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Runderlass § 6 ??????

Verfasst: Mo 2. Okt 2023, 09:00
von silverstar
Hallo werte Mitglieder
Durch Zufall wurde mir dieses Schreiben zugespielt ! Wer kann näheres zu dieser Sachlage sagen?
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Re: Runderlass § 6 ??????

Verfasst: Mo 2. Okt 2023, 09:41
von hari
das is doch ein alter Schuh, oder? Gab hier ja mehrfach Diskussionen dazu mit dem Schluss dass eine Eigentumsuebertragung notwendig ist (auch laut @gewo)

Re: Runderlass § 6 ??????

Verfasst: Mo 2. Okt 2023, 09:50
von titan
Alter Schuh. Siehe auch:
Das neue österreichische Waffenrecht von Groisinger/Siegert/Szymanski
Manz Verlag Wien

Re: Runderlass § 6 ??????

Verfasst: Mo 2. Okt 2023, 10:06
von andreaslu
Der Rundererlass ist vom 27.9.2023

Es geht da ja eher darum das die Kat. A & B Waffen auf der Karte des Besitzenden bleiben müssen und nicht mehr auf den Waffenhändler gemeldet werden.

Re: Runderlass § 6 ??????

Verfasst: Mo 2. Okt 2023, 10:39
von titan
Nein das steht so nicht da sodern, dass der Berechtigungsumfang der Stückzahl nicht durch Abmeldung umgangen werden kann. Anders herum ausgedrückt muss die Waffe im Waffenbuch der Firma gehören. Die Rechtslage des darin zitieren VwGH Urteils ist seit 2006 unverändert.

Re: Runderlass § 6 ??????

Verfasst: Mo 2. Okt 2023, 10:47
von AUG-andy
Meine Depot Waffen wurden definitiv dem Händler übertragen und bei mir im ZWR ausgetragen. Daher nicht mehr in meinem Besitz. Sonst hätte ich die lehren Plätze ja nicht wieder mit neuen Waffen füllen können. Dafür gibt's einen eigenen Vertrag beim Gewo. Da steht alles ganz genau drin. ;) Auch falls der Händler in finanzielle Probleme schlittern sollte, bleibt die Waffe mein Eigentum und ist davon ausgeschlossen.

Re: Runderlass § 6 ??????

Verfasst: Mo 2. Okt 2023, 10:51
von titan
Das ist schlicht und einfach falsch.

Re: Runderlass § 6 ??????

Verfasst: Mo 2. Okt 2023, 10:55
von AUG-andy
titan hat geschrieben:
Mo 2. Okt 2023, 10:51
Das ist schlicht und einfach falsch.
Begründung?
Glaubst du der Gewo macht zum Spaß so einen aufwendigen Vertrag?
Er hat sich da rechtlich abgesichert, und darin ist alles geregelt.
Darin sind die Besitzverhältnisse und Eigentumsrechte angeführt.

Re: Runderlass § 6 ??????

Verfasst: Mo 2. Okt 2023, 11:01
von Evilcannibal79
sofern bei mir aus dem ZWR ausgetragen wurden tangiert mich doch das nicht?
Allerdings ist die Waffe dann NICHT MEHR MEIN EIGENTUM !!! sondern geht in das Eigentum des Händlers über, mit allen Konsequenzen.
Wenn ich Pech habe und er geht hopps kanns sein das die Waffe futsch ist.
So verstehe ich das, alles andere wäre lt. o.g Erlass nicht zulässig.

Re: Runderlass § 6 ??????

Verfasst: Mo 2. Okt 2023, 11:05
von AUG-andy
Evilcannibal79 hat geschrieben:
Mo 2. Okt 2023, 11:01
sofern bei mir aus dem ZWR ausgetragen wurden tangiert mich doch das nicht?
Allerdings ist die Waffe dann NICHT MEHR MEIN EIGENTUM !!! sondern geht in das Eigentum des Händlers über, mit allen Konsequenzen.
Wenn ich Pech habe und er geht hopps kanns sein das die Waffe futsch ist.
So verstehe ich das, alles andere wäre lt. o.g Erlass nicht zulässig.
Genau das ist im Vertrag geregelt. ;)
Das genau dass nicht passiert.

Re: Runderlass § 6 ??????

Verfasst: Mo 2. Okt 2023, 11:12
von fast12
Das Urteil ist von 1989, das Thema wurde schon "1-2 mal" diskutiert, bitte Suche benutzen.

Aber nur zur Sicherheit: Gibt's jetzt überhaupt einen neuen/aktualisierten Runderlass?

Re: Runderlass § 6 ??????

Verfasst: Mo 2. Okt 2023, 12:41
von gewo
fast12 hat geschrieben:
Mo 2. Okt 2023, 11:12
Das Urteil ist von 1989, das Thema wurde schon "1-2 mal" diskutiert, bitte Suche benutzen.

Aber nur zur Sicherheit: Gibt's jetzt überhaupt einen neuen/aktualisierten Runderlass?
es gibt ein rundschreiben an alle waffenhaendler zu dem thema
dieses rundschreiben wird in den NÄCHSTEN runderlass eingearbeitet werden

als ich vor vielen jahren meinen betrieb gegruendet hab war ich bei meiner waffenbehoerde um div themen abzuklaeren.
damals war auch das thema depot dabei.
es gab damals, ca 2010 herum einen aktuellen fall mit einem wiener waffenhaendler der ein verfahren am hals hatte weil er waffen als "in seinem besitz" befindlich an die die behoerde gemeldet hatte, obwohl er sie handelsrechtlich nicht uebernommen hatte, also eigentlich sind sie nur dort am lager gelegen.
ein amtsmissbrauch also
ich habe damals auf basis dieses verfahrens und der formulierungen darin von meinem anwalt einen depotvertrag "schnitzen" lassen, den mit der LPD wien abklaeren lassen und den verwende ich seitdem.
da es dazu keine gesetzesaenderungen gegeben hat gehe ich davon aus dass sich daran in den letzten 15 jahren nichts geaendert hat.

waffen die bei uns am depot liegen stehen nicht mehr im eigentum der jeweiligen ueberlasser
sie sind mein besitz, mein eigentum; ich bin der inhaber dieser waffen
anders waere kein depot moeglich
wenig ueberraschend ist das genau das was jetzt auch in dem aktuellen rundschreiben steht

der ueberlasser der waffen hat jedoch eine rueckgabeoption wenn bestimmte voraussetzungen zutreffen
im wesentlichen muss er zum zeitpunkt an dem er die waffe zurueck ueberlassen haben moechte:
- einen wohnsitz in AT haben
- ein gueltiges waffenrechtliches dokument haben
- er darf kein voruebergehendes oder gerichtliches waffenverbot haben
- er muss die ZWR ummeldung und ggf. depotgebuehren zahlen wenn welche angefallen sind
- und er muss bei der mitnahem die §28 meldung unterschreiben
dann gibts noch a menge nebenthemen betreffend die ausfolgung an dritte bzw formulierungen die den ueberlasser der waffe im falle einer insolvenz meines betriebs so gut wie moeglich ab sichern dass er auch in diesem fall seine ruckgabeoption ausueben kann.

wie gesagt
diese rechtsansicht ist keine ueberraschung

etwas seltsam ist aber die formulierung.
wenn da sinngemaess steht dass, "...ein zivilrechtlicher anspruch auf eine uebergabe einer innehabung gleichzusetzen ist .." dann ist das fuer mich nicht zu verstehen
jeder beliebige kaeufer einer neu- oder gebrauchtwaffe hat einen zivilrechtlichen anspruch auf die uebergabe einer waffen (wenn er mir den kaufpreis dafuer gibt).
nach dieser auffassung haette jeder der das geld dafuer hat a massive stueckzahlueberschreitung, dann er haette ja gegen zahlung des kaufpreises das recht auf uebergabe einer entsprechenden anzahl von waffen die wohl zweifelsfrei seine platzanzahl ueberschreiten wuerde
bis das geklaert ist nehmen wir bis auf weiteres keine neuen depotwaffen mehr an

was der anlass fuer dieses rundschreiben war weiss ich ned.
es gab allerdings in den letzten monaten vereinzelt diskussionen ueber waffenhaendler mit angeschlossenem schiesstand bei welchen man waffen kaufen kann ohne dass sie ins ZWR gemeldet werden, weil diese waffen nur am schiesstand des haendlers benuetzt werden duerfen. eine mitnahme der waffe ist nicht zulaessig. auf diese art und weise kann man ohne WBK, ohne waffenfuehrerschein und ohne psychotest mit "seiner eigenen waffe" schiessen (wenn auch nur auf genau diesem einen schiesstand).
ob das damit zu tun hat weiss ich ned, es liest sich eigentlich nicht so auf den ersten blick

Re: Runderlass § 6 ??????

Verfasst: Mo 2. Okt 2023, 14:42
von Dude72
gewo hat geschrieben:
Mo 2. Okt 2023, 12:41

waffen die bei uns am depot liegen stehen nicht mehr im eigentum der jeweiligen ueberlasser
sie sind mein besitz, mein eigentum; ich bin der inhaber dieser waffen
anders waere kein depot moeglich
wenig ueberraschend ist das genau das was jetzt auch in dem aktuellen rundschreiben steht


Und in deiner Buchhaltung hast du einen Geldausgang oder bekommst du die Waffen alle geschenkt?
Die Rückgabe der Waffe ist ein gentlemen's agreement oder hat der ehemalige Besitzer einen Rechtsanspruch auf die Waffe?

Re: Runderlass § 6 ??????

Verfasst: Mo 2. Okt 2023, 14:57
von gewo
Dude72 hat geschrieben:
Mo 2. Okt 2023, 14:42
Die Rückgabe der Waffe ist ein gentlemen's agreement oder hat der ehemalige Besitzer einen Rechtsanspruch auf die Waffe?
der vertrag ist eine sehr eng bedruckte seite A4 und dort steht im detail beschrieben wie es funktioniert.
selbstverstaendlich besteht ein rechtsanspruch wenn die bedingungen erfuellt werden


es ist der genau gleiche rechtsanspruch der besteht wenn du bei mir eine neue waffe kaufst

zivilrechtliche bedingung bei der neuwaffe ist:
zahlung des kaufpreises und erfuellen der gesetzlichen voraussetzungen
dann hast du ein recht darauf

zivilrechtliche bedingung bei der rueckgabe einer derartigen waffe ist:
zahlung der depotkosten und erfuellen der gesetzlichen voraussetzungen
dann hast du ein recht darauf

Re: Runderlass § 6 ??????

Verfasst: Mo 2. Okt 2023, 15:23
von AUG-andy
gewo hat geschrieben:
Mo 2. Okt 2023, 14:57
Dude72 hat geschrieben:
Mo 2. Okt 2023, 14:42
Die Rückgabe der Waffe ist ein gentlemen's agreement oder hat der ehemalige Besitzer einen Rechtsanspruch auf die Waffe?
zivilrechtliche bedingung bei der rueckgabe einer derartigen waffe ist:
zahlung der depotkosten und erfuellen der gesetzlichen voraussetzungen
dann hast du ein recht darauf
Dieser minimale Betrag und die Voraussetzungen sind ja der Anreiz Waffen auf Depot zu legen bei dir. Der Vertrag sieht Vertrauenswürdiger aus als bei anderen Händlern. ;)