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Aufbewahrung der B-Waffe als Jäger.

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Plinker
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Re: Aufbewahrung der B-Waffe als Jäger.

Beitrag von Plinker » Sa 9. Sep 2023, 15:31

Mir ist schon klar das viele das so handhaben und wo kein Kläger da kein Richter. Ebenso klar ist jedoch das man sich damit rechtlich im dunkelgrauen Bereich befindet und ich niemanden dazu raten würde.

FdH22
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Re: Aufbewahrung der B-Waffe als Jäger.

Beitrag von FdH22 » Sa 9. Sep 2023, 15:32

AUG-andy hat geschrieben:
Sa 9. Sep 2023, 13:10


Weil kein Mensch bekannt gibt was er in der Tasche hat wenn er wo essen geht. :whistle:
War selbst schon mehrmals Essen nach dem Stand und hatte die Tasche am Sessel neben mir stehen. Das juckt keine Sau. Warum sollte das ein Problem darstellen?
Es kommt halt immer darauf an wie auffällig sich diese Person verhält. Mit einer Rangebag mit unmissverständlichen Aufdruck und Patches würde ich das nicht machen. Es gibt zu viele Leute die sich daran stören könnten. ;)
Absolut richtig!
Oft genug nach dem Schießen mit dem Rangebag auf ´nen Kaffee gewesen.

Wer erdreistet sich, mich nach dem Inhalt meiner Tasche zu fragen?
Da würd´ ich doch glatt mit ´nem Song vom Danzer Schurli antworten: "Hupf´in Gatsch u. schlog a Wölln. oba tua mi do ned quöln......" :D :D :D

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AUG-andy
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Re: Aufbewahrung der B-Waffe als Jäger.

Beitrag von AUG-andy » Sa 9. Sep 2023, 15:41

Plinker hat geschrieben:
Sa 9. Sep 2023, 15:31
Mir ist schon klar das viele das so handhaben und wo kein Kläger da kein Richter. Ebenso klar ist jedoch das man sich damit rechtlich im dunkelgrauen Bereich befindet und ich niemanden dazu raten würde.
Im dunkelgrau Bereich befindest dich nur du.
Gegen welches Gesetz wird hier verstoßen?
Wurde schon mehrfach erwähnt und ist auch logisch.
Zu Tode gefürchtet ist auch gestorben.
gewo hat geschrieben:
Di 5. Sep 2023, 11:05
MikeV hat geschrieben:
Di 5. Sep 2023, 11:00

Code: Alles auswählen

Führen
§ 7.
(1)Eine Waffe führt, wer sie bei sich hat.
(2)Eine Waffe führt jedoch nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat.
(3)Eine Waffe führt weiters nicht, wer sie - in den Fällen einer Schußwaffe ungeladen - in einem geschlossenen Behältnis und lediglich zu dem Zweck, sie von einem Ort zu einem anderen zu bringen, bei sich hat (Transport).
Wenn ich das (2) aber richtig interpretiere, so darf ich wohl im Wirtshaus die Waffe bei mir haben, WENN ich die Zustimmung des Wirten habe. Rechtssicherheit hätte man also dann, wenn ich den Wirten frage, ob das für ihn eh OK ist, dass ich mein Futteral mit ins Wirtshaus nehme.
NEIN
wenn die waffe im futteral ist dann FÜHRST du sie nicht
dann TRANSPORTIERST du sie (punkt 3)

fuer den TRANSPORT benoetigst du KEINE zustimmung von irgendwem (zivilrechtliche einschraenkungen bleiben jetzt mal aussen vor) wennst um Kat C geht

fuer den TRANSPORT von kat B benoetigst du eine berechtigung
die heisst WAFFENBESITZKARTE bzw WAFFENPASS

die zustimmung des wirten wuerdst du nur brauchen wennst die kat B schusswaffe nackig aufn tisch legen willst im beisl
das wuerde ich fuer eher unueblich halten ...
wobei
ich weiss natuerlich ned welche art von lokalen du so frequentierst
;-)
MfG
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Re: Aufbewahrung der B-Waffe als Jäger.

Beitrag von gewo » Sa 9. Sep 2023, 16:18

Plinker hat geschrieben:
Sa 9. Sep 2023, 15:31
Ebenso klar ist jedoch das man sich damit rechtlich im dunkelgrauen Bereich befindet und ich niemanden dazu raten würde.
Nur wenn das wo in der hausordnung steht.
Und waffenrechtlich sollte es eigentlich trotzdem keine konsequenzen haben
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Re: Aufbewahrung der B-Waffe als Jäger.

Beitrag von gewo » Sa 9. Sep 2023, 16:27

Viel öfter wird wohl unwissentlich auf das (absolute, auch fuer WP traeger verbindliche) waffenverbot bei versammlungen verstossen.

Wie viele wissen dass jede Hauptversammlung eines Vereins eine derartige Versammlung laut Versammlungsgesetz ist, an denen es ein striktes Mitnahmeverbot für Schusswaffen gibt? Gilt auch fuer WP träger . Das gilt übrigens auch für die Hauptversammlung des Jagd- oder Schützenvereins…

Wer wusste, dass beim heutigen Feuerwehrfest in Wien am Hof ein absolutes Waffenverbot gilt, weil es laut Veranstaltungsaushang eine Versammlung laut Versammlungsgesetz (warum auch immer) ist ?


Und ähnliches Thema…. Waffenverbotszonen … da gibts einige davon in allen Bundesländern…
Dort gilt das verbot des mitführens von Schusswaffen zu mindestens für alle, die keinen Waffenpass haben.


Ganz ehrlich …. Das Thema gaststätte und überbrückungsaufenthalt fuer jaeger ist wahrscheinlich die kleinste baustelle
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Re: Aufbewahrung der B-Waffe als Jäger.

Beitrag von Plinker » Sa 9. Sep 2023, 17:48

Wie gesagt bin ich kein Jurist und lasse mich auch eine Besseren belehren. Der Meinung das etwas in Ordnung ist solange ich nicht Frage und mich nicht erwischen lasse kann ich trotzdem nicht folgen.

Schönes Wochenende

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Re: Aufbewahrung der B-Waffe als Jäger.

Beitrag von FdH22 » So 10. Sep 2023, 00:24

Plinker hat geschrieben:
Sa 9. Sep 2023, 17:48
Wie gesagt bin ich kein Jurist und lasse mich auch eine Besseren belehren. Der Meinung das etwas in Ordnung ist solange ich nicht Frage und mich nicht erwischen lasse kann ich trotzdem nicht folgen.

Schönes Wochenende
Wie du es siehst bzw handhabst sei dir unbenommen.

Aber zu Tode fürchten ist leider auch tödlich. :(

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Re: Aufbewahrung der B-Waffe als Jäger.

Beitrag von gewo » So 10. Sep 2023, 09:24

Plinker hat geschrieben:
Sa 9. Sep 2023, 17:48
Der Meinung das etwas in Ordnung ist solange ich nicht Frage und mich nicht erwischen lasse kann ich trotzdem nicht folgen.
Das stimmt so nicht, wenn es um das gaststaetten thema geht.

Das fuehren einer schusswaffe bedarf an privaten orten der zustimmung des nutzungsberechtigten.
Nicht jedoch der Transport.

Bitte einfach gesetz, verordnung und erlass lesen.

Vom „nicht fragen“ und vom „nicht erwischen lassen“ sind wir dabei meilenweit entfernt
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Re: Aufbewahrung der B-Waffe als Jäger.

Beitrag von Plinker » So 10. Sep 2023, 13:37

@gewo

Ich könnte gleich im Strahl kotzen.

Klugscheißermodus an

Sobald du in ein Gasthaus gehst und dort was konsumiert unterbrichst du den Transport.

Absatz 3 hat keine Wirkung und Absatz 2 ist wirksam.
Im Absatz 2 steht sobald du eine Waffe auf fremden Grund oder Betriebsstätte BEI DIR hast benötigst du die Zustimmung des Eigentümers!

Ob du die Waffe im Koffer hast oder am Körper trägst ist bedeutungslos.

Klugscheißermodus aus
Zuletzt geändert von Plinker am So 10. Sep 2023, 14:03, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: Aufbewahrung der B-Waffe als Jäger.

Beitrag von titan » So 10. Sep 2023, 13:49

Das stimmt so sicher nicht wenn der Aufenthalt notwendig ist, um den Transport danach fortführen zu können. Sonst wäre ja jede längere Reise und jeder Transport einer Spedition undenkbar.
Bild

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Re: Aufbewahrung der B-Waffe als Jäger.

Beitrag von Plinker » So 10. Sep 2023, 13:56

titan hat geschrieben:
So 10. Sep 2023, 13:49
Das stimmt so sicher nicht wenn der Aufenthalt notwendig ist, um den Transport danach fortführen zu können. Sonst wäre ja jede längere Reise und jeder Transport einer Spedition undenkbar.
Ach reden wir jetzt von gewerblichen Transport?

titan
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Re: Aufbewahrung der B-Waffe als Jäger.

Beitrag von titan » So 10. Sep 2023, 14:10

Wo ist das Problem? Der Begriff des Transports im WaffG unterscheidet nicht zwischen gewerblich oder privat. Wie du siehst, gibt es demnach auch keine gewerblichen Sonderrechte.
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Bernhard
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Re: Aufbewahrung der B-Waffe als Jäger.

Beitrag von Bernhard » So 10. Sep 2023, 14:19

gewo hat geschrieben:
Sa 9. Sep 2023, 16:27
Viel öfter wird wohl unwissentlich auf das (absolute, auch fuer WP traeger verbindliche) waffenverbot bei versammlungen verstossen.

Wie viele wissen dass jede Hauptversammlung eines Vereins eine derartige Versammlung laut Versammlungsgesetz ist, an denen es ein striktes Mitnahmeverbot für Schusswaffen gibt?
Das Versammlungsgesetz 1953, BGBl 98/1953 (Wv) idF BGBl I 63/2017 ist nur auf Versammlungen iSd des Art 12 StGG 1867, RGBl 142/1867, idF BGBl 684/1988, also "Demos" / "Demonstrationen" anzuwenden. Das ergibt sich einerseits aus dem Gesetz direkt: 2.
(1)Wer eine Volksversammlung oder überhaupt eine allgemein zugängliche Versammlung ohne Beschränkung auf geladene Gäste veranstalten will,
, und insbesondere § 5. Ferner sind öffentliche Belustigungen, Hochzeitszüge, volksgebräuchliche Feste oder Aufzüge, Leichenbegängnisse, Prozessionen, Wallfahrten und sonstige Versammlungen oder Aufzüge zur Ausübung eines gesetzlich gestatteten Kultus, wenn sie in der hergebrachten Art stattfinden, von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen. anderes seit aus der ständigen Judikatur des VfGH. Vergleiche etwa VfGH 1135/2022, 15.06.2023, Rz 25:

"Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine Zusam-
menkunft mehrerer Menschen dann als Versammlung iSd VersG zu qualifizieren,
wenn sie in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen
Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw.) zu bringen, sodass eine gewisse
Assoziation der Zusammengekommenen entsteht (vgl. etwa VfSlg. 15.109/1998
und die dort zitierte Vorjudikatur;
"
--
Ich bin im rechtlichen Bereich reiner Theoretiker. Daher sind alle Äußerungen, insbesondere hinsichtlich Waffen- und Verwaltungsrecht, meine persönliche Rechtsansicht ohne Anspruch auf allgemeine Geltung.

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Re: Aufbewahrung der B-Waffe als Jäger.

Beitrag von Plinker » So 10. Sep 2023, 14:46

titan hat geschrieben:
So 10. Sep 2023, 14:10
Wo ist das Problem? Der Begriff des Transports im WaffG unterscheidet nicht zwischen gewerblich oder privat. Wie du siehst, gibt es demnach auch keine gewerblichen Sonderrechte.
Da ich noch nie gewerblich Waffen transportiert habe kann ich die Frage nicht beantworten. Da haben hier andere mehr Erfahrung. Bei größeren Mengen wird halt immer wer beim Fahrzeug bleiben müssen.

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Re: Aufbewahrung der B-Waffe als Jäger.

Beitrag von gewo » So 10. Sep 2023, 15:43

Plinker hat geschrieben:
So 10. Sep 2023, 13:37
@gewo

Ich könnte gleich im Strahl kotzen.

Klugscheißermodus an

Sobald du in ein Gasthaus gehst und dort was konsumiert unterbrichst du den Transport.

Absatz 3 hat keine Wirkung und Absatz 2 ist wirksam.
Im Absatz 2 steht sobald du eine Waffe auf fremden Grund oder Betriebsstätte BEI DIR hast benötigst du die Zustimmung des Eigentümers!

Ob du die Waffe im Koffer hast oder am Körper trägst ist bedeutungslos.

Klugscheißermodus aus
Du hast unrecht
Ich habs schon mehrfach inkl gesetzeszitate erklärt
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