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Öffentliche Gebäude mit Waffenteilen betreten?

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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rider650
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Re: Öffentliche Gebäude mit Waffenteilen betreten?

Beitrag von rider650 » Mo 20. Nov 2023, 14:11

Waldkatzi hat geschrieben:
Sa 18. Nov 2023, 09:17
Wenn es zulässig...
Das mag alles stimmen, oder auch nicht. Mein Hausverstand sagt mir trotzdem, nicht zu versuchen, mit dem Glocklauf in der Tasche durch die Schleuse zu gehen. Was immer mir das bringen würde, es wäre den Ärger nicht wert, den es mir höchstwahrscheinlich bringt.

Aber du kannst es ja gerne mal probieren. Am besten nimmst du einen Kollegen mit, der filmt, wie du dann dem Wachpersonal erklärst, was du hier grad geschrieben hast, und was dann noch so passiert - bringt sicher eine Menge Views auf Youtube ;)

tousibaer
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Re: Öffentliche Gebäude mit Waffenteilen betreten?

Beitrag von tousibaer » Mo 20. Nov 2023, 15:27

@ Waldkatzi:

Das WaffG ist halt nicht das Einzige das eine "Waffe" definiert.

Es gibt in Österreich zB auch das Versammlungsgesetz (VersG). Dort steh unter §9a:
"An den im § 2 erwähnten Versammlungen dürfen Bewaffnete nicht teilnehmen; ebenso dürfen Personen nicht teilnehmen, die Gegenstände bei sich haben, die geeignet sind und den Umständen nach nur dazu dienen, Gewalt gegen Menschen oder Sachen auszuüben."

Da fallen schon zB schon ein Stock (ohne Fahne bzw. Transparent) oder ein Taschenmesser darunter.

Grüße

Waldkatzi
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Re: Öffentliche Gebäude mit Waffenteilen betreten?

Beitrag von Waldkatzi » Di 21. Nov 2023, 14:20

tousibaer hat geschrieben:
Mo 20. Nov 2023, 15:27
Es gibt in Österreich zB auch das Versammlungsgesetz (VersG). Dort steh unter §9a:
Ja und? Es gibt auch noch die Jagdgesetze, die es beispielsweise in Niederösterreich verbieten, mit jagdüblichen Waffen die Natur zu durchstreifen. Aber allen diesen anderen Gesetzen und Verordnungen usw. ist gemeinsam, daß sie den Waffenbegriff nicht umdefinieren, sondern allenfalls die Menge der Waffen auf die Menge der durch sie gemeinten Gegenstände z.B. um gefährliche Gegenstände (im Sinne solcher, die keine Waffen sind) erweitern - ohne dadurch zu behaupten, daß es Waffen wären. Wer hingegen keines der bisher genannten Gesetze und auch das Waffengesetz nicht kennt und nur diese Hausordnung liest, weil ihm fad ist, während der vor der Sicherheitsschleuse warten muß, bevor er z.b. Einsicht ins Grundbuch nehmen kann, muß durch diese Hausordnung zur falschen Annahme gelangen, daß ein Baseballschläger eine Waffe wäre.

Durch das Versammlungsgesetz oder das Strafrecht oder die Jagdgesetze wird er hingegen zu dieser irrigen Annahme nicht verleitet. Das ist der entscheidende Unterschied. Und wir reden immerhin von der Hausordnung der Gerichtsgebäude, da sollte man schon eine etwas bessere sprachlich/rechtliche Qualität erwarten können als in der Hausordnung irgendeines Mehrparteienwohnhauses.

tousibaer
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Re: Öffentliche Gebäude mit Waffenteilen betreten?

Beitrag von tousibaer » Di 21. Nov 2023, 20:39

Keine Ahnung auf welches Gericht bzw. welche konkrete Hausordnung dort Du anspielst. Aber generell beziehen sich diese auf das Gerichtsorganisationsgesetz (GOG).
Da steht im §1 Abs.1 GOG:
"Gerichtsgebäude dürfen mit einer Waffe nicht betreten werden; als Gerichtsgebäude gelten jene Gebäude, die ausschließlich dem Gerichtsbetrieb oder dem staatsanwaltschaftlichen Betrieb gewidmet sind, sowie Gebäude ohne eine solche ausschließliche Widmung hinsichtlich ihrer dem Gerichtsbetrieb oder dem staatsanwaltschaftlichen Betrieb gewidmeten Teile; als Waffe ist jeder besonders gefährliche, zur Bedrohung von Leib oder Leben geeignete Gegenstand anzusehen."

Es wird definiert was als Gerichtsgebäude gilt und was innerhalb dieses als Waffe gilt. Überall sonst gilt diese Definition nicht.

Genau so wird im WaffG der Begriff Waffe definiert (natürlich mit anderem Wortlaut).
So wird es in vielen Gesetzen gehandhabt, das erst einmal Begriffe die darin verwendet werden definiert werden.

Grüße

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