ES IST SOWEIT: Der PDSV Cup 2024 hat begonnen! Teilnahmebedingungen: viewtopic.php?f=53&t=58164
Der PDSV Cup dient zur Finanzierung des Pulverdampf Forums. Bitte unterstützt unser Forum, danke!

Wechselsystem und 20 Stk Grenze

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
Forumsregeln
Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
Emil
.308 Win
.308 Win
Beiträge: 393
Registriert: So 28. Jul 2019, 16:35

Re: Wechselsystem und 20 Stk Grenze

Beitrag von Emil » Mi 18. Aug 2021, 12:17

Trijikon hat geschrieben:
Fr 13. Aug 2021, 18:22
Ganz blöde Frage:
Ich habe meine Waffen auf 3 Plätze verteilt (Haus, Wohnung, Geschäft) (eben auch wegen der Stückzahl)
Ist da eine Meldung dazu nötig? Von wegen bei der 5jährigen kann ich nur die gerade vor Ort befindlichen vorweisen.
Und sollte ich auch eine Meldung >19 Stück machen?
Und verflucht noch einmal zählen die Hi Caps jetzt wirklich zu der Stückzahl dazu? (Wie von der Verband in den Raum gestellt)

LG Wolfgang
Sowohl in der Überschrift zum § 41 WaffG als auch im Abs. 1 des § 41 steht "Schusswaffen", lediglich im zweiten Satz des Absatz 1 und in den anschließenden Absätzen 2 und 3 wird dann nur mehr von "Waffen" gesprochen, wobei jedesmal auf den vorherigen Absatz explizit Bezug genommen wird, so im Abs. 2 "Sofern die gemäß Abs. 1 bekanntgegebenen Sicherungsmaßnahmen..." und im Abs. 3 "Werden die gemäß Abs. 2 vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen...". Demnach bezieht sich das Wort "Waffen" auf Schusswaffen, weil für "andere Waffen" sieht § 41 Abs 1 nichts vor. Es steht kein Wort von "genehmigungspflichtige / verbotene Waffen" oder ähnliches und würde man annehmen dass es sich einfach auf "Waffen" allgemein bezieht, dann wären alle Waffen im Sinne des WaffG zu verstehen und folglich wären 20 Pfeffersprays in einem "räumlichen Naheverhältnis" auch meldepflichtig - was natürlich Unsinn ist.

Mein Fazit: "große Magazine" fallen genauso wenig unter die Bestimmungen des § 41 wie wenn ein Stockdegensammler seine WBK von 18 auf 22 Plätze gem. § 17 Abs. 1 Z. 1 erweitert und legal den 20. Stockdegen erwirbt und verwahrt - § 41 gilt ausdrücklich nur für Schusswaffen und Munition.

(ohne Gewähr)
Besondere Bestimmungen für die Verwahrung einer großen Anzahl von Schußwaffen
§ 41. (1) Wer - aus welchem Grunde immer - 20 oder mehr Schußwaffen in einem räumlichen Naheverhältnis zueinander oder Munition in großem Umfang verwahrt, hat darüber die für den Verwahrungsort zuständige Behörde in Kenntnis zu setzen und ihr mitzuteilen, durch welche Maßnahmen für eine sichere Verwahrung und für Schutz vor unberechtigtem Zugriff Sorge getragen ist. Eine weitere derartige Meldung ist erforderlich, wenn sich die Anzahl der verwahrten Waffen seit der letzten Mitteilung an die Behörde verdoppelt hat.
(2) Sofern die gemäß Abs. 1 bekanntgegebenen Sicherungsmaßnahmen im Hinblick auf die Zahl der verwahrten Waffen oder die Menge der verwahrten Munition nicht ausreichen, hat die Behörde die notwendigen Ergänzungen mit Bescheid vorzuschreiben. Hierbei ist eine angemessene Frist vorzusehen, innerhalb der die Sicherungsmaßnahmen zu verwirklichen sind.
(3) Werden die gemäß Abs. 2 vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen nicht fristgerecht gesetzt oder erhält die Behörde nicht Zutritt zum Verwahrungsort, so kann sie nach den Umständen des Einzelfalles mit Ersatzvornahmen vorgehen, eine Überprüfung gemäß § 25 Abs. 2 vornehmen oder dem Betroffenen mit Bescheid die Verwahrung von 20 oder mehr Schußwaffen oder von Munition in großem Umfang an dieser Örtlichkeit untersagen; einer Beschwerde gegen einen solchen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Antworten