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Seit 2019 verbotene Magazine kaufen // Sportschütze

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bino71
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Re: Seit 2019 verbotene Magazine kaufen // Sportschütze

Beitrag von bino71 » Mo 7. Aug 2023, 08:57

...und zuallerletzt ist es Ermessenssache der BH bzw. des Sachbearbeiters.
Siehe als negatives Bsp: viewtopic.php?f=20&t=56750

Trugor
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Re: Seit 2019 verbotene Magazine kaufen // Sportschütze

Beitrag von Trugor » Mo 7. Aug 2023, 09:21

Ja, den Thread habe ich damals auch verfolgt. Bin aber der Meinung, dass hier vom TE Informationen fehlen. Er schreibt nur, dass er in einem Verein Mitglied ist. Der §11b (4) verlangt halt explizit einen Verein, der ebenfalls in einem internationalen Dachverband Mitglied ist. Das hätte ich da nirgends gesehen gehabt.

Ansonsten ja: alles Ermessenssache (aka Willkür) der Behörde, da du keinen Rechtanspruch auf irgendwas hast, außer eben die Erweiterung alle fünf Jahre.

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Re: Seit 2019 verbotene Magazine kaufen // Sportschütze

Beitrag von gewo » Mo 7. Aug 2023, 09:53

weil das Thema PDSV zuletzt ein paar mal offen geblieben ist:

-------------------------------------------------------------------------------------------------------------
der Gesetzetext (unveraendert):

§ 11b. Sportschützen
(1) Die Ausübung des Schießsports als Sportschütze im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn der Betroffene in einem entsprechenden Sportschützenverein ordentliches Mitglied ist und das zur Vertretung dieses Vereines nach außen berufene Organ bestätigt, dass er regelmäßig den Schießsport ausübt oder regelmäßig an Schießwettbewerben teilnimmt.
(2) Ein Verein nach dem Vereinsgesetz 2002 (VerG), BGBl. I Nr. 66/2002, gilt als Sportschützenverein im Sinne des Abs. 1, wenn der Verein
1. Mitglied im Landesschützenverband jenes Bundeslandes ist, wo er seinen Sitz hat, oder
2. über mindestens 35 ordentliche Mitglieder verfügt und Mitglieder dieses Vereins regelmäßig, zumindest einmal jährlich, an nationalen, mindestens fünf Bundesländer übergreifenden, oder internationalen Schießwettbewerben teilnehmen.
(3) Ein Sportschütze übt den Schießsport regelmäßig aus, wenn er als Mitglied eines Sportschützenvereins seit mindestens zwölf Monaten durchschnittlich mindestens einmal im Monat den Schießsport ausübt. Ein Sportschütze nimmt regelmäßig an Schießwettbewerben teil, wenn er in den letzten zwölf Monaten zumindest drei Mal an solchen teilgenommen hat.
(4) Von der Ausübung des Schießsports mit einer Waffe der Kategorie A ist überdies nur dann auszugehen, wenn ein in einem internationalen Sportschützenverband vertretener österreichischer Sportschützenverband bestätigt, dass eine solche Waffe zur Ausübung einer anerkannten Disziplin des Schießsports erforderlich ist.
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------

Der „PDSV – Pulverdampf Schützen Verein„ ist ein Sportschützenverein gem. WaffG §11b Abs. (2)2.

Wir bestaetigen für unsere PDSV Mitglieder - wenn die Voraussetzungen vorliegen (12mal Training oder 3mal Bewerbsteilnahme in den letzten 12 Monaten) - die regelmässige Ausübung des Schiessportes gem. WaffG §11b Abs. 3.
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in Salzburg, Tirol und Kärnten möglich.

chrtha
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Re: Seit 2019 verbotene Magazine kaufen // Sportschütze

Beitrag von chrtha » Mo 7. Aug 2023, 13:48

Trugor hat geschrieben:
Mo 7. Aug 2023, 08:04
Jetzt habe ich bisschen mehr Zeit:

Sportschütze wird man natürlich auch ganz ohne dem I S B - da geht jeder Verein und man benötigt lediglich die Bestätigung vom Verein (§11b (1)). Ein entsprechender Verein ist man dann, wenn §11b (2) erfüllt wird - ob der erste Satz vom PDSV erfüllt wird kann ich nicht sagen, aber Satz 2 wird zu 99,9% erfüllt sein (außerdem bin ich Mitglied und habe eben erst die Bestätigung erhalten ;)).

Der §11b (3) ist jener, auf den ich mich oben berufen habe und warum auch immer ad hoc die Quelle nicht gefunden habe - du nimmst regelmäßig an Wettbewerben teil, wenn du drei in den letzten zwölf Monaten bestritten hast.

Und jetzt kommt mMn die spannende Interpretation vom §11b (4). Einerseits "Ausübung des Schießsports" -> das wäre laut §11b (3) der Fall, wenn du mind ein Mal im Monat schießen gehst. "Waffe zur Ausübung einer anerkannten Disziplin des Schießsports erforderlich ist" -> das wäre laut $11b (3) der Fall, wenn du drei Schnellfeuerbewerbe in zwölf Monaten absolvierst. Also meiner Interpretation nach (und ich gehe so vor): Ein Mal im Monat mit dem HA auf den Stand gehen (was ich sowieso mache) und an mind. drei Schnellfeuerbewerben teilnehmen (was ich auch leicht schaffe).

Dass der I S B hier nur die Bestätigung für seine Bewerbe ausgibt, ja, das ist ärgerlich und finde ich auch nicht sauber, aber er hat whs Angst, dass er immer nur Mitglieder für ein Jahr hat und dann sind alle weg. Gleiches gilt für die Auslegung vom Gesetz. Da wird mMn auch auf Sachverhalte verwiesen, die so nicht im Gesetzestext vorkommen.

Und für den Punkt "in einem internationalen Sportschützenverband vertretener österreichischer Sportschützenverband" gibt es eben nur drei Dachverbände in Ö soweit ich weiß, die das erfüllen. Sollte eben der I S B sein, der Schützenbund und glaube irgendein IPSC Verband sein (wissen tu ich es eben nur für den I S B).

Nach meiner Erfahrung im Umfeld mit den Magazinen habe ich mitbekommen, dass die Behörde eben mind. drei Schnellfeuerbewerbe in einem Jahr haben will + Bestätigung.

Wann die Behörde welchen Platz hergibt (HA wird Kat-A oder nur Magazine) habe ich aber noch nicht in Erfahrung bringen können. Tippe also etwas auf Willkür.
Danke, insgesamt bringst Du es ziemlich auf den Punkt.

Der spannende Unterschied zwischen Erweiterungen und Bewilligungen für Kat A liegt aber darin, dass Erweiterungen über 2 Plätze vor Ablauf von 5 Jahren im Ermessen der Behörde liegen (§ 23 Abs 2: "... Unabhängig davon DARF eine größere Anzahl ...") und ein Sportschütze auf die Bewilligung von Kat A bei Vorliegen der Voraussetzungen eigentlich einen Anspruch hat (§ 17 Abs 4: "... ist auf Antrag eines Sportschützen für die Ausübung des Schießsports eine Ausnahme ... zu erteilen").

Mit einer strengen Auslegung wie Deiner macht daher wohl nichts falsch. Und der I S B stößt mit den "Schnellfeuer"bewerben eben in eine Lücke, die er nützt, um sich selbst zu vermarkten. Und daneben finde ich einige andere Dinge störend:

- nur eigene Bewerbe werden anerkannt
- andere Vereine/Verbände schlecht geredet ("Spaßanbieter"), ebenso wie Schießstandbetreiber (der I S B hat nicht einmal einen)
etc etc

Das eigentlich Arge (und darüber macht sich niemand Gedanken) - der I S B verlangt für ein Bestätigungsschreiben, dass der Schütze seinen Antrag an die Behörde herzeigt. Und nachdem die meisten, sauber formulierten Anträge neben den gewünschten Plätzen auch Angaben zu den Bestandswaffen finden, sammelt der Herr "Generaloberschützenmeister" still und leise Infos zum Waffenbestand der Mitglieder ... ob sich das jemand (außer ihm) überlegt hat.

Was soll's - genug gejammert. Ich brauch' den I S B nicht, weil ich solche Praktiken dubios finde.

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Re: Seit 2019 verbotene Magazine kaufen // Sportschütze

Beitrag von Admin » Mo 7. Aug 2023, 14:07

genau das was da grad passiert ist der grund warum andere verbaende und aehnliche konstrukte hier nicht diskutiert werden sollen und deren bezeichnungen von der forumssoftware zensiert werden

- es gibt groupies die ned sehen oder ned sehen wollen was da ablaeuft
- es gibt "hater" die grundsaetzlich nur die negativen dinge sehen wollen
die bekriegen sich dann hier im forum das damit eigentlich nix zu tun hat
und die schlammschlachten die fast immer daraus entstehen schaden uns allen

ich habe das umgehen der zensurfunktion hier ignoriert weil ich dachte dass es in diesem thread wichtig fuer den inhalt ist

fehler

da haette ich gleich dicht machen sollen dann waers ned soweit gekommen

der thread hier ist jetzt zu
es ist alles gesagt

wer nochmal durch einfuegen von leerzeichen die zensurfunktion umgeht hat a verwarnung
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