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Update zur rechtlichen Situation in AT für Kompensatoren, Mündungsbremsen, Mündungsfeuerdämpfern?

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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aiman
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Update zur rechtlichen Situation in AT für Kompensatoren, Mündungsbremsen, Mündungsfeuerdämpfern?

Beitrag von aiman » Mo 7. Feb 2022, 01:28

Hi,


Gleich vorweg - ich habe zuvor die Forum/Google-Suche bemüht (auch einiges gefunden) aber nichts was es aus meiner Sicht auf den Punkt gebracht hätte (insbesondre ob sich vielleicht an der alten Situation nach 14.12.2019 etwas geändert hat).

...und noch ein zweiter disclaimer im Voraus: mir ist klar, daß meine unten angeführte Auflistung vielleicht zu verallgemeinernd ist aber ich wollte hier nicht auf alle technischen Raffinessen und Eventualitäten eingehen sondern eine "Mündungsdinger für Dummies - Übersicht" geben bzw erfragen.

Wie verhält es sich bei uns in Österreich für zB besthende der angehende AR15-Besitzer in Bezug auf:

+ Kompensatoren?

Die sind mW immer noch erlaubt und für schnellere Schußfolgen (zB IPSC) vermutlich praktischer - aber idR ist man beim Standnachbarn weniger beliebt.

+ Mündungsfeuerdämpfer?

In älteren Artikeln (die ich über die Suche ausgegraben habe) denke ich gelesen zu haben, daß diese früher nicht (oder zT nicht) in AT erlaubt waren - heutzutage scheinen sie bei vielen Fertigmodellen die Standard-Bestückung zu sein.

+ Mündungsbremsen?

...und wie siehts damit aus? Ist das eine eigene Kategorie oder ein Mittelding aus den beiden obigen? (Bitte nicht steinigen - falls die Frage dumm ist! ;-))


...und jetzt noch eine Bonus-Frage: In einem Youtube-Video eines Händlers im Norden Wiens (da ich denke, daß hier direkte Werbung nicht erlaubt ist - hab ich's so umschrieben für alle die das Video googlen wollen) hab ich von einem Produkt namens "Blast Deflector" (von OA hergestellt der auf einen MFD mit Gewinde draufgeschraubt werden kann) gehört. Das Teil soll den Gasdruck nach vorne wegleiten also vermutlich 'ne ganz ähnliche Funktionsweise wie zB der B&T Mündungsfeuerdämpfer... sind diese beiden Zubehörteile in Österreich erlaubt?

Denn so ein Teil wäre schon praktsich, wenns die Vorteile beider Welten (Kompensatoren und MFD) vereint... denn wenn's für meinen Standnachbarn besser ist und zusätzlich den Rückstoß/Hochschlag etwas mindert - und erlaubt ist - dann hätte das schon was.


Danke und liebe Grüße

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austria_fighter7
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Re: Update zur rechtlichen Situation in AT für Kompensatoren, Mündungsbremsen, Mündungsfeuerdämpfern?

Beitrag von austria_fighter7 » Mo 7. Feb 2022, 02:43

Ich hab eine Mündungsbremse (die aber "Comp" im Titel trägt) auf meinem AR15 drauf. Die sind komplett legal in Ö was ich weiß.

Mündungsbremse: Primäres Ziel Rückstoßminimierung, sekundäres Ziel Hochschlagsreduktion.

Kompensator: Genau Umgekehrt. Mehr Hochschlagsreduktion als Rückstoßminimierung.

Und da auf vielen OA15 fabriksmäßig etc. der A2 Flash Hider ist, gehe ich davon aus, dass Mündungsfeuerdämpfer ebenso legal sind.

Wenn der Austria Arms den Blast Deflector anbietet, müsste der schon erlaubt sein. Warte aber zuerst auf andere Antworten. Ich finde aber, kauf dir den nur, wenn DIR die Concussion zu stark ist. Immerhin sind wir hier am Schießstand und nicht in einer Bibliothek. Eine merklich starke Concussion gibt es eh nur bei kurzen Läufen, ich habe 12,5" und da kommt es mächtig vorne raus.
Glock 19 Gen 4 - 9x19mm
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Re: Update zur rechtlichen Situation in AT für Kompensatoren, Mündungsbremsen, Mündungsfeuerdämpfern?

Beitrag von gewo » Mo 7. Feb 2022, 05:34

austria_fighter7 hat geschrieben:
Mo 7. Feb 2022, 02:43
Ich hab eine Mündungsbremse (die aber "Comp" im Titel trägt) auf meinem AR15 drauf. Die sind komplett legal in Ö was ich weiß.

Mündungsbremse: Primäres Ziel Rückstoßminimierung, sekundäres Ziel Hochschlagsreduktion.

Kompensator: Genau Umgekehrt. Mehr Hochschlagsreduktion als Rückstoßminimierung.

Und da auf vielen OA15 fabriksmäßig etc. der A2 Flash Hider ist, gehe ich davon aus, dass Mündungsfeuerdämpfer ebenso legal sind.

Wenn der Austria Arms den Blast Deflector anbietet, müsste der schon erlaubt sein. Warte aber zuerst auf andere Antworten. Ich finde aber, kauf dir den nur, wenn DIR die Concussion zu stark ist. Immerhin sind wir hier am Schießstand und nicht in einer Bibliothek. Eine merklich starke Concussion gibt es eh nur bei kurzen Läufen, ich habe 12,5" und da kommt es mächtig vorne raus.
wenn dann
davon ausgehen
muesste schon

mit verlaub:
genau die falsche herrangehensweise

wer was verkauft sagt null darueber aus was legal ist und was nicht
es sagt nur was drueber aus wie risikofreudig der verkaeufer ist


zum thema:
alte rechtlage war:
militaerische merkmale an halbautomaten langwaffe sind verboten
dazu gehoerte auch der muendungsfeuerdaempfer
definiert wurde er einst vom amtssachverstaendigen durch das fehlen einer prallplatte
alles was eine prallplatte hatte war ok

die bestimmung betreffend „militaerischer merkmale“ ist jetzt nach der novelle nimmer anwendbar da es nun direkt im gesetz eine definition fuer militaerisch ( werksmaessig als serienfeuerwaffe hergestellt) gibt

daher meiner meinung nach keine einschraenkung mehr diesbezueglich

auch wenn es ein grosshaendler immer noch auf seinen rechnungen als bemerkung bei derartigen produkten anmerkt

quelle:
gesetzestext
und
eine in der roadshow 2019 gestellte diesbezuegliche frage an den G.
doubleaction OG, Wien
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John Connor
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Re: Update zur rechtlichen Situation in AT für Kompensatoren, Mündungsbremsen, Mündungsfeuerdämpfern?

Beitrag von John Connor » Mo 7. Feb 2022, 09:38

gewo hat geschrieben:
Mo 7. Feb 2022, 05:34
zum thema:
alte rechtlage war:
militaerische merkmale an halbautomaten langwaffe sind verboten
dazu gehoerte auch der muendungsfeuerdaempfer
definiert wurde er einst vom amtssachverstaendigen durch das fehlen einer prallplatte
alles was eine prallplatte hatte war ok

die bestimmung betreffend „militaerischer merkmale“ ist jetzt nach der novelle nimmer anwendbar da es nun direkt im gesetz eine definition fuer militaerisch ( werksmaessig als serienfeuerwaffe hergestellt) gibt

daher meiner meinung nach keine einschraenkung mehr diesbezueglich

auch wenn es ein grosshaendler immer noch auf seinen rechnungen als bemerkung bei derartigen produkten anmerkt

quelle:
gesetzestext
und
eine in der roadshow 2019 gestellte diesbezuegliche frage an den G.
Im Inland - darauf zielt der Titel des Threats ja ab - stimmt das sicher, da gem § 5 Abs 1 WaffG Kriegsmaterial (im Sinne des WaffG!!) unter anderem
die aufgrund der Kriegsmaterialverordnung bestimmten Waffen sind, soweit es sich dabei nicht um halbautomatische Karabiner oder Gewehre handelt.

Nur um Missverständnissen vorzubeugen: Für den Im-/Export stimmt das nicht.

Laut § 5 Abs 3 WaffG bleiben die Regelungen des Kriegsmaterialgesetzes durch § 5 Abs. 1 und 2 unberührt.

Kriegsmaterialverordnung:
§ 1. Als Kriegsmaterial sind anzusehen:
I. Waffen, Munition und Geräte
1. a) Halbautomatische Karabiner und Gewehre, ausgenommen Jagd- und Sportgewehre (…)

Diese Definition war früher wegen §5 WaffG alte Fassung auch für das Inland relevant.

Wenn nun ein bestimmter MFD einem HA die Eigenschaft als Jagd/Sportgewehr nimmt, ist das im Inland wurscht, beim Im-/Export wirds zum echten Problem. Um darauf hinzuweisen, steht es wohl auf der Rechnung des Großhändlers drauf.

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