Aug 2021, 08:45
Wenn ich es richtig sehe, stehen da zwei Gesetze im Wiederspruch.
ZDG sagt, du darfst nicht besitzen, WaffG sagt, die Behörde hat dir das zu genehmigen.

Welches Gesetz da was/wie schlägt kann ich nicht sagen.

Bei mehr Zeit hätte man da den normalen Weg gehen können: Genehmigung gem §5 Abs. 5 ZDG und dann ganz normal beantragen. Nur das wird jetzt zu knapp, wenn du nicht sowieso schon Sportschütze bist und das nurmehr vorlegen musst.
§5 Abs. 5 ZDG: Zivildienstpflichtigen, für die nach dem 30. September 2005 eine Feststellung gemäß Abs. 4 getroffen wird, sind der Erwerb und der Besitz von verbotenen Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Schusswaffen sowie das Führen von Schusswaffen für die Dauer von 15 Jahren untersagt. Die Frist beginnt mit Eintritt der Zivildienstpflicht. Für Zwecke der Ausübung der Jagd, für Angehörige traditioneller Schützenvereinigungen sowie für Sportschützen können von der Landespolizeidirektion auf Antrag des Zivildienstpflichtigen in begründeten Fällen mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot des Erwerbes und Besitzes genehmigungspflichtiger Waffen und vom Verbot des Führens von Schusswaffen erteilt werden.

§58 Abs. 13 WaffG: (13) Für Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7 bis 11 rechtmäßig besitzen, ist der Besitz dieser verbotenen Waffen weiterhin zulässig, wenn die Betroffenen dies der Behörde innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 melden. Für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 9 und 10 hat die Behörde dem Betroffenen eine Ausnahme vom Verbot zum Besitz oder Führen solcher Magazine zu bewilligen. Für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 hat die Behörde entsprechend der bisherigen Berechtigung eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpass für solche Waffen auszustellen. Die bestehende Waffenbesitzkarte oder der bestehende Waffenpass für Schusswaffen der Kategorie B ist von der Behörde entsprechend einzuschränken.
Hallo,

Ich bin auch ex Zivi, WBK Inhaber, Sportschütze und LW HigCap Mag Besitzer.

So wie ich das sehe sollte die Altbestandsgenehmigung auch bei Zivis funktionieren.

Warum?

Antwort:

Ein HA Magazin mit 30 Schuss ist eine verbotene Waffe.
Eine verbotene Waffe kann man sich genehmigen lasse.
Sonst würde man sie ja nicht bekommen.

In ZVD Gesetz steht wie oben markiert:

Das der Erwerb und der Besitz von verbotenen Waffen, Kriegsmaterial und genehmigungspflichtigen Schusswaffen für ex Zivis auf 15 Jahre verboten ist.

Aber:

Als Sportschütze kann man sich eine Ausnahmegenehmigung holen.
Hier wird im Gesetz von genehmigungspflichtiger Waffen gesprochen und nicht von genehmigungspflichtigen Schusswaffen.
Somit bekommt man eine Ausnahme für genehmigungspflichtige Waffen.

Ich werde den Antrag stellen, mal sehen.

Re: Altbestands-Magazine ohne Waffe/WBK

Verfasst: Sa 4. Sep 2021, 10:37
von Incite
Glock8670 hat geschrieben:
Sa 4. Sep 2021, 09:47
Ich werf da mal ne andere Frage in den Raum. „Angenommen“ ich besitze ein 30er Magazin aber keinen Halbautomaten dazu. Kann ich mir dann die §17 erweiterung in die WBK eintragen lassen?
Du meldest das Magazin und bekommst dann für dieses konkrete eine Magazin einen Platz als §17/1/9 oder 10 je nachdem ob KW oder LW

Re: Altbestands-Magazine ohne Waffe/WBK

Verfasst: Sa 4. Sep 2021, 10:57
von RcL
howa308 hat geschrieben:
Sa 4. Sep 2021, 10:09
Als Sportschütze kann man sich eine Ausnahmegenehmigung holen.
Korrekt.
Hier wird im Gesetz von genehmigungspflichtiger Waffen gesprochen und nicht von genehmigungspflichtigen Schusswaffen.
Kein Unterschied.