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Waffenpass Beschränkungsvermerk

Verfasst: Di 21. Nov 2023, 17:37
von KarawankenHippie
Servus,

mich würde interessieren wie der Beschränkungsvermerk auf Waffenpässen "Gilt auf die Dauer der Tätigkeit als ..." zu verstehen ist. Wie bereits andere geschrieben haben, schränkt dieser die Berechtigung zum Führen weder zeitlich noch örtlich ein. Auch ist klar, dass nach Beendigung der Tätigkeit die Berechtigung zum Führen erlischt, sprich der WP dann nur mehr die Funktion einer normalen WBK hat.

Wie sieht es aber bei einer Unterbrechung der Tätigkeit aus?
Angenommen jemand arbeitet als Personenschützer bei der Firma XY und wechselt zu einem anderen Unternehmen in der selben Branche - behält der WP dann seine volle Gültigkeit?
Was ist wenn zwischen den Beschäftigungsverhältnissen 3 Monate, 1 Jahr oder 10 Jahre liegen?

Besten Dank

Re: Waffenpass Beschränkungsvermerk

Verfasst: Di 21. Nov 2023, 17:52
von gewo
Beschränkungsvermerk auf Waffenpässen "Gilt auf die Dauer der Tätigkeit als ..."
KarawankenHippie hat geschrieben:
Di 21. Nov 2023, 17:37
....Wie bereits andere geschrieben haben, schränkt dieser die Berechtigung zum Führen weder zeitlich noch örtlich ein....
das sehe ich - mit verlaub - eher nicht so.

"Tätigkeit"
"das Tätigsein"
"das Sichbeschäftigen mit etwas"
"Gesamtheit derjenigen Verrichtungen, mit denen jemand in Ausübung seines Berufs zu tun hat; "
"Arbeit"

die formulierung welche den begriff "auf die Dauer der Taetigkeit" enthaelt schraenkt die erlaubnis zu fuehren oertlich und zeitlich ein. sie erlaubt meiner einschaetzung nach das fuehren nur waehrend eben dieser taetigkeit


die formulierung welche eine zeitlich und oertlich uneingeschraenktes fuehren erlaubt ist meiner meiner meinung nach zB. die wesentlich breiter formulierung

"die Berechtigung zum Führen von Schusswaffen der Kat A und Kat B gilt für die Dauer der Beschäftigung im/als ..............."

Re: Waffenpass Beschränkungsvermerk

Verfasst: Di 21. Nov 2023, 18:17
von KarawankenHippie
Kann sein dass ich an dieser Stelle die falsche Formulierung gewählt habe. An der Frage ändert das aber nichts.

Re: Waffenpass Beschränkungsvermerk

Verfasst: Di 21. Nov 2023, 19:53
von voodoo-medic
Die Formulierung spielt aber eine Rolle. Ich glaube(!) wenn das so ist wie gewo beschrieben hat, müsstest du das beeinspruchen.

Re: Waffenpass Beschränkungsvermerk

Verfasst: Di 21. Nov 2023, 19:56
von gewo
KarawankenHippie hat geschrieben:
Di 21. Nov 2023, 17:37
Wie sieht es aber bei einer Unterbrechung der Tätigkeit aus?
Angenommen jemand arbeitet als Personenschützer bei der Firma XY und wechselt zu einem anderen Unternehmen in der selben Branche - behält der WP dann seine volle Gültigkeit?
Was ist wenn zwischen den Beschäftigungsverhältnissen 3 Monate, 1 Jahr oder 10 Jahre liegen?
servus

ein wechsel innerhalb der branche ist bedeutungslos, wenn die berechtigung textlich nicht an eine bestimmte firma gebunden ist, also wenn da nicht zb steht "gültig fuer die dauer der beschäftigung als Personenschützer bei der Group 4"

fuer den fall dass der einschraenkungsvermerk (voruebergehend) nicht mehr zutrifft erlischt die berechtigung zum fuehren der waffe (voruebergehend) und das dokument gilt - waehrend dieser zeit - nur mehr als waffenbesitzkarte. eine maximale frist wie lange das sein darf waere mir nicht bekannt.

sobald die bedingung fuer die berechtigung zum fuehren wieder zutrifft weil wieder eine entsprechende beschaeftigung vorliegt gilt der WP auch wieder als berechtigung fuers fuehren

Re: Waffenpass Beschränkungsvermerk

Verfasst: Di 21. Nov 2023, 19:56
von gewo
voodoo-medic hat geschrieben:
Di 21. Nov 2023, 19:53
Die Formulierung spielt aber eine Rolle. Ich glaube(!) wenn das so ist wie gewo beschrieben hat, müsstest du das beeinspruchen.
geht nur im zeitraum vor eintritt der rechtskraft
wenn rechtskraeftig dann "gilts" leider

Re: Waffenpass Beschränkungsvermerk

Verfasst: Di 21. Nov 2023, 20:44
von v0s
Im Waffengesetz steht aber Tätigkeit und nicht Beschäftigung.
§22(4)Wird ein Waffenpaß nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten, so hat die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpaß so zu beschränken, daß die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Tritt dies ein, so berechtigt ein solcher Waffenpaß nur mehr zum Besitz der Waffen im bisherigen Umfang; einer gesonderten Rechtfertigung bedarf es hierfür nicht.

Die Befugnis zum führen erlischt erst wenn die Tätigkeit künftig nicht mehr ausgeübt werden kann, darf oder will. In dem Fall ist also Tätigkeit wohl mit Beschäftigung (Arbeit , Anstellung was auch immer) gleichzusetzen.

Re: Waffenpass Beschränkungsvermerk

Verfasst: Mi 22. Nov 2023, 00:24
von RD191
v0s hat geschrieben:
Di 21. Nov 2023, 20:44
Im Waffengesetz steht aber Tätigkeit und nicht Beschäftigung.
§22(4)Wird ein Waffenpaß nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten, so hat die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpaß so zu beschränken, daß die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Tritt dies ein, so berechtigt ein solcher Waffenpaß nur mehr zum Besitz der Waffen im bisherigen Umfang; einer gesonderten Rechtfertigung bedarf es hierfür nicht.

Die Befugnis zum führen erlischt erst wenn die Tätigkeit künftig nicht mehr ausgeübt werden kann, darf oder will. In dem Fall ist also Tätigkeit wohl mit Beschäftigung (Arbeit , Anstellung was auch immer) gleichzusetzen.
Korrekt. Das wurde auch schon zig mal juristisch durchgekaut mit immer dem selben Ergebnis:

Dauer der Tätigkeit = solange die Beschäftigung / Dienstverhältnis oder selbstständige Tätigkeit aufrecht ist, gilt der Waffenpass 24/7 ohne jegliche örtliche und zeitliche Einschränkungen.

§ 21 Abs. 4 Waffengesetz 1996 (WaffG):
„(4) Wird ein Waffenpaß nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten, so hat die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpaß so zu beschränken, daß die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Tritt dies ein, so berechtigt ein solcher Waffenpaß nur mehr zum Besitz der Waffen im bisherigen Umfang; einer gesonderten Rechtfertigung bedarf es hierfür nicht.“

Der in § 21 Abs. 4 WaffG vorgesehene „Beschränkungsvermerk“ für Waffenpässe begrenzt die Berechtigung zum Führen von Waffen der Kategorie B auf die Dauer jener Tätigkeiten, die den Bedarf zum Führen von Waffen begründen. Der Beschränkungsvermerk ist zwingend anzubringen, wenn der Waffenpass nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt wird, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten können (vgl. Keplinger/Löff/Szalkay-Totschnig, Waffengesetz 8. Aufl., S. 144).

§ 21 Abs. 4 WaffG stellt ausdrücklich auf Tätigkeiten ab, bei denen der Betroffene besonderen Gefahren ausgesetzt ist und zwar bei Ausübung dieser Tätigkeiten. Es geht also um Gefahren die bei Ausübung dieser Tätigkeit auftreten können (z.B. bei Taxilenkern oder Kassenboten). Eine Einschränkung des Führens auf die konkrete Ausübung dieser Tätigkeit , also beispielsweise nur während des Taxilenkens, ist nach der Bestimmung des § 21 Abs. 4 WaffG nicht vorgesehen, dennoch muss es sich aber eben gemäß dem Gesetzeswortlaut um eine Gefahr handeln, die bei Ausübung dieser Tätigkeit auftritt.

Die Berechtigung zum Führen der Waffe im Sinne des § 21 Abs. 4 WaffG erlischt erst dann, wenn diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausgeübt wird, etwa, weil der Beruf gewechselt wird. Nicht erlischt sie jedoch, wenn der Berechtigte nur aktuell, etwa zum Zeitpunkt einer sicherheitspolizeilichen Kontrolle diese Tätigkeit nicht ausübt. Als die Dauer der Tätigkeit ist zum Beispiel die Dauer der Ausübung des Berufes (etwa eines Kassenbodens oder Taxilenkers) anzusehen. Wechselt eine solche Person ihren Beruf oder wird die berufliche Tätigkeit eingestellt, so fällt dadurch die Befugnis zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B weg. Beschränkungsvermerke im Sinne dieser Bestimmung haben zur Folge, dass lediglich im Falle der Änderung (Berufswechsel) oder Einstellung (Ruhestand) der im Vermerk bezeichneten Tätigkeit die Berechtigung zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B automatisch wegfällt. Eine Beschränkung auf konkrete Örtlichkeiten oder Zeiträume ist im § 21 Abs. 4 WaffG nicht vorgesehen, zumal dies ja auch den Zwecken eben dieser Bestimmung zu wider gehen würde und würde die gegenteilige Annahme auch eine Vollziehung dieser Bestimmung erheblich erschweren oder gar unmöglich machen.
Personen, die Schusswaffen der Kategorie B zur Abwehr von Gefahren , die nicht nur während einer bestimmten Tätigkeit , sondern auch außerhalb der Dienstzeit aufgrund von befürchteten Racheakten drohen, benötigen und somit letztendlich wegen ihrer Tätigkeit einen Bedarf im Sinne des § 22 Abs. 2 WaffG glaubhaft machen können, kann ein Waffenpass ohne Beschränkungsvermerk ausgestellt werden (vgl. Grosinger/Siegert/Szymanski, Das neue Österreichische Waffenrecht, 5. Aufl., S.157 und Keplinger/Löff/Szalkay-Totschnig, 8. Aufl., Waffengesetz, S. 146f).



Und für genau dieser immer wieder aufkommenden Missinterpretationen von "Dauer der Tätigkeit" ist es übriges empfehlenswert, solche vergleichbaren Urteile / Erkenntnisse parat zu haben. Soll ja schon mal vorgekommen sein, dass der ein oder andere das der Exekutive erklären und belegen hat müssen...

Was ich jetzt nicht mehr auf die schnelle habe, ist das Thema der Unterbrechungen. Es heißt ja "... diese Tätigkeit künftig ausüben will oder darf..." und es ist auch irgendwo festgelegt, dass die Berechtigung bei Unterbrechungen wie Krankenstand oder Karenz NICHT erlischt.
Jedoch hab ich noch nie was bzgl. Zeitraum oder andere Arten von Unterbrechungen gelesen.


EDIT:
Achtung, wenn jemand einen Einschränkungsvermerk hat wie z.B. "gilt während der Dienstzeit" oder ähnlich:
Wenn das nicht mittels Beschwerde beanstandet wird, wird das trotzdem rechtsgültig (soweit ich mich erinnere nach 14 Tagen - dies Angabe ist aber ohne Gewähr).

Re: Waffenpass Beschränkungsvermerk

Verfasst: Mi 22. Nov 2023, 09:41
von gewo
RD191 hat geschrieben:
Mi 22. Nov 2023, 00:24
Und für genau dieser immer wieder aufkommenden Missinterpretationen von "Dauer der Tätigkeit" ist es übriges empfehlenswert, solche vergleichbaren Urteile / Erkenntnisse parat zu haben. Soll ja schon mal vorgekommen sein, dass der ein oder andere das der Exekutive erklären und belegen hat müssen...
ja
klingt auf den ersten blick plausibel

trotzdem der ordnung halber:
der zitierte text ist
- gesetzestext (der sagt garnix zur defeinition "Tätigkeit und einschränkungen dazu) , und
- ein gesetzeskommentar aus einem fachbuch (genau dem fachbuch in dem einige - wie wir heute wissen - schlicht FALSCHE kommentierungen drinnen sind, zb die vom "fuehren" wenn vorgeladenen magazine mitgefuehrt werden...)

derartige gesetzeskommentare von juristen oder solchen die sich fuer welche halten bzw beamten aus der verwaltung sind immer interessant, klar, aber sicher "derschlogn" kannst mit einem gesetzeskommentar alleine ein allfaelliges verfahren wegen illegale fuehrens vermutlich ned

aber ich gebe zu es ist ein gutes indiz...

Re: Waffenpass Beschränkungsvermerk

Verfasst: Mi 22. Nov 2023, 14:03
von m_a_d
ein genau darauf abzielendes Beispiel von vielen
Der Beschwerdeführer beantragte die Ausstellung eines Waffenpasses mit der Begründung, dass er in einem aufrechten Lohn- und Arbeitsverhältnis mit einem Bewachungsdienst stehe und als Wachorgan tätig sei. Zum Arbeitsbild gehörten Geld- und Werttransporte und Revierdienst. Regelmäßige Kontrollfahrten und Kontrollgänge, gegebenenfalls Alarmverfolgung sowie die Be- und Ablieferung von Banken und Märkten wären damit verbunden. Auf Grund des Antrages wurde ein Waffenpass ausgestellt, der jedoch mit dem Vermerk beschränkt wurde, dass das Führen von Schusswaffen der Kategorie B nur während der Ausübung der beruflichen Tätigkeit genehmigt werde.

In der dagegen erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass die gewählte Form der Beschränkung nicht gesetzmäßig wäre, da die Beschränkung lediglich auf die Dauer der Tätigkeit vorzunehmen sei.

[gekürzt]

Im Hinblick darauf, dass diese Bestimmung ausdrücklich auf die Dauer der Tätigkeit und nicht auf die Arbeitszeit selbst abstellt, war eine entsprechende Abänderung der vorgenommenen Beschränkung vorzunehmen.
https://www.ris.bka.gv.at/JudikaturEnts ... 01_2017_00

Re: Waffenpass Beschränkungsvermerk

Verfasst: Mi 22. Nov 2023, 16:51
von RD191
gewo hat geschrieben:
Mi 22. Nov 2023, 09:41
RD191 hat geschrieben:
Mi 22. Nov 2023, 00:24
Und für genau dieser immer wieder aufkommenden Missinterpretationen von "Dauer der Tätigkeit" ist es übriges empfehlenswert, solche vergleichbaren Urteile / Erkenntnisse parat zu haben. Soll ja schon mal vorgekommen sein, dass der ein oder andere das der Exekutive erklären und belegen hat müssen...
ja
klingt auf den ersten blick plausibel

trotzdem der ordnung halber:
der zitierte text ist
- gesetzestext (der sagt garnix zur defeinition "Tätigkeit und einschränkungen dazu) , und
- ein gesetzeskommentar aus einem fachbuch (genau dem fachbuch in dem einige - wie wir heute wissen - schlicht FALSCHE kommentierungen drinnen sind, zb die vom "fuehren" wenn vorgeladenen magazine mitgefuehrt werden...)

derartige gesetzeskommentare von juristen oder solchen die sich fuer welche halten bzw beamten aus der verwaltung sind immer interessant, klar, aber sicher "derschlogn" kannst mit einem gesetzeskommentar alleine ein allfaelliges verfahren wegen illegale fuehrens vermutlich ned

aber ich gebe zu es ist ein gutes indiz...
Das war nur das erstbeste was ich gefunden habe. Es gibt im RIS einiges was das untermauert bzw. wird das auch nie Gegenteilig behauptet oder anders beschrieben.

Re: Waffenpass Beschränkungsvermerk

Verfasst: Mi 22. Nov 2023, 16:52
von gewo
RD191 hat geschrieben:
Mi 22. Nov 2023, 16:51
Das war nur das erstbeste was ich gefunden habe. Es gibt im RIS einiges was das untermauert bzw. wird das auch nie Gegenteilig behauptet oder anders beschrieben.
dann wirst du wohl recht haben