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von Steirer » Sa 11. Jun 2011, 17:56
(3) Für den Besitz von Teilen von genehmigungspflichtigen
Schußwaffen, wie Trommel, Verschluß oder Lauf, muß keine gesonderte
Rechtfertigung glaubhaft gemacht werden, wenn sie Zubehör einer
solchen Waffe des Betroffenen sind. Eine dafür erteilte zusätzliche
Bewilligung ist durch einen Vermerk im waffenrechtlichen Dokument zu
kennzeichnen. Diese erlischt, sobald der Teil kein Zubehör einer
genehmigungspflichtigen Waffe des Betroffenen mehr ist.
Für Suchfaule
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Wer vor Metall, Holz und Plastik Angst hat, der bräuchte wirklich einen Test für seine Psyche!
Gerhard
9mm Para, .44 Mag, .22lr, Vierling, .223 Rem, .308 Win, 8x50R, 8x57IS, .338 LM, Gauge 12