fast12 hat geschrieben: ↑Mo 2. Okt 2023, 11:12
Das Urteil ist von 1989, das Thema wurde schon "1-2 mal" diskutiert, bitte Suche benutzen.
Aber nur zur Sicherheit: Gibt's jetzt überhaupt einen neuen/aktualisierten Runderlass?
es gibt ein rundschreiben an alle waffenhaendler zu dem thema
dieses rundschreiben wird in den NÄCHSTEN runderlass eingearbeitet werden
als ich vor vielen jahren meinen betrieb gegruendet hab war ich bei meiner waffenbehoerde um div themen abzuklaeren.
damals war auch das thema depot dabei.
es gab damals, ca 2010 herum einen aktuellen fall mit einem wiener waffenhaendler der ein verfahren am hals hatte weil er waffen als "in seinem besitz" befindlich an die die behoerde gemeldet hatte, obwohl er sie handelsrechtlich nicht uebernommen hatte, also eigentlich sind sie nur dort am lager gelegen.
ein amtsmissbrauch also
ich habe damals auf basis dieses verfahrens und der formulierungen darin von meinem anwalt einen depotvertrag "schnitzen" lassen, den mit der LPD wien abklaeren lassen und den verwende ich seitdem.
da es dazu keine gesetzesaenderungen gegeben hat gehe ich davon aus dass sich daran in den letzten 15 jahren nichts geaendert hat.
waffen die bei uns am depot liegen stehen nicht mehr im eigentum der jeweiligen ueberlasser
sie sind mein besitz, mein eigentum; ich bin der inhaber dieser waffen
anders waere kein depot moeglich
wenig ueberraschend ist das genau das was jetzt auch in dem aktuellen rundschreiben steht
der ueberlasser der waffen hat jedoch eine rueckgabeoption wenn bestimmte voraussetzungen zutreffen
im wesentlichen muss er zum zeitpunkt an dem er die waffe zurueck ueberlassen haben moechte:
- einen wohnsitz in AT haben
- ein gueltiges waffenrechtliches dokument haben
- er darf kein voruebergehendes oder gerichtliches waffenverbot haben
- er muss die ZWR ummeldung und ggf. depotgebuehren zahlen wenn welche angefallen sind
- und er muss bei der mitnahem die §28 meldung unterschreiben
dann gibts noch a menge nebenthemen betreffend die ausfolgung an dritte bzw formulierungen die den ueberlasser der waffe im falle einer insolvenz meines betriebs so gut wie moeglich ab sichern dass er auch in diesem fall seine ruckgabeoption ausueben kann.
wie gesagt
diese rechtsansicht ist keine ueberraschung
etwas seltsam ist aber die formulierung.
wenn da sinngemaess steht dass, "...ein zivilrechtlicher anspruch auf eine uebergabe einer innehabung gleichzusetzen ist .." dann ist das fuer mich nicht zu verstehen
jeder beliebige kaeufer einer neu- oder gebrauchtwaffe hat einen zivilrechtlichen anspruch auf die uebergabe einer waffen (wenn er mir den kaufpreis dafuer gibt).
nach dieser auffassung haette jeder der das geld dafuer hat a massive stueckzahlueberschreitung, dann er haette ja gegen zahlung des kaufpreises das recht auf uebergabe einer entsprechenden anzahl von waffen die wohl zweifelsfrei seine platzanzahl ueberschreiten wuerde
bis das geklaert ist nehmen wir bis auf weiteres keine neuen depotwaffen mehr an
was der anlass fuer dieses rundschreiben war weiss ich ned.
es gab allerdings in den letzten monaten vereinzelt diskussionen ueber waffenhaendler mit angeschlossenem schiesstand bei welchen man waffen kaufen kann ohne dass sie ins ZWR gemeldet werden, weil diese waffen nur am schiesstand des haendlers benuetzt werden duerfen. eine mitnahme der waffe ist nicht zulaessig. auf diese art und weise kann man ohne WBK, ohne waffenfuehrerschein und ohne psychotest mit "seiner eigenen waffe" schiessen (wenn auch nur auf genau diesem einen schiesstand).
ob das damit zu tun hat weiss ich ned, es liest sich eigentlich nicht so auf den ersten blick