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Österreichisches Waffenrecht - eine Kurzübersicht

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Österreichisches Waffenrecht - eine Kurzübersicht

Beitrag von Floody » So 12. Jun 2011, 21:13

Da manche Fragen immer wieder aufkommen, stelle ich hiermit eine Übersicht über das österreichische Waffenrecht zusammen. Diese soll vor allem diejenigen informieren die gerade erst in diese Thematik einsteigen. Auf Details wie z.B. Ausnahmeregelungen für WBK ab 18, Erweiterung von Stückzahlbeschränkungen etc. werde ich nicht eingehen, bitte dazu die Suchfunktion benutzen. Input, Feedback, neue Ideen, Änderungswünsche und Einsprüche gerne per PN an mich!

Inhalt:


Alle Angaben ohne Gewähr auf Vollständigkeit oder juristische Korrektheit!
Stand: März 2014

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Re: Österreichisches Waffenrecht - eine Kurzübersicht

Beitrag von Floody » So 12. Jun 2011, 21:16

Ich interessiere mich für den Besitz einer Schusswaffe

Einzellader- / Repetierbüchse - (was ist das?)
  • Kategorie C
  • muss in das Zentrale Waffenregister eingetragen werden
  • frei erwerbbar ab 18 Jahren, vorausgesetzt es besteht kein Waffenverbot

    Ich besitze kein waffenrechtliches Dokument und keine Jagdkarte:
  • 3 Tage Wartefrist bei Kauf im Waffengeschäft
  • keine Wartefrist bei privatem Kauf
    Wichtig: Manche Kaliber (z.B. 7,5x55) sind häufig nur als Vollmantelgeschoße und damit nur mit waffenrechtlichem Dokument zu bekommen!!

    Ich besitze ein waffenrechtliches Dokument und/oder eine Jagdkarte:
  • Keine Wartefristen

Pistole / Revolver - (was ist das?)
  • Kategorie B
  • genehmigungspflichtig
  • erwerbbar mit waffenrechtlichem Dokument (Waffenbesitzkarte / Waffenpass)

Halbautomatisches Gewehr - (was ist das?)
  • Kategorie B
  • genehmigungspflichtig
  • erwerbbar mit waffenrechtlichem Dokument (Waffenbesitzkarte / Waffenpass)

    Besonderheiten:
  • es gibt eine begrenzte Menge halbautomatischer Langwaffen die genehmigt sind
  • halbautomatische Kleinkaliber-Langwaffen sind größtenteils genehmigt
  • nicht genehmigte halbautomatische Langwaffen sind verbotene Waffen!


Einschüssige Flinte, Doppel- und Bockflinte - (was ist das?)
  • Kategorie D
  • müssen in das Zentrale Waffenregister eingetragen werden (ausgenommen Altbestand vor 01.10.2012)
  • frei erwerbbar ab 18 Jahren, vorausgesetzt es besteht kein Waffenverbot

    Ich besitze kein waffenrechtliches Dokument und keine Jagdkarte:
  • 3 Tage Wartefrist bei Kauf im Waffengeschäft
  • keine Wartefrist bei privatem Kauf

    Ich besitze ein waffenrechtliches Dokument und/oder eine Jagdkarte:
  • Keine Wartefristen

Repetierflinte - (was ist das?)
  • Kategorie B
  • genehmigungspflichtig
  • erwerbbar mit waffenrechtlichem Dokument (Waffenbesitzkarte / Waffenpass)

Halbautomatische Flinte - (was ist das?)
  • Kategorie B
  • genehmigungspflichtig
  • erwerbbar mit waffenrechtlichem Dokument (Waffenbesitzkarte / Waffenpass)

    Besonderheiten:
  • es gibt einige nicht genehmigte halbautomatische Flinten die verbotene Waffen sind!

Vorderschaftrepetierflinte ("Pumpgun") - (was ist das?)
  • Kategorie A
  • verbotene Waffe
  • erwerbbar nur mit Ausnahmegenehmigung durch das BMI/BMLV

Schalldämpfer, Schießkugelschreiber, Flinten unter 90cm Gesamtlänge, Stockdegen, Schlagringe etc.
  • verbotene Waffen
  • erwerbbar nur mit Ausnahmegenehmigung durch das BMI/BMLV

Vollautomatische Waffen, Panzerbüchsen, Maschinenkarabiner, Raumfahrzeuge die für den unmittelbaren Kampfeinsatz gebaut und ausgerüstet sind, Handgranaten etc.
  • Kriegsmaterial
  • erwerbbar nur mit Ausnahmegenehmigung durch das BMI/BMLV

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Re: Österreichisches Waffenrecht - eine Kurzübersicht

Beitrag von Floody » So 12. Jun 2011, 22:41

Was ist ein waffenrechtliches Dokument? Welche gibt es? Wie bekomme ich sowas?

Waffenbesitzkarte ("WBK")
Was darf ich damit tun?
Die WBK berechtigt zum Erwerb und Besitz (und zur Einfuhr) aller Schusswaffen der Kategorie B (genehmigungspflichtige Waffen).
Weiters berechtigt sie zum Transport dieser Waffen in entladenem Zustand, wenn sie sich in einem geschlossenen Behältnis befinden. (Eine Handtasche, geschlossener Holster oder Jackentasche mit Reißverschluss gelten nicht, da sie "zum Bereithalten von Gegenständen zum jederzeitigen Gebrauch" bestimmt sind.)

In einer Waffenbesitzkarte wird die maximale Anzahl der genehmigungspflichtigen Schusswaffen die der Besitzer haben darf festgehalten. (Gut zu wissen: Die Eintragung der jeweiligen Schusswaffe erfolgt elektronisch und nicht direkt im Dokument.)

Wer bekommt die WBK?
Die WBK ist jedem verlässlichen (unbescholtenen) EWR-Bürger über 21 Jahren auszustellen, der dies rechtfertigen kann. Eine in Österreich auf jeden Fall gültige Rechtfertigung ist "Selbstverteidigung", aber auch "Sportschießen" oder "Sammeln" werden anerkannt.

Wo bekommt man die WBK?
Die WBK wird von Bezirkshauptmannschaften oder Landespolizeidirektionen ausgestellt. Der Antrag kann beim Wohnsitzkommissariat gestellt werden. (Tipp: Am besten vorher anrufen und nachfragen!)

Was benötige ich für den Antrag?
Bevor man den Antrag stellt sollte man sich um diese Dinge kümmern:
  • Psychologisches Gutachten - wird von einer Begutachtungsstelle gemäß Waffenverordnung erstellt (Tipp: Es gibt im Internet Listen mit empfohlenen Psychologen für diesen Zweck)
  • Waffenführerschein - Nachweis des sachgemäßen Umgangs mit Schusswaffen, dies kann durch einen Kurs bei einem Waffenhändler gemacht werden.

Gut zu wissen: Bei Erstantrag stehen dem Antragenden bis zu zwei Waffen zu, also am besten gleich 2 Waffen beantragen!
Tipp: Mehr als 2 Waffen zu beantragen wird beim Erstantrag wahrscheinlich abgelehnt, aber Erweiterungen sind später möglich.

Diese Dokumente braucht man dann vor Ort mit:
  • Amtlicher Lichtbildausweis
  • Meldezettel
  • Geburtsurkunde
  • Heiratsurkunde (sofern sich der Familienname durch eine Eheschließung geändert hat)
  • Staatsbürgerschaftsnachweis
  • Allfälliger Nachweis des akademischen Grades
  • Ein Lichtbild
  • Für männliche Staatsbürger bis zum vollendeten 50. Lebensjahr: Nachweis des geleisteten Wehrdienstes bzw. Untauglichkeitserklärung (Tipp: Zivildienstleistende können die Sperre für waffenrechtliche Dokumente aufheben lassen!)
  • Rechtfertigung (Tipp: "Bereithalten der Waffe in Wohnung, Haus oder Betriebsräumen zur Selbstverteidigung, § 23(1) WaffG")
  • Psychologisches Gutachten
  • Waffenführerschein
Tipp: Alle Urkunden können auch in notariell beglaubigter Form vorgelegt werden.

Gut zu wissen: Die Bearbeitungszeit ist von Region zu Region unterschiedlich, sie beläuft sich im Schnitt auf wenige Tage bis sechs Wochen, selten länger.

Gut zu wissen: Alle 5 Jahre nach Erhalt der WBK und auch bei Erweiterungen werden Exekutivbeamte die sichere Verwahrung der Waffen kontrollieren.

Waffenpass ("WP")
Was darf ich damit tun?
Der Waffenpass berechtigt dazu, eine Schusswaffe ohne besondere Einschränkung zu führen, also geladen und griffbereit bei sich zu haben. Es besteht keine Verpflichtung zum eindeutig offenen oder verdeckten Führen. (Wichtig: Offenes Führen ist in der Öffentlichkeit absolut nicht empfehlenswert!) Meistens dürfen bis zu zwei Faustfeuerwaffen geführt werden, aber auch Waffen anderer Kategorien können eingetragen werden.

Wer bekommt den WP?
Der Waffenpass ist jedem verlässlichen EWR-Bürger über 21 Jahren auszustellen, der einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen nachweisen kann. Der Bedarf gilt als gegeben, wenn bestimmten Gefahren am zweckmäßigsten mit Waffengewalt begegnet werden kann (z.B. Geldboten, Taxifahrer und sonstige gefährdete Berufsgruppen). Bei jagdlichem Bedarf wird der WP auch für Jäger ausgestellt.

Gut zu wissen: Ein WP wird generell extrem restriktiv und nur bei entsprechendem Bedarf ausgestellt. Die Ausstellung erfolgt in der Regel nur an Personen, die einer entsprechenden Bedrohung ausgesetzt sind und dies auch glaubhaft machen können.

Gut zu wissen: Ein Waffenpass mit Bindung an örtliche oder zeitliche Gegebenheiten ist rechtlich nicht zulässig. Sehr wohl ist jedoch die Bindung an allgemeine persönliche Voraussetzungen, wie beispielsweise die "berufliche Tätigkeit als Angehöriger einer Wach- und Schließgesellschaft" oder die "Tätigkeit als Jäger".

Gut zu wissen: Manche kämpfen seit Jahren mit allen juristischen Mitteln, vergeblich, um einen Waffenpass.

Was benötige ich für den Antrag?
Das selbe wie für eine Waffenbesitzkarte, aber zusätzlich den lückenlosen Nachweis des Bedarfs.

Zusatz: Waffen führen ohne Waffenpass
In eingefriedeten Liegenschaften kann es in Österreich zulässig sein, Waffen auch ohne Waffenpass zu führen. Die Einwilligung des Eigentümers/Mieters/Pächters ist dafür erforderlich z. B. Inhaber eines Unternehmens, der seinem Geschäftsführer gestattet, eine Waffe am Unternehmensgelände zu führen; Privatperson, die auf dem eigenen, eingefriedeten Grundstück eine Waffe führt.

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Re: Österreichisches Waffenrecht - eine Kurzübersicht

Beitrag von Floody » So 12. Jun 2011, 23:33

Ich interessiere mich für den Besitz von Munition

Langwaffenmunition

Frei ab 18 Jahren sind Gewehrpatronen mit
  • Teilmantelgeschossen
  • Hohlspitzgeschossen
  • sonstigen Geschossen für Sportliche- und Jagdliche zwecke

    sowie
  • Schrotpatronen
  • Kleinkaliberpatronen jeglicher Art

Wichtig: Patronen mit Vollmantelgeschoss sind in den meisten Fällen Kriegsmaterial, können aber mit einem waffenrechtlichen Dokument erworben werden.

Kurzwaffenmunition
Darf grundsätzlich nur mit waffenrechtlichem Dokument erworben werden.

Gut zu wissen: Kurzwaffenmunition darf auch Inhabern einer Registrierungsbestätigung
für eine Schusswaffe der Kategorie C Munition überlassen und von diesen erworben und besessen werden, wenn die Munition für die in der Registrierungsbestätigung
genannte Schusswaffe geeignet ist.

Wichtig: Patronen mit Teilmantelhohlspitzgeschoss können nur mit einem waffenrechtlichem Dokument in Verbindung mit einem Nachweis der Ausübung des Schießsportes erworben werden. Neben Jagdkarte und Schützenpass reicht mittlerweile auch eine Mitgliedschaft in einen Schützenverein.

Sonstige Munition
Frei ab 18 sind auch
  • Signalpistolenmunition
  • Knallpatronen
  • Gaspatronen für Schreckschusswaffen

Kriegsmaterial und somit verboten sind u.a.
  • Patronen mit Hartkerngeschoss
  • Forum (Ausgenommen Kleinkaliber, Schrotmunition)
  • Brandmunition
  • Explodierende Munition
  • Uranmunition
  • etc...

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Re: Österreichisches Waffenrecht - eine Kurzübersicht

Beitrag von Floody » Fr 7. Mär 2014, 16:54

Was ist das Zentrale Waffenregister?

Am 01.10.2012 war das Inkrafttreten der Waffengesetz-Novelle und damit auch des ZWR (Zentrales Waffenregisters).

Das bedeutet, das bis zum 30.6.2014 alle im Besitz befindlichen Kategorie C Waffen elektronisch registriert werden müssen. Alle Waffen (Kategorien C und D) die nach dem Inkrafttreten der Novelle (01.10.2012) gekauft wurden können nur beim Waffenfachhandel registriert werden. Die Frist für die Meldung ist wie bisher 6 Wochen ab Kauf der Waffe. Die Meldung ist nicht an den Waffenhändler gebunden bei dem die Waffe gekauft wurde.

Ausnahmen

  • Kategorie C Waffen die vor dem dem Inkrafttreten der Novelle (01.10.2012) gekauft wurden können selbst von zu Hause aus mit der Bürgerkarte bzw. Handysignatur hier registriert werden.
  • Kategorie D Waffen die vor dem dem Inkrafttreten der Novelle (01.10.2012) gekauft wurden (persönlicher Altbestand) müssen (derzeit) nicht registriert werden, können aber freiwillig nachgemeldet werden. Tipp: Lieber nicht. Wichtig: Bei Verkauf, Schenkung etc. muss der Erwerber die Waffe trotzdem ins ZWR eintragen lassen.

Wichtig: Die bis zum 1.10.2012 übliche Waffenmeldung beim Büchsenmacher gemäß §30 WaffG ist ab 30.6.2014 ungültig. Somit würde man eine nicht im ZWR gemeldete Kategorie C Waffe illegal besitzen!

Gut zu wissen: Leitfaden zum Zentralen Waffenregister

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Re: Österreichisches Waffenrecht - eine Kurzübersicht

Beitrag von Floody » Di 8. Apr 2014, 08:34

Gibt es ein Messergesetz in Österreich?

Nach § 1 des Waffengesetzes aus dem Jahr 1996, sind Waffen Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen.

Messer die diese Eigenschaft haben, sind also nicht als Werkzeug, sondern als Waffen im Sinne des Waffengesetzes anzusehen. Dieser Paragraph bildet die Grundlage der "Messergesetze" in Österreich, bis auf die folgenden juristischen Erkenntnisse gibt es sonst keine weiteren Gesetze:

Messer als Werkzeug

Gewöhnliche Messer (das sind Messer mit stumpfem Rücken, wie Jagdmesser, Hirschfänger, Brotmesser, Tischmesser und Küchenmesser) und insbesondere Taschenmesser aller Art sind in der Regel nicht als Waffen im technischen Sinn, sondern als Gebrauchsgegenstände anzusehen. Selbst dann, wenn sie eine Feststellungsvorrichtung für die Klinge (sogenannte „Fixiermesser“) besitzen.

Messer als Waffe

Erst dann, wenn ein solches feststellbares Taschenmesser darüber hinaus noch eine besondere Vorrichtung zum Aufspringen der Klinge besitzt („Springmesser“ und „Fallmesser“), liegt eine Stichwaffe bzw. Stoßwaffe ( Faustdolch, Dolche usw.) vor und ist als Waffe im Sinne des § 1 Waffengesetz 1996 zu werten. Ein solches „Spring“- oder „Fallmesser“ ist im Regelfall seinem Wesen nach so gestaltet, dass sein Charakter als Waffe überwiegt. Auch Dolche, Stilette, Faustmesser, beidseitig geschliffene Skinner und Degen sowie ausklappbare sogenannte „Butterfly-Messer“ sind nach Urteilen des Obersten Gerichtshofes jedenfalls als Waffen im Sinne des österr. Waffengesetzes 1996 anzusehen.

Erwerben, Besitzen, Führen

Der Erwerb, der Besitz und das Führen der genannten Waffen ist Personen über 18 Jahren, über die kein Waffenverbot verhängt wurde, erlaubt. Eine waffenrechtliche Urkunde zum Erwerb, Besitz und Führen dieser Waffen ist daher nicht erforderlich. Das Waffengesetz unterscheidet dabei nicht zwischen österreichischen Staatsbürgern und Fremden. Gewöhnliche Messer sind frei.

Wichtig: Bei Kindern und Jugendlichen könnten auch bei den freien, nicht als Waffe eingestuften Messern, Jungendschutzgesetze des Landes anzuwenden sein.

Stand: Laut Auskunft BMI 2014 (Danke aus8!)

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