Eine sehr heikle Sache!
Die Strafbestimmungen des WaffG sind einerseits die vom ordentlichen Gericht zu bestrafenden in §50 und anderseits die Verwaltungsübertretungen in §51.
Wichtige Bestimmungen:
- §50 Abs. 1 "Wer, wenn auch nur fahrlässig," ... es folgt eine taxative Auflistung uA von unbefugtem Besitz von Kat. A&B
- §51 Abs.1 Letzter Satz: "Der Versuch ist strafbar."
- §51 Abs.2 Sinngemäß in etwa: Jeder Verstoß gegen dieses Gesetz ist zumindest eine Verwaltungsübertretung und mit bis zu 360 EUR zu bestrafen.
Gemäß der Judikatur ist das WaffG restriktiv auszulegen, der Schutzzweck gegenüber Öffentlichkeit steht im Vordergrund. Siehe dazu auch die §10 normierten Ermessensbestimmungen.
Wer ein Wechselsystem zu einer Waffe komplettiert und dies nicht nach §28 meldet macht sich wahrscheinlich strafbar nach §51 Abs.2. Klar ist auch, dass man diese unbefugt besitzt, wenn man keine freien Plätze hat, sehr unangenehm...
Zur Meldung selbst könnte man argumentieren, dass man den Besitz an diesen wesentlichen Bestandteilen von Waffen der Kat.B nicht aufgegeben hat und deshalb gemäß §28 nicht zu einer Meldung verpflichtet wurde. Darauf ankommen lassen würde ich es nicht, denn es ist ein augenscheinliches Umgehungsgeschäft. Im Falle einer Verurteilung ist die Verlässlichkeit natürlich etwas angekratzt.
Zum Thema Wechselsysteme und dazu passende zusätzliche Griffstücke:
Wenn man eine Glock besitzt, diese auf den Tisch legt und sie dann auseinandernimmt, wie viele Waffen besitzt man dann? Genau noch immer eine.
Wenn man eine Glock besitzt und z.B. einen zusätzlichen Gewindelauf, den Originallauf ausbaut und den Wechsellauf einbaut, dann besitzt man wie viele Waffen? Genau eine und einen wesentlichen Bestandteil. Diese kann man, sofern WP für Kat.B. vorhanden, dann natürlich auch mit eingebauten Gewindelauf führen.
Wenn ich 3 Glock 17 Gen5 besitze, diese auseinandernehme und die Verschlüsse, Läufe und Griffstücke untereinander tausche, sodass jede einzelne Waffe nicht nummerngleich ist, wie viele Waffen besitze ich dann? Genau 3, egal ob zusammengebaut oder nicht.
Wenn man 3 Läufe, 3 Verschlüsse und 3 Griffstücke besitzt, aus welchen man 3 funktionstüchtige Waffen zusammensetzen kann, dann besitzt man auch 3 Waffen. Ganz egal, wie man zu denen gekommen ist, was im ZWR steht und was für Seriennummern die Teile haben.
Zwei andere extremere Beispiele:
- Man besitzt eine Glock und hat einen dazu kompatiblen "fun-switch" im Internet bestellt.
- Man besitzt eine AR-15 und auch einen kompatiblen Vollauto Lower, sowie einen Vollauto Bolt Carrier.
Hier sollte jedem einleuchten, dass es garantiert Ärger gibt, wenn das ans Licht tritt. Ob die nun jemals zusammengebaut waren oder nicht.
Das der Kauf eines Griffstücks weniger auffällig als eines "fun-switches" ist, sollte auch einleuchten. Nur weil oft nix passiert, heißt es nicht, dass nix passieren kann.