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Empfohlene Vorgehensweise? Versäumnis der Behörde bei Magazinregistrierung

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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twin2000
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Re: Empfohlene Vorgehensweise? Versäumnis der Behörde bei Magazinregistrierung

Beitrag von twin2000 » Mo 4. Dez 2023, 11:16

Promo hat geschrieben:
Mo 4. Dez 2023, 11:02
twin2000 hat geschrieben:
Mo 4. Dez 2023, 09:56
wir haben MIND zwei mal im monat das problem
... dass du mit dem falschen Benutzernamen eingeloggt bist? ;)
noe
der stimmt schon so ....

ruz
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Re: Empfohlene Vorgehensweise? Versäumnis der Behörde bei Magazinregistrierung

Beitrag von ruz » Mo 4. Dez 2023, 11:23

gewo hat geschrieben:
Mo 4. Dez 2023, 01:58
ruz hat geschrieben:
So 3. Dez 2023, 18:52
gewo hat geschrieben:
So 3. Dez 2023, 13:14

Theoretisch kannst a anzeige wegen amtsmissbrauch gegen den sachbearbeiter machen, das wuerde ich dir aber eher nicht empfehlen.
Missbrauch der Amtsgewalt ist ein Vorsatzdelikt. Wird hier nicht greifen.
Ich weiss es nicht, aber bei dem fall der BH in oberoesterreich vor ein paar monaten wo ein referant auch sachen ewig ned eingetragen hat war davon die rede…

Was wenn nicht vorsatz ist es denn wenn ich als SB was ned eintrag was ich eintragen muss?
Zu viele Anträge, irgendwo durchgerutscht… alles möglich, Aber Vorsatz wirst ihm schwer nachweisen.
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Promo
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Re: Empfohlene Vorgehensweise? Versäumnis der Behörde bei Magazinregistrierung

Beitrag von Promo » Mo 4. Dez 2023, 11:58

Sorry, um auch mal was Produktives beizutragen: an deiner Stelle würde ich der Behörde nochmals schriftlich per Einschreiben die ursprüngliche Eingabe wiederholen und darauf hinweisen, dass diese aus deiner Sicht die Verpflichtung haben die entsprechende Umstufung im ZWR vorzunehmen (ist nicht viel Arbeit, die jeweilige Waffe öffnen, auf ändern klicken und dann auf § 17 Abs. 1 Z. 7 respektive 8 zu ändern, dann speichern drücken) sowie die zugehörigen Magazine im ZWR zu erfassen - letzteres ist halt mehr Arbeit.
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Re: Empfohlene Vorgehensweise? Versäumnis der Behörde bei Magazinregistrierung

Beitrag von titan » Mo 4. Dez 2023, 12:01

Naja, wenn sich die BH weiter weigert, kann das durchaus Vorsatz sein, denn der Antragsteller wird trotz Antrag und gewonnener Klage in seinen Rechten geschädigt. Letztlich geht es ja um den Bescheid. Bleibt man nun selbst untätig, bist plötzlich selber schuld, nichts mehr getan zu haben ?!

Stell den Antrag zur Korrektur mit der Begründung des Gerichtsurteils eben nochmal.

Amtsmissbrauch ist halt mit mindestens sechs Monaten bestraft, weswegen die fälschliche Bezichtigung selbst mit einer nicht weniger brisanten Verleumdungsklage beantwortet werden kann. Ich wär damit äußerst vorsichtig.

Ich würde da nichts ohne Anwalt machen, aber im Prinzip ist man in der Situation unter Zugzwang.
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twin2000
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Re: Empfohlene Vorgehensweise? Versäumnis der Behörde bei Magazinregistrierung

Beitrag von twin2000 » Mo 4. Dez 2023, 13:09

titan hat geschrieben:
Mo 4. Dez 2023, 12:01
Amtsmissbrauch ist halt mit mindestens sechs Monaten bestraft, weswegen die fälschliche Bezichtigung selbst mit einer nicht weniger brisanten Verleumdungsklage beantwortet werden kann. Ich wär damit äußerst vorsichtig.
ich auch

ich waere ned mal auf die idee gekommen dass das a amtsmissbrauch sein koennten wenn ned in der doppelseite der kronenzeitung oberoesterreich der dortige --- weiss ned --- bezirkshaeuptling das fuer seinen sachbearbeiter dieser BH in den raum gestellt haette vor einigen wochen ... find grad den artikel ned aber ich glaub er steht auch hier im forum wo
Zuletzt geändert von twin2000 am Mo 4. Dez 2023, 13:13, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: Empfohlene Vorgehensweise? Versäumnis der Behörde bei Magazinregistrierung

Beitrag von twin2000 » Mo 4. Dez 2023, 13:12

Promo hat geschrieben:
Mo 4. Dez 2023, 11:58
Sorry, um auch mal was Produktives beizutragen: an deiner Stelle würde ich der Behörde nochmals schriftlich per Einschreiben die ursprüngliche Eingabe wiederholen und darauf hinweisen...
ich glaub wenn er das will muss er einen ANTRAG stellen
denn nur ANTRÄGE muessen von behoerden zwingend bearbeiten werden

Hinweisen zu folgen sind sie - genau genommen - nicht verpflichtet

ANTRÄGE muessen bearbeitet und entweder mit entsprechender begruendung abgelehnt oder eben genehmigt werden.

JEDER ANTRAG
es seie denn es ist erkennbar dass es sich um kein inhaltsvolles anliegen handelt
dann steht eine mutwillensstrafe im raum

wenn der antrag zwar inhaltsvoll aber an die falsche behoerde gerichtet wurde dann ist der antrag im amtweg an die richtige behoerde WEITERZULEITEN.

steht alles im AVG
manchmal hat man den eindruck es gibt in amtsstuben leut die kennen es ned

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Re: Empfohlene Vorgehensweise? Versäumnis der Behörde bei Magazinregistrierung

Beitrag von titan » Mo 4. Dez 2023, 18:34

Wollen ist gut gesagt. Hat er eine Wahl? Immerhin geht es dann um nicht genehmigten Besitz.
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Re: Empfohlene Vorgehensweise? Versäumnis der Behörde bei Magazinregistrierung

Beitrag von twin2000 » Mo 4. Dez 2023, 19:17

titan hat geschrieben:
Mo 4. Dez 2023, 18:34
Wollen ist gut gesagt. Hat er eine Wahl? Immerhin geht es dann um nicht genehmigten Besitz.
ich seh das nicht so

er hat einen bescheid der ihn zum besitz ermaechtigt
dieser bescheid heisst waffenbesitzkarte

von nicht genehmigten besitz kann daher nicht im geringsten die rede sein

was die behoerde in ihren internen aufzeichnungen richtig oder falsch macht ist vom grundsatz her nicht thema des buergers
wichtig ist dass der buerger sich rechtskonform verhaelt und ggf die nachweise dazu beibringen kann

der buerger hat keineswegs die verpflichtung die handlungen der behoerde zu kontrollieren
wenn der buerger keinen zugang zur ID austria hat dann hat er den halt ned
dann kommt er auch nie drauf das die behoerde seinen waffenbestand nicht ordentlich verwaltet
es geht ihn wie gesagt genau genommen auch nix an

wenn man draufkommt dass was ned passt sollte man das berichtigen lassen
mir fallen aber auf anhieb eine hand voll behoerden ein bei denen das nicht erfolgreich sein wird

das kann man dem buerger nicht anlasten

in so einem fall:
alles dokumentieren

"wer schreibt der bleibt"

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Re: Empfohlene Vorgehensweise? Versäumnis der Behörde bei Magazinregistrierung

Beitrag von titan » Di 5. Dez 2023, 10:06

Genau lesen!

Gemäß erstem Posting hat er eine Liste der Magazine übergeben, die nun nicht auf der WBK enthalten sind, sondern nur die Waffen. §17 Abs.1 Z9 und Z10 fehlen demnach.

Ich gehe mal davon aus, dass es mehr als jeweils ein Magazin für die jeweilige Waffe waren -> Also nicht genehmigter Altbestand (welche Type auch immer), selbst wenn er sich Magazine nachkaufen könnte.

Was im ZWR steht (Behördenregister) ist, wie wir wissen, unerheblich. Auf der WBK fehlt der jedenfalls der Vermerk.
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Re: Empfohlene Vorgehensweise? Versäumnis der Behörde bei Magazinregistrierung

Beitrag von twin2000 » Di 5. Dez 2023, 10:15

titan hat geschrieben:
Di 5. Dez 2023, 10:06
Genau lesen!
Gemäß erstem Posting hat er eine Liste der Magazine übergeben, die nun nicht auf der WBK enthalten sind, sondern nur die Waffen. §17 Abs.1 Z9 und Z10 fehlen demnach.
ok, klar
wenn der eintrag auf der WBK fehlt ist das schlecht

antrag stellen auf amtswegige berichtigung

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Re: Empfohlene Vorgehensweise? Versäumnis der Behörde bei Magazinregistrierung

Beitrag von rider650 » Di 5. Dez 2023, 10:21

titan hat geschrieben:
Di 5. Dez 2023, 10:06
Genau lesen!

Gemäß erstem Posting hat er eine Liste der Magazine übergeben, die nun nicht auf der WBK enthalten sind, sondern nur die Waffen. §17 Abs.1 Z9 und Z10 fehlen demnach.

Ich gehe mal davon aus, dass es mehr als jeweils ein Magazin für die jeweilige Waffe waren -> Also nicht genehmigter Altbestand (welche Type auch immer), selbst wenn er sich Magazine nachkaufen könnte.
...
Ich habe genau gelesen. Er hat ausschließlich Magazine für die er auch Waffen hat, und für die hat er Plätze auf der WBK. Er hat nix gemäß Z9 oder Z10.
Streubombe hat geschrieben:
So 3. Dez 2023, 13:05
...
2021 bei der BH eine WBK-Erweiterung von zwei auf fünf Stück gemäß § 23 WaffG Abs. 2 beantragt und im Zuge dessen auch eine FFW und eine LW als Kat-A gemeldet + Liste der zu diesen beiden Waffen passenden Magazine mit > 20 bzw. > 10 Schuss übergeben.
...
Das heißt er hat zur Zeit für alles was er hat auch eine Berechtigung laut WBK. Das einzige Problem ist, dass er einen Haufen Magazine hat, für die die Behörde keine Meldung erfasst hat. Dass er keinen Nachweis seiner erbrachten Meldung hat, das ist das eigentliche Problem, und sein Fehler.

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Re: Empfohlene Vorgehensweise? Versäumnis der Behörde bei Magazinregistrierung

Beitrag von titan » Di 5. Dez 2023, 10:38

Wenn der Besitz der Magazine im Gerichtsakt drinnen steht, dann gilt das als Nachweis der erbrachten Meldung (Na-No-Na-Ned).

Der Altbestand ist jedenfalls mit Z9 und Z10 in Bescheidform zu genehmigen (WBK) unabhängig davon, ob er sich Magazine kaufen könnte und unabhängig von der Type. Derzeit ist der Bescheid ausständig.

Was wäre sonst, wenn die BH den Spieß eines Tages bei Nichtstun umdreht und nach dem Verbleib fragt, oder wenn er Waffe oder Magazin verkaufen oder abgeben will? Daher hat die BH diesen Bescheid auszustellen, egal um welche Magazine es sich handelt.

Edit, Tippfehler ausgebessert.
Zuletzt geändert von titan am Di 5. Dez 2023, 12:06, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Empfohlene Vorgehensweise? Versäumnis der Behörde bei Magazinregistrierung

Beitrag von gewo » Di 5. Dez 2023, 11:36

seh ich aus so

aber achtung
da scheint es was juristisches zu geben dass ein LVG urteil tatsaechlich den behoerdenbescheid (die WBK bzw den WP) overruled

ich war mal zeuge in einem verfahren wo wer einen WP eingeklagt hat.
der hat damals recht bekommen und die richterin hat ihm, auf die frage was er tun soll wenn die LPD ihm den WP jetzt trotzdem a halbes jahr lang ned ausstellt, tatsaechlich sinngemaess geantwortet: "egal, mit heute hams die berechtigung, wenns heimkommen koennens ihnen die fastfeuerwaffe einstecken und ins revier fahren" (es ging um einen jagdlichen bedarf / hundefuehrer )

ob das stimmt ...
vor allem warum stimmen sollte ...
weiss ich ned

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Re: Empfohlene Vorgehensweise? Versäumnis der Behörde bei Magazinregistrierung

Beitrag von titan » Di 5. Dez 2023, 12:00

Ja und was hindert die Behörde jetzt, einen solchen Bescheid mit einem Passfoto zu vervollständigen? Bezahlst ja immerhin dafür.

Der Bescheid (der Rechtsakt) ist das eine, ein Dokument dazu (die Karte) das andere. Die Behörde kann dir die Ausstellung ja nicht verweigern. Soll er jetzt mit einem Aktenordner rumlaufen, oder sich solch ein "WP-Akt" Inhaber ständig festnehmen lassen? Das wäre ja Diskriminierung. Weiters, wie erledigst du nun deine Geschäfte mit einem Akt? Soll er damit einkaufen gehen? Wenn mir einer was abkaufen oder verkaufen wollen würde und mit einem Gerichtsakt kommt, lach ich den aus!
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Re: Empfohlene Vorgehensweise? Versäumnis der Behörde bei Magazinregistrierung

Beitrag von gewo » Di 5. Dez 2023, 12:08

titan hat geschrieben:
Di 5. Dez 2023, 12:00
Ja und was hindert die Behörde jetzt, einen solchen Bescheid mit einem Passfoto zu vervollständigen? Bezahlst ja immerhin dafür.

Der Bescheid (der Rechtsakt) ist das eine, ein Dokument dazu (die Karte) das andere. Die Behörde kann dir die Ausstellung ja nicht verweigern. Soll er jetzt mit einem Aktenordner rumlaufen, oder sich solch ein "WP-Akt" Inhaber ständig festnehmen lassen? Das wäre ja Diskriminierung. Weiters, wie erledigst du nun deine Geschäfte mit einem Akt? Soll er damit einkaufen gehen? Wenn mir einer was abkaufen oder verkaufen wollen würde und mit einem Gerichtsakt kommt, lach ich den aus!
eh
du hast recht

ich wollte nur drauf hinweisen dass es da (evt ?) was gibt mit ober und unter
dh hoechstgerichtsurteil schlaegt (?) behoerdenverfahren

wenns stimmt
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