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Jegliche große Magazine bei §17 Abs.1 Zi. 7 oder 8

Verfasst: Mo 5. Feb 2024, 15:44
von FloDW
Hallo Leute,

Ich hätte gerne eure Meinung dazu gehört:

Ich war vor Kurzem sehr überrascht über die Aussage eines Händlers bei dem ich eine Kat. B Langwaffe gekauft habe. Dieser Händler meinte, dass ich durch meine Erlaubnis nach §17, Abs. 1 Zi.7 und Zi.8, jegliche großen Magazine erwerben und besitzen darf. Er hätte mir auch für die gekaufte Langwaffe sofort ein 20 Schuss Magazin verkauft. Der Unterschied lt. seiner Aussage ist nur, dass ich sie nicht anstecken darf, außer am behördlich genehmigten Schießstand.
Zur Erklärung: Ich habe eine Langwaffe als Kat. A und die passenden großen Magazine auf mich registriert, sowie eine Kurzwaffe als Kat. A und die passenden großen Magazine. Meines Wissens darf ich nur für diese zwei Waffen unbegrenzt viele große Magazine erwerben.
Wie seht ihr das? Gäbe es diese Möglichkeit des Erwerbs solcher Magazine ohne weiter Genehmigung, außer die oben beschriebene derzeit vorhandene Genehmigung? Macht es überhaupt Sinn, das bei der Behörde einmal anzusprechen? Wie könnte so ein großes Magazin auf die WBK eingetragen werden? Ist das eine Grauzone, so wie manche Händler scheinbar auch ganze Waffen als Wechselsystem verkaufen?

lG
Flo

Re: Jegliche große Magazine bei §17 Abs.1 Zi. 7 oder 8

Verfasst: Mo 5. Feb 2024, 15:49
von gewo
FloDW hat geschrieben:
Mo 5. Feb 2024, 15:44
Hallo Leute,

Ich hätte gerne eure Meinung dazu gehört:

Ich war vor Kurzem sehr überrascht über die Aussage eines Händlers bei dem ich eine Kat. B Langwaffe gekauft habe. Dieser Händler meinte, dass ich durch meine Erlaubnis nach §17, Abs. 1 Zi.7 und Zi.8, jegliche großen Magazine erwerben und besitzen darf. Er hätte mir auch für die gekaufte Langwaffe sofort ein 20 Schuss Magazin verkauft. Der Unterschied lt. seiner Aussage ist nur, dass ich sie nicht anstecken darf, außer am behördlich genehmigten Schießstand.
Zur Erklärung: Ich habe eine Langwaffe als Kat. A und die passenden großen Magazine auf mich registriert, sowie eine Kurzwaffe als Kat. A und die passenden großen Magazine. Meines Wissens darf ich nur für diese zwei Waffen unbegrenzt viele große Magazine erwerben.
Wie seht ihr das? Gäbe es diese Möglichkeit des Erwerbs solcher Magazine ohne weiter Genehmigung, außer die oben beschriebene derzeit vorhandene Genehmigung? Macht es überhaupt Sinn, das bei der Behörde einmal anzusprechen? Wie könnte so ein großes Magazin auf die WBK eingetragen werden? Ist das eine Grauzone, so wie manche Händler scheinbar auch ganze Waffen als Wechselsystem verkaufen?

auf die WBK wird nix eingetragen

du darfst nur von jenen magazinen eine unbeschraenkte anzahl besitzen die zur magazinnorm der von dir besessenen 17/1/x waffe passen

der haendler kann ned wissen welche magazinnorm du als 17/1/x waffe besitzt
du musst ihm das sagen
wenn du glock magazine kaufen willst und du sagst dass du magazinnorm glock an deiner 17/1/x waffe besitzt dann sind die "passend" und dann meldet der haendler die als "passend" ein.
es ist DEINE verpflichtung darauf zu achten dass du das gesetz einhaeltst
nicht die vom haendler

Re: Jegliche große Magazine bei §17 Abs.1 Zi. 7 oder 8

Verfasst: Mo 5. Feb 2024, 16:02
von rider650
Meiner Meinung nach siehst du das korrekt - du darfst keine nicht passenden Magazine kaufen.

Ich weiß aber, dass viele das nicht so streng sehen - so anscheinend auch dein Händler. Dies kommt vermutlich daher, dass man mit den Z7 und Z8 Plätzen die Möglichkeit hat, immer wieder andere Waffen auf diese Plätze zu legen bzw. zu kaufen, für diese dann Magazine zu erwerben und diese auch zu behalten, nachdem die Waffe wieder auf einem B Platz liegt bzw. verkauft ist. Es gibt Behörden, die dir dann jedesmal eine neue WBK ausstellen und die Magazine, die nun nicht mehr zu einer Z7 bzw. Z8 Waffe gehören, auf neu genehmigte Z9 bzw. Z10 Plätze legen (so bei mir geschehen).
Es gibt auch Behörden, die lassen die 'unpassenden Z7 und Z8 einfach so im ZWR stehen. Da können Händler wohl auf die Idee kommen, dass es mit Z7 und Z8 im Grunde wurscht ist, was für Magazine du nun kaufst.

Bekommt man irgendwann mal Probleme, wenn man es so macht? Keine Ahnung. Fakt ist, dass im ZWR unglaublich viel Chaos herrscht, was Magazine angeht. Die rechtlich einwandfreie Vorgehensweise ist wohl, keine Magazine ohne passende Waffe auf Z7 und Z8 stehen zu haben.

Re: Jegliche große Magazine bei §17 Abs.1 Zi. 7 oder 8

Verfasst: Mo 5. Feb 2024, 17:18
von Promo
Leider ist das aktuell tatsächlich äußerst unklar. Der Händler könnte beispielsweise deine Waffe nach Z 7 dir abkaufen um sie dir dann einen Tag später als Kat.B zurück verkaufen. Auf den "freien Platz" nach Z 7 könnte er dann die Neuerwerbung melden und die passenden Magazine dazu. Hätte dann die Konsequenz, dass du für die bisher besessene Waffe zuhause die Magazine nicht mehr anstecken darfst, aber laut der aktuellen Auslegung des WaffG nach BMI Runderlass wäre all das OK .......

Re: Jegliche große Magazine bei §17 Abs.1 Zi. 7 oder 8

Verfasst: Mo 5. Feb 2024, 18:30
von titan
Woher soll eine Behörde bei Magazintype X Y unbekannt erraten, wo ein Magazin dazugehört, passt, funktionstüchtig ist oder das Gegenteil davon, wo wie was wann und den Mist auch noch verwalten?

Ein Magazin für ein Beretta AR70/90 ist passend für AR15, M16, AUG Nato, MR223, MG FN Minimi, diverse AK mit Adapter, Troy PAR Kat C, aber nicht passend für ein AR70. Nur als Bsp

Re: Jegliche große Magazine bei §17 Abs.1 Zi. 7 oder 8

Verfasst: Di 6. Feb 2024, 07:59
von FloDW
Also für mich war es auch zumindest eine Grauzone, deswegen habe ich es auch gelassen. Das war mir zu heiß, ehrlich gesagt.

Mir ist schon klar, dass er mir das Magazin als passend für meine 17/1/X Waffe eintragen kann, aber spätestens bei einer Kontrolle muss ich dem Kontrollorgan alle eingetragenen Magazine zeigen und dann fällt das eine garantiert auf.

lG
Flo

Re: Jegliche große Magazine bei §17 Abs.1 Zi. 7 oder 8

Verfasst: Di 6. Feb 2024, 09:14
von titan
Es ist auch nicht richtig, große Magazine ohne der Genehmigung nach §17 Abs. 1 Z7/8 zu erwerben.

Der Besitz solcher rechtmäßig erworbener oder besessener Magazine wird allerdings davon unabhängig jeweils zum Zeitpunkt des Verkaufs der zugehörigen §17 Waffe rechtmäßig besessener Altbestand.

Mit dem obigen Post wollte ich lediglich darauf hinweisen, dass die Behörde im Prinzip weder die Möglichkeit besitzt und möglicherweise auch nicht die technische Kompetenz vorhanden ist, das Magazinthema zu verwalten (von den unterschiedlichsten Eintragungen angefangen), speziell wenn sich früher oder später "Restmengen" an Altbeständen angesammelt haben.

Ein Freibrief ist das jedenfalls aber keiner und ein Händler, der Kunden auf nicht korrekte Weise "etwas andreht", das für ihn zum Problem werden kann, ist mMn unseriös.

Re: Jegliche große Magazine bei §17 Abs.1 Zi. 7 oder 8

Verfasst: Di 6. Feb 2024, 10:06
von gewo
titan hat geschrieben:
Di 6. Feb 2024, 09:14
Der Besitz solcher rechtmäßig erworbener oder besessener Magazine wird allerdings davon unabhängig jeweils zum Zeitpunkt des Verkaufs der zugehörigen §17 Waffe rechtmäßig besessener Altbestand.
ich denke wir sind beide einer meinung, dass der besitz verbotener gegenstaende mittels bescheid genehmigt werden muss.
der besitz von magazinen ohne dazu passende schusswaffe (also der besitz gem. 17/1/9 bzw 17/1/10) ist also genehmigungspflichtig.

in dem moment in dem der buerger keine dazu passende schusswaffe mehr besitzt wird ein 17/1/7 oder 17/1/8 (oder 17/1711) magazin automatisch per gesetzestext zu einem 17/1/9 bzw 17/1/10 magazin. ich wuesste auf den ersten blick keinen grund warum der weitere besitz eines solchen magazins erlaubt waere, wenn nicht eine dem entsprechende genehmigung ( = bescheid = waffenbesitzkarte) dafuer erteilt worden waere.

es mag sein dass diese vorgangsweise dzt geduldet wird weil es in einer rechtsansicht des BMIs so erläutert wird. dass bedeutet aber - wie wir wissen - garnix. vor allem ned in einem, drei, fuenf oder zehn jahren.

Re: Jegliche große Magazine bei §17 Abs.1 Zi. 7 oder 8

Verfasst: Di 6. Feb 2024, 10:18
von combatmiles
...und wenn man nur die Plätze geswitcht hat?

Glock 41 KAtA mit 2x 23 Schuß Mag Altbestand auf H&K SP5K mit 5x30er Mags

Da ist die G41 ja noch da, halt auf B jetzt...

Re: Jegliche große Magazine bei §17 Abs.1 Zi. 7 oder 8

Verfasst: Di 6. Feb 2024, 10:39
von titan
@Gewo: Ich weiß jetzt nicht, ob wir das Gleiche meinen oder aneinander vorbei reden oder von unterschiedlichen Dingen sprechen, aber in §17 Abs. 3 steht:
"....Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Magazinen gemäß Abs. 1 Z 9 und 10 für Schusswaffen, die aufgrund einer Bewilligung nach Abs. 1 Z 7, 8 oder 11 besessen werden, bedarf keiner gesonderten Bewilligung. ..."
Einen solchen Nachkauf meinte ich mit "rechtmäßig erworben".

Dies deckt sich mit der Aussage des BMI und der gängigen Praxis, dass auf diesem Weg erworbene Magazine zu legalem "Altbestand" im ZWR werden, wenn die Waffe verkauft wurde. Also Besitzen ja - anstecken nein. Wie willst du sonst eine §17 Waffe ohne Magazine verkaufen, zb. um dir eine neue baugleiche Waffe zu holen? Aus dem Text geht auch nicht hervor, dass diese kompatibel sein müssen, lediglich, dass diese "für Schusswaffen aufgrund einer Bewilligung" vorgesehen sind, also ein §17 Abs.1 Z8/9 Platz. Sofern also eine Bewilligung besteht können Magazine erworben werden. So sehe ich das.

Re: Jegliche große Magazine bei §17 Abs.1 Zi. 7 oder 8

Verfasst: Di 6. Feb 2024, 11:14
von Skill Issue
Wie schnell man im besten Europa aller Zeiten ein Schwerkrimineller wird, wenn man Plastikboxen mit Metallsprungfedern im falschen Standard hat.

Re: Jegliche große Magazine bei §17 Abs.1 Zi. 7 oder 8

Verfasst: Di 6. Feb 2024, 12:04
von Prometheus
Ganz lustig wird es dann noch mit Waffen bei denen man ganz leicht den Magazintyp ändern kann.
Ich habe zum Beispiel eine B&T GHM9 als Kat A §17 Z7 gemeldet.
Für die GHM9 gibt es original vom Hersteller Lower mit B&T Magazine, Lower mit Glock Magazine und Lower mit Sig P320 Magazine.
Auf dem Zubehörmarkt gibt es sogar noch Lower mit CZ Scorpion Magazine. Einen Lower für MP5 Magazine solls in Zukunft auch noch geben.

Re: Jegliche große Magazine bei §17 Abs.1 Zi. 7 oder 8

Verfasst: Di 6. Feb 2024, 12:24
von Wolf81
@ Gewo: Wenn man eine AUGZ auf Kat A Platz hat und sich einen AUG Z Nato Kolben bei euch kauft, werden AR15 MAgazine im gleichen kauf, dann als zur AUG passend oder als AR15 Magazine gemeldet?

Man macht ja im Endeffekt nichts falsch damit oder?

Re: Jegliche große Magazine bei §17 Abs.1 Zi. 7 oder 8

Verfasst: Di 6. Feb 2024, 13:03
von gewo
Wolf81 hat geschrieben:
Di 6. Feb 2024, 12:24
@ Gewo: Wenn man eine AUGZ auf Kat A Platz hat und sich einen AUG Z Nato Kolben bei euch kauft, werden AR15 MAgazine im gleichen kauf, dann als zur AUG passend oder als AR15 Magazine gemeldet?

Man macht ja im Endeffekt nichts falsch damit oder?
natuerlich melde ich die als "passend" zu deiner Kat A waffe, WENN du als kunde das unterschreibst.
schau was am uebernahmeformular draufsteht

ich als haendler kann ned wissen oder rausfinden welche magazinnorm du hast auf deiner 17/1/x waffe

es gibt zudem auch fuer fast alles adapter
Glockmagazine fuer AR-Schachtnorm
Glock fuer AK-Schachtnorm
Glock fuer UZI-Schachtnorm
und von getauschten gehaeusen (die sind ja frei) red ich garned

also ja, wenn DU am uebernahmeformular unterschreibst dass sie bei deiner 17/1/7 oder /8 waffe "passend" sind dann melde ich sie als 17/1/7 oder /8

Re: Jegliche große Magazine bei §17 Abs.1 Zi. 7 oder 8

Verfasst: Di 6. Feb 2024, 14:24
von Wolf81
Danke, kenn mich jetzt aus!