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Re: Runderlass § 6 ??????

Verfasst: Fr 6. Okt 2023, 10:31
von titan
Das ist mit Sicherheit nicht der Fall. Derartige Äußerungen bitte in Zukunft unterlassen. Für einen Erstbeitrag im Forum keine besonders glänzende Leistung.

Re: Runderlass § 6 ??????

Verfasst: Fr 6. Okt 2023, 10:39
von Admin
balahu hat geschrieben:
Fr 6. Okt 2023, 10:06
Vielleicht ist auch einfach nur jemand, der nicht einmal wichtig genug ist um im öffentlichen Organigramm seiner Sektion aufgelistet zu sein, mitten in seiner Midlife Crisis aus dem Büroalltag aufgeschreckt und hat sich gefragt, wie man die Waffenbesitzer sekieren könnte.


Als Forum distanziere ich mich von der getaetigten Aussage.

Aber @ Titan, mal ganz im Ernst?
Was soll mit dem hervorzerren eines 1989iger Urteils dem sich 2006 dann ein hoechstgericht angeschlossen hat den gewonnen werden?

ich kann dir a dutzende RIS urteile zum waffenthema verlinken von denen wir hier alle wissen dass sie schlicht falsch sind.

und das gegenstaendlich urteil ist nicht mal falsch
es ist richtig

aber es wird was reininterpretiert das - meiner meinung nach - so nicht zutrifft

Re: Runderlass § 6 ??????

Verfasst: Fr 6. Okt 2023, 11:56
von Promo
Flying Dog hat geschrieben:
Fr 6. Okt 2023, 08:16
--> Dass einem eine auf Depot liegende Waffe wieder ausgefolgt werden kann/muss, obwohl die vorhandenen Plätze belegt sind? Das wäre fürs erste ohnehin schon mal eine Straftat des Stückplatzüberschreitenden und darüber hinaus extrem leicht und schon mit einer Exel Liste umsetzbar. Einfach die erlaubte Stückzahl im ZWR mit einer Sperre hinterlegen und eine weitere Kat.-B Meldung entsprechend unmöglich machen (oder sofort flaggen), wenn kein weiterer Platz zur Verfügung steht. Das digitale Zeitalter machts möglich. Auch in Österreich und das schon 2023.

Und ja, die Behörde merkt, wenn zu viele Plätze belegt sind und meldet sich spätestens nach Ablauf der 6-Wochen Frist mit sofortigem Handlungsbedarf beim Betreffenden. Mit Imperativ nach dem "Sofort". Ist zumindest meine ganz persönliche Erfahrung.
Du könntest theoretisch im ZWR eine 10x Plätzeüberschreitung schaffen, und trotzdem wär alles legal abgelaufen, wenn du "rasch wechselst" und eine langsamere Behörde hast. Sowas war doch auch letztens sogar Thema in der medialen Berichterstattung: https://www.krone.at/3100511 .

Es geht darum, dass laut Judikatur jemand nach ABGB die Ausfolgung seines Eigentums verlangen kann. Und waffenrechtlich aber möglicherweise diese nicht zusätzlich besitzen dürfte.
rider650 hat geschrieben:
Fr 6. Okt 2023, 09:51
Die Lösung wäre, den ganzen Stückzahlschwachsinn abzuschaffen.
Das löst es z.B. für den Fall, dass jemand z.B. eine Pumpgun kauft und diese bei einem Händler "liegen lässt" und hofft, dafür mal eine Berechtigung zu bekommen, es aber nicht. Oder jemand ohne WBK mit 20 Jahren beispielsweise schon eine gebrauchte Waffe kauft und sie dann in einem Jahr wenn er die WBK hat abholen will.

Re: Runderlass § 6 ??????

Verfasst: Fr 6. Okt 2023, 12:05
von gewo
Promo hat geschrieben:
Fr 6. Okt 2023, 11:56
Es geht darum, dass laut Judikatur jemand nach ABGB die Ausfolgung seines Eigentums verlangen kann. Und waffenrechtlich aber möglicherweise diese nicht zusätzlich besitzen dürfte.
diese judikatur ist ab er doch nur bei nicht ordentlich oder gar nicht verfassten depotvertraegen gegenstaendlich

wenn aber der uebergeber ausdruecklich auf sein eigentum verzichtet hat
und ihm vertraglich eine rueckgabe nur unter auflage der einhaltung der waffenrechtlichen bestimmungen eingeräumt wurde
dann ist das alles kein thema meiner meinung nach

ist es laut BMI aber schon
"....egal was vereinbart wurde...."
verwahrung ist IMMER unzulaessig ...

Re: Runderlass § 6 ??????

Verfasst: Fr 6. Okt 2023, 12:25
von Skill Issue
gewo hat geschrieben:
Fr 6. Okt 2023, 12:05
Promo hat geschrieben:
Fr 6. Okt 2023, 11:56
Es geht darum, dass laut Judikatur jemand nach ABGB die Ausfolgung seines Eigentums verlangen kann. Und waffenrechtlich aber möglicherweise diese nicht zusätzlich besitzen dürfte.
diese judikatur ist ab er doch nur bei nicht ordentlich oder gar nicht verfassten depotvertraegen gegenstaendlich

wenn aber der uebergeber ausdruecklich auf sein eigentum verzichtet hat
und ihm vertraglich eine rueckgabe nur unter auflage der einhaltung der waffenrechtlichen bestimmungen eingeräumt wurde
dann ist das alles kein thema meiner meinung nach

ist es laut BMI aber schon
"....egal was vereinbart wurde...."
verwahrung ist IMMER unzulaessig ...
Diese bürokratischen Schikanen gegen Legalwaffenbesitzer müssen aufhören.

Re: Runderlass § 6 ??????

Verfasst: Fr 6. Okt 2023, 15:16
von AndyA
rider650 hat geschrieben:
Fr 6. Okt 2023, 09:51
Die Lösung wäre, den ganzen Stückzahlschwachsinn abzuschaffen.
Eine der guten Punkte in Ungarn, daß die Stückzahl ganz ab Anfang nur von der Tresorgröße abhängt (bis zu 10 Stücke, B und C Kat zusammen). Mein "braunes Buch" habe ich 3 Monate früher grad für 8 FFW bekommen.

Aber man darf nur 1000 Stücke Muni dazu. Nicht je Waffe, aber alles zusammen... Das ist lächerlich. Bis zu 10k kann man erweitern, aber nur im Waffenraum mit extra Gitter vor der Tür und dem Fenster, und Alarmanlage zur Polizei oder zu einem Sicherheistdienst.

Re: Runderlass § 6 ??????

Verfasst: Fr 6. Okt 2023, 15:26
von Skill Issue
AndyA hat geschrieben:
Fr 6. Okt 2023, 15:16
rider650 hat geschrieben:
Fr 6. Okt 2023, 09:51
Die Lösung wäre, den ganzen Stückzahlschwachsinn abzuschaffen.
Eine der guten Punkte in Ungarn, daß die Stückzahl ganz ab Anfang nur von der Tresorgröße abhängt (bis zu 10 Stücke, B und C Kat zusammen). Mein "braunes Buch" habe ich 3 Monate früher grad für 8 FFW bekommen.

Aber man darf nur 1000 Stücke Muni dazu. Nicht je Waffe, aber alles zusammen... Das ist lächerlich. Bis zu 10k kann man erweitern, aber nur im Waffenraum mit extra Gitter vor der Tür und dem Fenster, und Alarmanlage zur Polizei oder zu einem Sicherheistdienst.
Ist halt eine andere Form von ausufernder Bürokratie...

Re: Runderlass § 6 ??????

Verfasst: Sa 7. Okt 2023, 09:04
von Poirot
Skill Issue hat geschrieben:
Fr 6. Okt 2023, 12:25

Diese bürokratischen Schikanen gegen Legalwaffenbesitzer müssen aufhören.
Man muss die Politik nur mit anderen Dingen beschäftigen.
Siehe Corona.

Re: Runderlass § 6 ??????

Verfasst: Sa 7. Okt 2023, 09:46
von silverstar
Man muss die Politik nur mit anderen Dingen beschäftigen. Zb Mit Neuwahlen !!!

Re: Runderlass § 6 ??????

Verfasst: Sa 7. Okt 2023, 09:59
von RAR
silverstar hat geschrieben:
Sa 7. Okt 2023, 09:46
Zb Mit Neuwahlen !!!
Genau. Schön, so viel Optimismus erleben zu dürfen ;)

Re: Runderlass § 6 ??????

Verfasst: Sa 7. Okt 2023, 11:51
von Papa Bär
RAR hat geschrieben:
Sa 7. Okt 2023, 09:59
silverstar hat geschrieben:
Sa 7. Okt 2023, 09:46
Zb Mit Neuwahlen !!!
Genau. Schön, so viel Optimismus erleben zu dürfen ;)
Und was erhoffst dir davon?
Wenn wir Pech haben, tut sich die ÖVP mit der SPÖ und den Neos zusammen (oder noch schlimmer, mit den Grüninnen)
Das hättest gern?
Aber vielleicht hab ich den Sarkasmus nicht gefunden.

Re: Runderlass § 6 ??????

Verfasst: So 8. Okt 2023, 04:11
von RAR
Dann erkläre ich es dir gerne mit einer Frage: Wann hat es deiner Erinnerung je Neuwahlen gegeben, die irgendetwas signifikant geändert hätten?

Ausflug in die Psychologie der Massen: Egal welches Thema anliegt gibt es 25% die so richtig dafür sind, 50% die halt mitmachen, aus welchen Gründen immer, und 25% die etwas dagegen haben. Wie sollte eine demokratisch gewählte Volksvertretung je etwas anderes als genau das zusammenbringen?

Re: Runderlass § 6 ??????

Verfasst: So 8. Okt 2023, 15:45
von Bernhard
titan hat geschrieben:
Fr 6. Okt 2023, 08:03
Nach der Logik dieser Rechtsmeinung aus dem BMI bedeutet das nämlich auch, Finden von Waffen = unberechtigter Besitz, es sei denn du hast Plätze frei.
Das sehe ich wegen der Vollständigkeit der Rechtsordnung nicht so. § 42 (2) letzter Satz WaffG erlaubt expressis verbis den Besitz der gefunden Waffe ohne jede weitere Auflage.

Re: Runderlass § 6 ??????

Verfasst: So 8. Okt 2023, 20:18
von kawaz
Wollte eine B Waffe versteigern und war letzte Woche bei Springer...der bietet 2 Möglichkeiten an


a) man gibt die Waffen ab, die Waffe wird geschätzt und bleibt bis zur der Versteigerung auf der WBK

b) der Springer kauft die Waffe um halben Ausrufpreis und nimmt die von der WBK sofort raus

Re: Runderlass § 6 ??????

Verfasst: So 8. Okt 2023, 22:53
von gewo
kawaz hat geschrieben: b) der Springer kauft die Waffe um halben Ausrufpreis und nimmt die von der WBK sofort raus
Interessant

Da gibts aber dann wohl einen zivilrechtlichen vertrag drüber oder?