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Seit 2019 verbotene Magazine kaufen // Sportschütze

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Michi3
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Seit 2019 verbotene Magazine kaufen // Sportschütze

Beitrag von Michi3 » Mo 24. Jul 2023, 22:01

Hallo! reload-smile

Ich bin lt. Gesetz Sportschütze in einem Schützenverein. Ich habe den Zivildienst absolviert und aufgrund des Sportschützen nun auch vor dem Ende von den 15 Jahren schon die WBK erhalten.

Nun habe ich mitbekommen, dass Sportschützen Sondergenehmigungen für den Erwerb sowie den Besitz von uA Magazinen aus der Kat. A bekommen können. Mir geht es um größere Magazine für eine Langwaffe (30 statt den nun erlaubten 10 Schuss). Weiß da jemand bescheid, ob das auch stimmt? :shock:

Weiters habe ich gehört, dass man als Sportschütze nur jene Waffen besitzen / erwerben darf, die man für seinen Sport auch braucht. Schießen tu ich mit einer G19, würde mir aber gerne eine Langwaffe mit 5.56 Nato zulegen, darf ich das?
Eine WBK habe ich ja schon, wird da dann noch weiters unterschieden wie ich zu dieser WBK gekommen bin / was ich dafür erfüllen musste? Da ich meine Tätigkeit als Sportschütze ja nicht mit der Langwaffe ausübe... :tipphead:

Vielen Dank im Voraus!

Beste Grüße,
Michael :at2:

Trugor
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Re: Seit 2019 verbotene Magazine kaufen // Sportschütze

Beitrag von Trugor » Mo 24. Jul 2023, 22:48

Und ich dachte bei meinem Waffenführerschein hab ich nichts gelernt…not offensive, aber man fragt sich schon.

Also: du hast 2 Plätze für Kat B auf deiner WBK. Was du da drauf tust ist komplett egal. Platz Kat B ist Platz Kat B. Ich habe zB eine Glock 45 und eine DDM4V7S in 223 drauf. Also kauf dir an Kat B was dir gefällt.

Die Magazine sind so eine Sache. Dafür musst du internationale Bewerbe schießen und auch bei einem internationalen Verein sein. Dann musst entsprechende Schnellfeuerbewerbe machen (min 3 in einem Jahr) und dann kannst Kat A beantragen (tw wird die Waffe Kat A, tw bekommst nur die Berechtigung für die Magazine). Natürlich jeweils mit der Bestätigung.

Am besten einmal das WaffG durchlesen (eher mehrmals). Da steht vieles erklärlich (nicht alles) drinnen.

Michi3
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Re: Seit 2019 verbotene Magazine kaufen // Sportschütze

Beitrag von Michi3 » Di 25. Jul 2023, 00:18

Trugor hat geschrieben:
Mo 24. Jul 2023, 22:48
Und ich dachte bei meinem Waffenführerschein hab ich nichts gelernt…not offensive, aber man fragt sich schon.

Also: du hast 2 Plätze für Kat B auf deiner WBK. Was du da drauf tust ist komplett egal. Platz Kat B ist Platz Kat B. Ich habe zB eine Glock 45 und eine DDM4V7S in 223 drauf. Also kauf dir an Kat B was dir gefällt.

Die Magazine sind so eine Sache. Dafür musst du internationale Bewerbe schießen und auch bei einem internationalen Verein sein. Dann musst entsprechende Schnellfeuerbewerbe machen (min 3 in einem Jahr) und dann kannst Kat A beantragen (tw wird die Waffe Kat A, tw bekommst nur die Berechtigung für die Magazine). Natürlich jeweils mit der Bestätigung.

Am besten einmal das WaffG durchlesen (eher mehrmals). Da steht vieles erklärlich (nicht alles) drinnen.
Danke für deine rasche und ausführliche Antwort, weiß nun bescheid 8-)

Während des Lesens des WaffG hat mich §14 Absatz 3 WaffG zu dem Gedanken gebracht, nicht einfach so meinen 2. Platz Kategorie B für irgendeine Waffe verwenden zu können.

"die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist."
§14 Absatz 3 WaffG

Wenn dies aber keine Rolle spielt ist es umso angenehmer!

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rider650
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Re: Seit 2019 verbotene Magazine kaufen // Sportschütze

Beitrag von rider650 » Di 25. Jul 2023, 07:20

Michi3 hat geschrieben:
Di 25. Jul 2023, 00:18
Während des Lesens des WaffG hat mich §14 Absatz 3 WaffG zu dem Gedanken gebracht, nicht einfach so meinen 2. Platz Kategorie B für irgendeine Waffe verwenden zu können.

"die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist."
§14 Absatz 3 WaffG
Hast du deine Waffen nach deutschem Recht erworben? Ich frage weil du gerade §14 des deutschen Waffengesetzes zitiert hast.

Michi3
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Re: Seit 2019 verbotene Magazine kaufen // Sportschütze

Beitrag von Michi3 » Di 25. Jul 2023, 11:00

rider650 hat geschrieben:
Di 25. Jul 2023, 07:20
Michi3 hat geschrieben:
Di 25. Jul 2023, 00:18
Während des Lesens des WaffG hat mich §14 Absatz 3 WaffG zu dem Gedanken gebracht, nicht einfach so meinen 2. Platz Kategorie B für irgendeine Waffe verwenden zu können.

"die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist."
§14 Absatz 3 WaffG
Hast du deine Waffen nach deutschem Recht erworben? Ich frage weil du gerade §14 des deutschen Waffengesetzes zitiert hast.
Danke mein Fehler, bin anscheinend wo falsch abgebogen im Internet. Nun ist es geklärt, danke!

Trugor
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Re: Seit 2019 verbotene Magazine kaufen // Sportschütze

Beitrag von Trugor » Mi 26. Jul 2023, 07:40

Immer im RIS schauen, wenn es um österreichische Gesetze geht. Googeln ist da tw „gefährlich“.

Wie gesagt, das WaffG per se lesen ist nicht verkehrt.

Dich interessiert aber primär der 11b iVm 17(1) und 17(3). Der 11b sagt dir, wann du Sportschütze bist und wer dir die Kat-A Bestätigung gibt, der 17(3) das berechtigte Interesse und der 17(1) was alles Kat-A ist (Waffen oder Magazine zB).

Wenn es aber um die (außerordentliche) Erweiterung der WBK geht, oder du mehr Plätze als vom Gesetz geplant benötigst, musst du sehr wohl den sportlicuen Nachweis je neuer Waffe liefern (du willst zB von 2 auf 6 Plätze? Dann musst du mit deinen und mit Leihwaffen entsprechend Bewerbe schießen und einen Antrag stellen, wo explizit drinnen steht, welche Waffen du für welchen Bewerb benötigst. Und die Bewerbe dann entsprechend damit schießen). Sobald du dann die Plätze hast, steht dir aber wieder frei, welche Waffen du kaufst. Da bist du nicht an den Antrag gebunden.

Michi3
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Re: Seit 2019 verbotene Magazine kaufen // Sportschütze

Beitrag von Michi3 » Sa 29. Jul 2023, 20:06

Trugor hat geschrieben:
Mi 26. Jul 2023, 07:40
Immer im RIS schauen, wenn es um österreichische Gesetze geht. Googeln ist da tw „gefährlich“.

Wie gesagt, das WaffG per se lesen ist nicht verkehrt.

Dich interessiert aber primär der 11b iVm 17(1) und 17(3). Der 11b sagt dir, wann du Sportschütze bist und wer dir die Kat-A Bestätigung gibt, der 17(3) das berechtigte Interesse und der 17(1) was alles Kat-A ist (Waffen oder Magazine zB).

Wenn es aber um die (außerordentliche) Erweiterung der WBK geht, oder du mehr Plätze als vom Gesetz geplant benötigst, musst du sehr wohl den sportlicuen Nachweis je neuer Waffe liefern (du willst zB von 2 auf 6 Plätze? Dann musst du mit deinen und mit Leihwaffen entsprechend Bewerbe schießen und einen Antrag stellen, wo explizit drinnen steht, welche Waffen du für welchen Bewerb benötigst. Und die Bewerbe dann entsprechend damit schießen). Sobald du dann die Plätze hast, steht dir aber wieder frei, welche Waffen du kaufst. Da bist du nicht an den Antrag gebunden.
Ok danke, alles klar!
Ja genau, diese Punkte sind relevant für mich. Danke für die Ausführung!
lg

chrtha
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Re: Seit 2019 verbotene Magazine kaufen // Sportschütze

Beitrag von chrtha » Sa 5. Aug 2023, 18:32

Trugor hat geschrieben:
Mo 24. Jul 2023, 22:48
Und ich dachte bei meinem Waffenführerschein hab ich nichts gelernt…not offensive, aber man fragt sich schon.

Also: du hast 2 Plätze für Kat B auf deiner WBK. Was du da drauf tust ist komplett egal. Platz Kat B ist Platz Kat B. Ich habe zB eine Glock 45 und eine DDM4V7S in 223 drauf. Also kauf dir an Kat B was dir gefällt.

Die Magazine sind so eine Sache. Dafür musst du internationale Bewerbe schießen und auch bei einem internationalen Verein sein. Dann musst entsprechende Schnellfeuerbewerbe machen (min 3 in einem Jahr) und dann kannst Kat A beantragen (tw wird die Waffe Kat A, tw bekommst nur die Berechtigung für die Magazine). Natürlich jeweils mit der Bestätigung.

Am besten einmal das WaffG durchlesen (eher mehrmals). Da steht vieles erklärlich (nicht alles) drinnen.
Wo steht im Gesetz, dass (i) man in einem "internationalen Verein" sein muss und (ii) drei Schnellfeuerbewerbe in einem Jahr absolvieren muss?

Im Gesetz steht doch nur, dass man mit einer Waffe der Kat A Sport ausübt, "wenn ein in einem internationalen Sportschützenverband vertretener österreichischer Sportschützenverband bestätigt, dass eine solche Waffe zur Ausübung einer anerkannten Disziplin des Schießsports erforderlich ist". Das ist aber etwas anderes.

Ich weiß, das propagiert der Verein (so, als stünde es im Gesetz, der Verein nimmt es da nicht so genau), aber gefunden habe ich das nirgendwo (auch in keinem Kommentar und auch nicht im Runderlass).

Kannst Du mir helfen?

Danke, chrtha

bino71
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Re: Seit 2019 verbotene Magazine kaufen // Sportschütze

Beitrag von bino71 » Sa 5. Aug 2023, 18:37

Sportschützen
§ 11b.
(1)
Die Ausübung des Schießsports als Sportschütze im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn der Betroffene in einem entsprechenden Sportschützenverein ordentliches Mitglied ist und das zur Vertretung dieses Vereines nach außen berufene Organ bestätigt, dass er regelmäßig den Schießsport ausübt oder regelmäßig an Schießwettbewerben teilnimmt.
(2)
Ein Verein nach dem Vereinsgesetz 2002 (VerG), BGBl. I Nr. 66/2002, gilt als Sportschützenverein im Sinne des Abs. 1, wenn der Verein
1.
Mitglied im Landesschützenverband jenes Bundeslandes ist, wo er seinen Sitz hat, oder
2.
über mindestens 35 ordentliche Mitglieder verfügt und Mitglieder dieses Vereins regelmäßig, zumindest einmal jährlich, an nationalen, mindestens fünf Bundesländer übergreifenden, oder internationalen Schießwettbewerben teilnehmen.
(3)
Ein Sportschütze übt den Schießsport regelmäßig aus, wenn er als Mitglied eines Sportschützenvereins seit mindestens zwölf Monaten durchschnittlich mindestens einmal im Monat den Schießsport ausübt. Ein Sportschütze nimmt regelmäßig an Schießwettbewerben teil, wenn er in den letzten zwölf Monaten zumindest drei Mal an solchen teilgenommen hat.
(4)
Von der Ausübung des Schießsports mit einer Waffe der Kategorie A ist überdies nur dann auszugehen, wenn ein in einem internationalen Sportschützenverband vertretener österreichischer Sportschützenverband bestätigt, dass eine solche Waffe zur Ausübung einer anerkannten Disziplin des Schießsports erforderlich ist.

Ist wohl deutlich, oder?

Trugor
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Re: Seit 2019 verbotene Magazine kaufen // Sportschütze

Beitrag von Trugor » Sa 5. Aug 2023, 18:42

Internationaler Verein = in einem internationalen Sportschützenverband. Da gibt es mWn nicht so viele in Ö. Aber eben - dein Verein muss in einem internationalen Verband sein.

Für die Bestätigung für Kat A brauchst bei der Behörde halt auch Bewerbslisten. Und da hat sich, auch wenn nirgends geregelt, „drei Bewerbe“ etabliert. So wie beim Nachweis alle 5 Jahre.

Warum, keine Ahnung - ich kann nur von Erfahrungsberichten aus dem Umfeld sprechen

@bino: jein, das ist nur für die Definition Verein per se, nicht für den Part „internationaler Verband“ in Absatz 4.

chrtha
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Re: Seit 2019 verbotene Magazine kaufen // Sportschütze

Beitrag von chrtha » Sa 5. Aug 2023, 18:44

bino71 hat geschrieben:
Sa 5. Aug 2023, 18:37
Sportschützen
§ 11b.
(1)
Die Ausübung des Schießsports als Sportschütze im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn der Betroffene in einem entsprechenden Sportschützenverein ordentliches Mitglied ist und das zur Vertretung dieses Vereines nach außen berufene Organ bestätigt, dass er regelmäßig den Schießsport ausübt oder regelmäßig an Schießwettbewerben teilnimmt.
(2)
Ein Verein nach dem Vereinsgesetz 2002 (VerG), BGBl. I Nr. 66/2002, gilt als Sportschützenverein im Sinne des Abs. 1, wenn der Verein
1.
Mitglied im Landesschützenverband jenes Bundeslandes ist, wo er seinen Sitz hat, oder
2.
über mindestens 35 ordentliche Mitglieder verfügt und Mitglieder dieses Vereins regelmäßig, zumindest einmal jährlich, an nationalen, mindestens fünf Bundesländer übergreifenden, oder internationalen Schießwettbewerben teilnehmen.
(3)
Ein Sportschütze übt den Schießsport regelmäßig aus, wenn er als Mitglied eines Sportschützenvereins seit mindestens zwölf Monaten durchschnittlich mindestens einmal im Monat den Schießsport ausübt. Ein Sportschütze nimmt regelmäßig an Schießwettbewerben teil, wenn er in den letzten zwölf Monaten zumindest drei Mal an solchen teilgenommen hat.
(4)
Von der Ausübung des Schießsports mit einer Waffe der Kategorie A ist überdies nur dann auszugehen, wenn ein in einem internationalen Sportschützenverband vertretener österreichischer Sportschützenverband bestätigt, dass eine solche Waffe zur Ausübung einer anerkannten Disziplin des Schießsports erforderlich ist.

Ist wohl deutlich, oder?
Das ist die Definition von "Verein", sagt aber nicht, wie oft der einzelne Schütze mit Kat A schießen muss.

Du meinst vermutlich Absatz 3. Der sagt aber wieder nur, wann man überhaupt "Sportschütze" im Sinne des Gesetzes ist, und sagt nichts Spezifisches zu Kat A.

Also nein, ist nicht deutlich.

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Re: Seit 2019 verbotene Magazine kaufen // Sportschütze

Beitrag von chrtha » Sa 5. Aug 2023, 18:48

Trugor hat geschrieben:
Sa 5. Aug 2023, 18:42
Internationaler Verein = in einem internationalen Sportschützenverband. Da gibt es mWn nicht so viele in Ö. Aber eben - dein Verein muss in einem internationalen Verband sein.

Für die Bestätigung für Kat A brauchst bei der Behörde halt auch Bewerbslisten. Und da hat sich, auch wenn nirgends geregelt, „drei Bewerbe“ etabliert. So wie beim Nachweis alle 5 Jahre.

Warum, keine Ahnung - ich kann nur von Erfahrungsberichten aus dem Umfeld sprechen

@bino: jein, das ist nur für die Definition Verein per se, nicht für den Part „internationaler Verband“ in Absatz 4.
Danke, ist gut zu wissen, wenn das die etablierte Praxis ist. Ergibt jedenfalls Sinn.

Weiß jemand, welche Verbände für solche Bestätigungen gemäß § 11b Abs 4 WaffG überhaupt in Frage kommen außer dem, den man hier nicht nennen soll, und der IPSC Austria?

Der nicht zu nennende "Verein" stellt sich übrigens zuletzt auf den Standpunkt, dass man die drei Bewerbe nach einer "anerkannten Schießordnung" schießen muss (und meint damit seine eigene) und verweigert Bestätigungen, wenn man Schnellfeuerbewerbe bei anderen Anbietern absolviert ... eine ziemlich ungute Praxis. Ausdrücklich einschießen tut sich der Präsident auf Taro, und einen mir bekannten HSV, wie es sich zum Beispiel mit den PDSV Bewerben (die es zuletzt auch für HiCaps gibt) verhält und diese "gut genug" sind, kann ich nicht sagen.

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Re: Seit 2019 verbotene Magazine kaufen // Sportschütze

Beitrag von bino71 » Sa 5. Aug 2023, 19:36

Hier der Auszug aus I S B und Du wirst im Forum auch die infos finden, wie die BHen damit umgehen, wenn Du Sportschütze wirst:

Wie werde ich Sportschütze?
In Österreich war bis 2019 jede Person, welche ab und zu einen Schießplatz besucht hat und dort mit einer Waffe ein paar Löcher in eine Papierscheibe geschossen hat, Sportschütze.
Mehr war dafür nicht notwendig.
Mit dem WaffG 2019 wurde eine sehr strenge Regelung getroffen, welche Bedingungen von nun an zu erfüllen sind, wenn man weiterhin als Sportschütze gelten will.
Die Anerkennung als Sportschütze ist eine Möglichkeit um seine WBK erweitern zu können und die einzige Möglichkeit zum Erwerb der großen Magazine.
Der §11b des Waffengesetzes bestimmt folgendes, zur leichteren Verständlichkeit wurde der Gesetzestext auf das Wesentliche gekürzt: (Gesetzestext kursiv, Anmerkungen normal)

§ 11b Sportschützen
§ 11b(1) Die Ausübung des Schießsports als Sportschütze liegt vor, wenn der Betroffene in einem entsprechenden Sportschützenverein ordentliches Mitglied ist und der Verein bestätigt, dass er regelmäßig den Schießsport ausübt und regelmäßig an Schießwettbewerben teilnimmt.

Merke: Für diese Bestätigung muss der Schütze Absatz (3) erfüllten, es dürfen auch nur als Sportschützenverein anerkannte Vereine, siehe Absatz (2), diese Bestätigungen ausfüllen.


§ 11b(2) Ein Verein gilt als Sportschützenverein im Sinne des Absatz 1, wenn der Verein über mindestens 35 ordentliche Mitglieder verfügt und Mitglieder dieses Vereins regelmäßig, zumindest einmal jährlich, an nationalen, mindestens fünf Bundesländer übergreifenden, oder internationalen Schießwettbewerben teilnehmen.

5 Bundesländer übergreifend bedeutet zumindest Staatsmeisterschaft, denn eine Landesmeisterschaft umfasst nur ein Bundesland.
Achtung: Hier ist nicht gemeint dass es reicht wenn Teilnehmer aus 5 verschiedenen Bundesländern mitschießen, es muss zumindest eine entsprechende Meisterschaft eines Verbandes in einer gewissen Schießsportdisziplin sein, welche für die jeweiligen Bundesländer ausgeschrieben ist. Meisterschaften werden normalerweise nur eine pro Disziplin pro Jahr ausgetragen.
Internationale Bewerbe sind von einem Verband mit Vertretungen in mehreren Mitgliedsländern ausgeschriebene Meisterschaften, zB Europa- oder Weltmeisterschaften. Die Teilnahme eines oder mehrerer Ausländer an einen Schießbewerb machen diesen Bewerb noch immer nicht international im Sinne des Gesetzes.
Achtung Teil 2: Es wurde im Gesetz nicht definiert, wie viele Mitglieder eines Vereines an den vorgeschriebenen Bewerben teilnehmen müssen, damit der Verein auch als Sportschützenverein zählt. Ein Mitglied, die Hälfte der Mitglieder, alle Mitglieder?
Um hier sicher zu gehen ist es empfehlenswert, dass jeder Sportschütze persönlich an entsprechenden Bewerben teilnimmt.
Merke: Wenn ihr Mitglied in einem Verein mit 500 Mitgliedern seid und ihr 50 Bewerbe pro Jahr schießt, dann seid ihr immer noch nicht Sportschütze, wenn euer Verein nicht die Bedingungen nach Absatz (2) erfüllt, zB wenn nicht genügend Mitglieder des Vereines an den erforderlichen Bewerben mitschießen.


§ 11b(3) Ein Sportschütze übt den Schießsport regelmäßig aus, wenn er als Mitglied eines Sportschützenvereins seit mindestens zwölf Monaten durchschnittlich mindestens einmal im Monat den Schießsport ausübt.
Ein Sportschütze nimmt regelmäßig an Schießwettbewerben teil, wenn er in den letzten zwölf Monaten zumindest drei Mal an solchen teilgenommen hat.

Also jedes Monat im Jahr einmal schießen gehen und ins Schießbuch eintragen, denn 12 mal in einem Monat schießen reicht nicht, da der Zeitraum von 12 Monaten damit nicht erfüllt ist.
Wenn ihr in einem Monat mal nicht schießen gehen könnt, müssen trotzdem im Durchschnitt gerechnet 12 Schießplatzbesuche innerhalb eines Jahres (nicht Kalenderjahr, sondern der Zeitraum von 12 Monaten) durchgeführt werden.
Die 3 erforderlichen Bewerbe werden hier eingerechnet, also 3 Bewerbe im Jahr und 9 mal Training reichen.
Achtung: Um sicher zu gehen und um den Behörden keinen Interpretationsspielraum zu lassen, muss zumindest einer dieser 3 Bewerbe international sein, siehe Absatz(2).


§ 11b(4) Von der Ausübung des Schießsports mit einer Waffe der Kategorie A ist nur dann auszugehen, wenn ein in einem internationalen Sportschützenverband vertretener österreichischer Sportschützenverband bestätigt, dass eine solche Waffe zur Ausübung einer anerkannten Disziplin des Schießsports erforderlich ist.

Hier sind verbotene Waffen wie zB eine Pump- Gun oder große Magazine gemeint.
Ihr müsst also Sportschütze sein nach Absatz (1), (2) und (3) und zusätzlich an Bewerben mit verbotenen Waffen oder großen Magazinen teilgenommen haben um den Bedarf rechtfertigen zu können.
Das Skurrile: Ihr müsst zuerst mit Waffen oder Magazinen, welche ihr nicht besitzen dürft entsprechende Bewerbe schießen, um dann eine Sondergenehmigung zum Erwerb beantragen zu können.
Die Lösung: Auf behördlich genehmigten Schießplätzen gilt das Gesetz zum überlassen von Waffen nicht, hier können also Personen, welche verbotene Waffen besitzen diese an Personen ohne Besitzerlaubnis verleihen.
Achtung: Das gilt nur innerhalb von behördlich genehmigten Schießplätzen, auf allen „privaten“ Schießplätzen ist die Überlassung von Waffen ein Verstoß gegen das Gesetz!!!

chrtha
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Re: Seit 2019 verbotene Magazine kaufen // Sportschütze

Beitrag von chrtha » Sa 5. Aug 2023, 19:46

bino71 hat geschrieben:
Sa 5. Aug 2023, 19:36
Hier der Auszug aus I S B und Du wirst im Forum auch die infos finden, wie die BHen damit umgehen, wenn Du Sportschütze wirst:

Wie werde ich Sportschütze?
In Österreich war bis 2019 jede Person, welche ab und zu einen Schießplatz besucht hat und dort mit einer Waffe ein paar Löcher in eine Papierscheibe geschossen hat, Sportschütze.
Mehr war dafür nicht notwendig.
Mit dem WaffG 2019 wurde eine sehr strenge Regelung getroffen, welche Bedingungen von nun an zu erfüllen sind, wenn man weiterhin als Sportschütze gelten will.
Die Anerkennung als Sportschütze ist eine Möglichkeit um seine WBK erweitern zu können und die einzige Möglichkeit zum Erwerb der großen Magazine.
Der §11b des Waffengesetzes bestimmt folgendes, zur leichteren Verständlichkeit wurde der Gesetzestext auf das Wesentliche gekürzt: (Gesetzestext kursiv, Anmerkungen normal)

§ 11b Sportschützen
§ 11b(1) Die Ausübung des Schießsports als Sportschütze liegt vor, wenn der Betroffene in einem entsprechenden Sportschützenverein ordentliches Mitglied ist und der Verein bestätigt, dass er regelmäßig den Schießsport ausübt und regelmäßig an Schießwettbewerben teilnimmt.

Merke: Für diese Bestätigung muss der Schütze Absatz (3) erfüllten, es dürfen auch nur als Sportschützenverein anerkannte Vereine, siehe Absatz (2), diese Bestätigungen ausfüllen.


§ 11b(2) Ein Verein gilt als Sportschützenverein im Sinne des Absatz 1, wenn der Verein über mindestens 35 ordentliche Mitglieder verfügt und Mitglieder dieses Vereins regelmäßig, zumindest einmal jährlich, an nationalen, mindestens fünf Bundesländer übergreifenden, oder internationalen Schießwettbewerben teilnehmen.

5 Bundesländer übergreifend bedeutet zumindest Staatsmeisterschaft, denn eine Landesmeisterschaft umfasst nur ein Bundesland.
Achtung: Hier ist nicht gemeint dass es reicht wenn Teilnehmer aus 5 verschiedenen Bundesländern mitschießen, es muss zumindest eine entsprechende Meisterschaft eines Verbandes in einer gewissen Schießsportdisziplin sein, welche für die jeweiligen Bundesländer ausgeschrieben ist. Meisterschaften werden normalerweise nur eine pro Disziplin pro Jahr ausgetragen.
Internationale Bewerbe sind von einem Verband mit Vertretungen in mehreren Mitgliedsländern ausgeschriebene Meisterschaften, zB Europa- oder Weltmeisterschaften. Die Teilnahme eines oder mehrerer Ausländer an einen Schießbewerb machen diesen Bewerb noch immer nicht international im Sinne des Gesetzes.
Achtung Teil 2: Es wurde im Gesetz nicht definiert, wie viele Mitglieder eines Vereines an den vorgeschriebenen Bewerben teilnehmen müssen, damit der Verein auch als Sportschützenverein zählt. Ein Mitglied, die Hälfte der Mitglieder, alle Mitglieder?
Um hier sicher zu gehen ist es empfehlenswert, dass jeder Sportschütze persönlich an entsprechenden Bewerben teilnimmt.
Merke: Wenn ihr Mitglied in einem Verein mit 500 Mitgliedern seid und ihr 50 Bewerbe pro Jahr schießt, dann seid ihr immer noch nicht Sportschütze, wenn euer Verein nicht die Bedingungen nach Absatz (2) erfüllt, zB wenn nicht genügend Mitglieder des Vereines an den erforderlichen Bewerben mitschießen.


§ 11b(3) Ein Sportschütze übt den Schießsport regelmäßig aus, wenn er als Mitglied eines Sportschützenvereins seit mindestens zwölf Monaten durchschnittlich mindestens einmal im Monat den Schießsport ausübt.
Ein Sportschütze nimmt regelmäßig an Schießwettbewerben teil, wenn er in den letzten zwölf Monaten zumindest drei Mal an solchen teilgenommen hat.

Also jedes Monat im Jahr einmal schießen gehen und ins Schießbuch eintragen, denn 12 mal in einem Monat schießen reicht nicht, da der Zeitraum von 12 Monaten damit nicht erfüllt ist.
Wenn ihr in einem Monat mal nicht schießen gehen könnt, müssen trotzdem im Durchschnitt gerechnet 12 Schießplatzbesuche innerhalb eines Jahres (nicht Kalenderjahr, sondern der Zeitraum von 12 Monaten) durchgeführt werden.
Die 3 erforderlichen Bewerbe werden hier eingerechnet, also 3 Bewerbe im Jahr und 9 mal Training reichen.
Achtung: Um sicher zu gehen und um den Behörden keinen Interpretationsspielraum zu lassen, muss zumindest einer dieser 3 Bewerbe international sein, siehe Absatz(2).


§ 11b(4) Von der Ausübung des Schießsports mit einer Waffe der Kategorie A ist nur dann auszugehen, wenn ein in einem internationalen Sportschützenverband vertretener österreichischer Sportschützenverband bestätigt, dass eine solche Waffe zur Ausübung einer anerkannten Disziplin des Schießsports erforderlich ist.

Hier sind verbotene Waffen wie zB eine Pump- Gun oder große Magazine gemeint.
Ihr müsst also Sportschütze sein nach Absatz (1), (2) und (3) und zusätzlich an Bewerben mit verbotenen Waffen oder großen Magazinen teilgenommen haben um den Bedarf rechtfertigen zu können.
Das Skurrile: Ihr müsst zuerst mit Waffen oder Magazinen, welche ihr nicht besitzen dürft entsprechende Bewerbe schießen, um dann eine Sondergenehmigung zum Erwerb beantragen zu können.
Die Lösung: Auf behördlich genehmigten Schießplätzen gilt das Gesetz zum überlassen von Waffen nicht, hier können also Personen, welche verbotene Waffen besitzen diese an Personen ohne Besitzerlaubnis verleihen.
Achtung: Das gilt nur innerhalb von behördlich genehmigten Schießplätzen, auf allen „privaten“ Schießplätzen ist die Überlassung von Waffen ein Verstoß gegen das Gesetz!!!
Ich kenne diese Infos - danke.

Ich halte nur nichts davon, auf der Website Gesetz und eigene Meinung / angebliche Erfahrungswerte frei zu vermischen und auch das Gesetz teils falsch abzuschreiben (vergleiche mal §11b Abs 1 in der I S B Variante und im RIS) und mit eigenen Bewerben andere Anbieter, teils altehrwürdige Vereine, als "Spaßanbieter" herunterzukanzeln.

"Sportschütze" bin ich auch ohne diesen "Verein" mit Gesetz und Hausverstand geworden (0 auf 10 Plätze in einem Jahr).

Danke jedenfalls für Deine Hilfsbereitschaft, und bitte um Verständnis, dass ich vom I S B nicht so viel halte.

Trugor
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Re: Seit 2019 verbotene Magazine kaufen // Sportschütze

Beitrag von Trugor » Mo 7. Aug 2023, 08:04

Jetzt habe ich bisschen mehr Zeit:

Sportschütze wird man natürlich auch ganz ohne dem I S B - da geht jeder Verein und man benötigt lediglich die Bestätigung vom Verein (§11b (1)). Ein entsprechender Verein ist man dann, wenn §11b (2) erfüllt wird - ob der erste Satz vom PDSV erfüllt wird kann ich nicht sagen, aber Satz 2 wird zu 99,9% erfüllt sein (außerdem bin ich Mitglied und habe eben erst die Bestätigung erhalten ;)).

Der §11b (3) ist jener, auf den ich mich oben berufen habe und warum auch immer ad hoc die Quelle nicht gefunden habe - du nimmst regelmäßig an Wettbewerben teil, wenn du drei in den letzten zwölf Monaten bestritten hast.

Und jetzt kommt mMn die spannende Interpretation vom §11b (4). Einerseits "Ausübung des Schießsports" -> das wäre laut §11b (3) der Fall, wenn du mind ein Mal im Monat schießen gehst. "Waffe zur Ausübung einer anerkannten Disziplin des Schießsports erforderlich ist" -> das wäre laut $11b (3) der Fall, wenn du drei Schnellfeuerbewerbe in zwölf Monaten absolvierst. Also meiner Interpretation nach (und ich gehe so vor): Ein Mal im Monat mit dem HA auf den Stand gehen (was ich sowieso mache) und an mind. drei Schnellfeuerbewerben teilnehmen (was ich auch leicht schaffe).

Dass der I S B hier nur die Bestätigung für seine Bewerbe ausgibt, ja, das ist ärgerlich und finde ich auch nicht sauber, aber er hat whs Angst, dass er immer nur Mitglieder für ein Jahr hat und dann sind alle weg. Gleiches gilt für die Auslegung vom Gesetz. Da wird mMn auch auf Sachverhalte verwiesen, die so nicht im Gesetzestext vorkommen.

Und für den Punkt "in einem internationalen Sportschützenverband vertretener österreichischer Sportschützenverband" gibt es eben nur drei Dachverbände in Ö soweit ich weiß, die das erfüllen. Sollte eben der I S B sein, der Schützenbund und glaube irgendein IPSC Verband sein (wissen tu ich es eben nur für den I S B).

Nach meiner Erfahrung im Umfeld mit den Magazinen habe ich mitbekommen, dass die Behörde eben mind. drei Schnellfeuerbewerbe in einem Jahr haben will + Bestätigung.

Wann die Behörde welchen Platz hergibt (HA wird Kat-A oder nur Magazine) habe ich aber noch nicht in Erfahrung bringen können. Tippe also etwas auf Willkür.
Zuletzt geändert von Trugor am Mo 7. Aug 2023, 10:09, insgesamt 4-mal geändert.

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