tousibaer hat geschrieben: ↑Mo 20. Nov 2023, 15:27
Es gibt in Österreich zB auch das Versammlungsgesetz (VersG). Dort steh unter §9a:
Ja und? Es gibt auch noch die Jagdgesetze, die es beispielsweise in Niederösterreich verbieten, mit jagdüblichen Waffen die Natur zu durchstreifen. Aber allen diesen anderen Gesetzen und Verordnungen usw. ist gemeinsam, daß sie den Waffenbegriff nicht umdefinieren, sondern allenfalls die Menge der Waffen auf die Menge der durch sie gemeinten Gegenstände z.B. um gefährliche Gegenstände (im Sinne solcher, die keine Waffen sind) erweitern - ohne dadurch zu behaupten, daß es Waffen wären. Wer hingegen keines der bisher genannten Gesetze und auch das Waffengesetz nicht kennt und nur diese Hausordnung liest, weil ihm fad ist, während der vor der Sicherheitsschleuse warten muß, bevor er z.b. Einsicht ins Grundbuch nehmen kann, muß durch diese Hausordnung zur falschen Annahme gelangen, daß ein Baseballschläger eine Waffe wäre.
Durch das Versammlungsgesetz oder das Strafrecht oder die Jagdgesetze wird er hingegen zu dieser irrigen Annahme nicht verleitet. Das ist der entscheidende Unterschied. Und wir reden immerhin von der Hausordnung der Gerichtsgebäude, da sollte man schon eine etwas bessere sprachlich/rechtliche Qualität erwarten können als in der Hausordnung irgendeines Mehrparteienwohnhauses.