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Öffentliche Gebäude mit Waffenteilen betreten?

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Grimar
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Öffentliche Gebäude mit Waffenteilen betreten?

Beitrag von Grimar » Do 16. Nov 2023, 22:34

Amtsgebäude, Gerichte usw. dürfen nicht mit Waffen betreten werden. Soweit so gut.
Angenommen man nimmt nur die gasdruckbelasteten Teile einer Waffe mit, lässt den Rest aber im Auto.

Ist das dann überhaupt eine Waffe lt. Gesetz? In den meisten Hausordnungen habe ich bisher nur etwas von Waffen aber nicht von Waffenteilen, die in dem "aktuellen" Zustand nicht als Waffe verwendbar sind, gelesen.

Dürfte man mit diesen Teilen div. öffentliche Gebäude mit Waffenverbot betreten? Was meint ihr?

Evilcannibal79
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Re: Öffentliche Gebäude mit Waffenteilen betreten?

Beitrag von Evilcannibal79 » Do 16. Nov 2023, 22:40

Warum sollte ich das wollen ?
"Ich hab hier 6 kleine Freunde, die alle schneller laufen als du ... "

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gewo
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Re: Öffentliche Gebäude mit Waffenteilen betreten?

Beitrag von gewo » Do 16. Nov 2023, 23:03

WaffG par 1 (2)Absatz 2Die Bestimmungen über Schusswaffen gelten auch für wesentliche Bestandteile von Schusswaffen. Dabei handelt es sich um Lauf, Trommel, Verschluss, Rahmen, Gehäuse und andere diesen entsprechenden wesentliche Bestandteile von Schusswaffen
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Waldkatzi
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Re: Öffentliche Gebäude mit Waffenteilen betreten?

Beitrag von Waldkatzi » Do 16. Nov 2023, 23:30

gewo hat geschrieben:
Do 16. Nov 2023, 23:03
WaffG par 1 (2)Absatz 2Die Bestimmungen über Schusswaffen gelten auch für wesentliche Bestandteile von Schusswaffen.
Ja, die Bestimmungen im Waffengesetz.

Diese Gerichtsgebäude-Hausordnungen ignorieren aber explizit und konsequent den Waffenbegriff, wie er im Waffengesetz steht und verbieten eben nicht "Waffen und (andere) gefährliche Gegenstände", wie man es von vernünftigen Menschen erwarten würde, daß es formuliert wird, sondern definieren eigenmächtig den Waffenbegriff um: "als Waffe ist jeder besonders gefährliche, zur Bedrohung von Leib oder Leben geeignete Gegenstand anzusehen."

Von daher kann man sich schon überlegen, wenn schon der zentrale Begriff "Waffe" nicht wie im Waffenrecht gilt, ob dann für diese Hausordnungen der Rest des Waffengesetzes mit all seinen Bestimmungen und Feinheiten wohl auch nicht gelten soll.

titan
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Re: Öffentliche Gebäude mit Waffenteilen betreten?

Beitrag von titan » Fr 17. Nov 2023, 09:21

MMn schließt das eine das andere nicht aus. Somit: Gegenstände die als Waffe taugen (in ihrer Wirkung bzw. Drohwirkung) und alle Gegenstände die natürlich dem WaffG unterliegen, sind daher bspw. im Gericht nicht erlaubt.

Wäre ja dumm wenn nur das WaffG gelten würde.
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Grimar
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Re: Öffentliche Gebäude mit Waffenteilen betreten?

Beitrag von Grimar » Fr 17. Nov 2023, 13:46

Hat denn ein Verschlussstück inkl. Feder und Lauf alles zerlegt in einer Tasche so eine Drohwirkung?

@Evilcannibal79 vlt. möchte man kein Gericht o.ä. betreten sondern andere Orte mit Waffenverbot und das um große Umwege zu vermeiden.

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Re: Öffentliche Gebäude mit Waffenteilen betreten?

Beitrag von titan » Fr 17. Nov 2023, 14:18

Grundsätzlich unterliegen diese Teile dem WaffG. Und wenn du sie richtig hältst, durchaus.
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MrRiesa
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Re: Öffentliche Gebäude mit Waffenteilen betreten?

Beitrag von MrRiesa » Fr 17. Nov 2023, 15:44

Grimar hat geschrieben:
Fr 17. Nov 2023, 13:46
Hat denn ein Verschlussstück inkl. Feder und Lauf alles zerlegt in einer Tasche so eine Drohwirkung?

@Evilcannibal79 vlt. möchte man kein Gericht o.ä. betreten sondern andere Orte mit Waffenverbot und das um große Umwege zu vermeiden.
Hast du eine wbk, darfst du sie sowieso nur zum Schießstand, zum BuMa und nach Hause transportieren..

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Re: Öffentliche Gebäude mit Waffenteilen betreten?

Beitrag von gewo » Fr 17. Nov 2023, 17:40

MrRiesa hat geschrieben:
Fr 17. Nov 2023, 15:44
Grimar hat geschrieben:
Fr 17. Nov 2023, 13:46
Hat denn ein Verschlussstück inkl. Feder und Lauf alles zerlegt in einer Tasche so eine Drohwirkung?

@Evilcannibal79 vlt. möchte man kein Gericht o.ä. betreten sondern andere Orte mit Waffenverbot und das um große Umwege zu vermeiden.
Hast du eine wbk, darfst du sie sowieso nur zum Schießstand, zum BuMa und nach Hause transportieren..
jaein
es gibt da schon auch noch zumutbarkeitsbestimmungen

aber vom grundsaetz her hast du recht
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Re: Öffentliche Gebäude mit Waffenteilen betreten?

Beitrag von titan » Fr 17. Nov 2023, 17:58

Außerdem, ein Wechselsystem a la P08 kann auch ohne Griffstück schießen.
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FdH22
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Re: Öffentliche Gebäude mit Waffenteilen betreten?

Beitrag von FdH22 » Fr 17. Nov 2023, 18:04

titan hat geschrieben:
Fr 17. Nov 2023, 17:58
Außerdem, ein Wechselsystem a la P08 kann auch ohne Griffstück schießen.
Nicht nur die P 08 kannst ohne Griffstück schießen. :o

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Re: Öffentliche Gebäude mit Waffenteilen betreten?

Beitrag von titan » Fr 17. Nov 2023, 18:29

vermutlich
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Re: Öffentliche Gebäude mit Waffenteilen betreten?

Beitrag von Promo » Fr 17. Nov 2023, 19:26

Waldkatzi hat geschrieben:
Do 16. Nov 2023, 23:30
gewo hat geschrieben:
Do 16. Nov 2023, 23:03
WaffG par 1 (2)Absatz 2Die Bestimmungen über Schusswaffen gelten auch für wesentliche Bestandteile von Schusswaffen.
Ja, die Bestimmungen im Waffengesetz.

Diese Gerichtsgebäude-Hausordnungen ignorieren aber explizit und konsequent den Waffenbegriff, wie er im Waffengesetz steht und verbieten eben nicht "Waffen und (andere) gefährliche Gegenstände", wie man es von vernünftigen Menschen erwarten würde, daß es formuliert wird, sondern definieren eigenmächtig den Waffenbegriff um: "als Waffe ist jeder besonders gefährliche, zur Bedrohung von Leib oder Leben geeignete Gegenstand anzusehen."

Von daher kann man sich schon überlegen, wenn schon der zentrale Begriff "Waffe" nicht wie im Waffenrecht gilt, ob dann für diese Hausordnungen der Rest des Waffengesetzes mit all seinen Bestimmungen und Feinheiten wohl auch nicht gelten soll.
Erstens, wenn in der Hausordnung steht "Waffen laut § 1 WaffG 1996" dann wird jemand weniger damit anfangen können als das was du oben schreibst .. zweitens, wenn man die oben genommene Formulierung nicht verwendet, dann kann sonst jemand mit seinem Baseballschläger rein spazieren, weil er kommt ja gerade vom Training und hat keine andere Möglichkeit als es vor sich auf der Anklagebank zu platzieren .. drittens, dass Schusswaffen davon betroffen sind, da brauchen wir uns glaub ich nicht streiten darüber, daher wohl auch außer Zweifel, dass es dann auch für die dem entsprechende Einzelteile gilt, weil es ja bereits im Gesetz steht.

Zum Schluss, ich verstehe auch nicht ganz, wie man diese Frage überhaupt stellen kann. Soll der Zweck sein, dass man möglicherweise die Sicherheitsschleuse mit der zerlegten Waffe überwinden darf, um das System ad absurdum zu führen? Oder bin ich nur so altmodisch, dass ich nicht ständig im Aktenkoffer meinen Glock Schlitten und Lauf ohne Griffstück spazieren trage?

PS: mE wäre jedenfalls auch der Transport zu Gericht bereits fragwürdig (zu welchem Zweck die Verbringung?); je nachdem wo es verwahrt wird, könnte beispielsweise bereits generell und vorab zusätzlich das Problem betreffend Führen entstehen (wenn zB der Glock-Lauf in der Jackentasche ist).
Zuletzt geändert von Promo am Fr 17. Nov 2023, 19:28, insgesamt 2-mal geändert.
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befluegeltkostbarer
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Re: Öffentliche Gebäude mit Waffenteilen betreten?

Beitrag von befluegeltkostbarer » Fr 17. Nov 2023, 19:27

:snooty: Just don't!

Waldkatzi
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Re: Öffentliche Gebäude mit Waffenteilen betreten?

Beitrag von Waldkatzi » Sa 18. Nov 2023, 09:17

Wenn es zulässig, in Ordnung und eh voll OK ist, wenn jemand durch die Formulierung seiner Hausordnung sagt, daß es ihm völlig egal ist, daß es ein Waffengesetz gibt und was da drinnen steht, sondern daß für ihn ein gespitzter Bleistift auch eine Waffe ist, weil man damit jemanden stechen kann, dann dürftet ihr auch nichts ungewöhnliches dabei finden, wenn jemand in seine Hausordnung hineinschreibt: "Unter Waffen sind in meinem Haus nur Gegenstände zu verstehen, die über 200 Tonnen wiegen und rosa sind". (Die Verwahrungskontrolle vereinfacht sich dadurch natürlich enorm!)

Und ja, genau das hat der Verfasser dieser Hausordnung getan, zwar in umgekehrter Richtung, aber trotzdem.

Denn was hätte ihn denn daran gehindert, sprachlich, logisch und rechtlich sauber zu schreiben "Waffen und gefährliche Gegenstände"? Was wäre daran weniger leicht verständlich gewesen als "Waffen und übrigens ist für mich alles eine Waffe, wovon eine Gefahr ausgehen kann, und daß es ein Spezialgesetz genau über Waffen gibt, wo selbige seit Jahrzehnten vernünftig und eindeutig definiert sind, ist mir scheißegal"? Die Metabotschaft dieser Formulierung ist halt offenbar "in meinem Haus gelten meine Gesetze und ich bin - im Gegensatz zu Dir, Plebs, wenn Du es schon wagst, hier zu versuchen, Deine eigenen Rechte durchzusetzen - nicht an die allgemeinen Gesetze gebunden".

Und das findet Ihr ernsthaft so gut, daß Ihr das noch gegen eine - rein sprachlich/logische Kritik - verteidigen zu müssen glaubt?

Sorry, aber für mich ist das ebenso wie "Führen ist kein Führen, wenn es zu Hause ist" ein Fall von "Deutsch - 5 - setzen!" Oder auch von Mengenlehre/Mathematik "nicht genügend", was die Menge von Gegenständen, von gefährlichen Gegenständen und Waffen betrifft und wie man mathematisch und sprachlich korrekt mit Vereinigungsmengen und Definitionsmengen umgeht.

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