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Verwendung von Wechselsysteme außerhalb von Schießstätten

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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befluegeltkostbarer
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Re: Verwendung von Wechselsysteme außerhalb von Schießstätten

Beitrag von befluegeltkostbarer » Fr 22. Mär 2024, 11:36

Wie findet man diesen Erlass? Im RIS?

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mr_gjet
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Re: Verwendung von Wechselsysteme außerhalb von Schießstätten

Beitrag von mr_gjet » Fr 22. Mär 2024, 12:07

Hi,
ich weiß man kommt mit Logik nicht weit beim Waffengesetz aber folgendes Gedankenexperiment:

1. Ich habe ein WBK mit nur einem Platz, haben den mit einer 9mm Pistole belegt und als Zubehör ein .22er Wechselsystem. Ich zerlege die Pistole und baue das Wechselsystem ein. Habe die ganze Zeit maximal 1 schussbereite Waffe, somit muss das OK sein? Kann ja nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, dass ich diesen Umbau von 9mm auf .22 nur am behördlich genehmigten Schießstand machen darf?

Jetzt werden viele Zubehörplätze in letzter Zeit mit Zubehör belegt das nicht zu "Hauptwaffe passt" wenn ich da so laienhaft fomulieren darf. Das führt also zum zweiten Schritt im Gedankenexperiment:

2. Ich habe also zu meiner 9mm Pistole als zweites Zubehör einen AR15 Upper. Ich zerlege also die Hauptwaffe, um mein Zubehör zu verwenden, montiere auf mein Zubehör auch noch ein freies Teil (Lower) und habe wie im obigen Beispiel ständig maximal 1 schussbereite Waffe...

Wo soll der Unterschied in den beiden Fällen liegen ?
(Außer in der für mich eigenartigen Auslegung des Gesetzes, dass "alles" als Zubehör zu einer Hauptwaffe gemeldet werden kann... die aber ja anscheinen in Ordnung ist)

lg
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Re: Verwendung von Wechselsysteme außerhalb von Schießstätten

Beitrag von dvbt » Fr 22. Mär 2024, 12:26

Ich könnte mir vorstellen, dass hier auch ein gewisser psychologischer Aspekt eine Rolle spielen könnte. Unabhängig davon, wie ein Gericht den Sachverhalt beurteilen würde, bedarf ein solches Verfahren zunächst einer entsprechende Anzeige. Diese wird ihren Ursprung ggf. in den Beobachtungen der Beamten bei der Verwahrungskontrolle haben. Nun könnte ich mir vorstellen, dass ein zusammengebautes Wechselsystem ohne Basiswaffe eher auf Skepsis seitens der Beamten stößt, als z.B. ein eingebauter Wechsellauf oder ein Wechselsystem, das zu einer gemeldeten Waffe passt.

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Re: Verwendung von Wechselsysteme außerhalb von Schießstätten

Beitrag von BR1 » Fr 22. Mär 2024, 12:46

gewo hat geschrieben:
Fr 22. Mär 2024, 08:10
Hier steht NIRGENDST auch nur im ansatz dass eine waffe die du zerlegst keine platz mehr belegt
Hätte ich schon so gelesen. Wie sonst würde sich der Wert von
"Anzahl der (komplett zusammengesetzten) Schusswaffen"
bestimmen?

Alle registrierten Waffen (auch in Teilen) + zusammengesetzte Wechselsysteme?

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Re: Verwendung von Wechselsysteme außerhalb von Schießstätten

Beitrag von gewo » Fr 22. Mär 2024, 13:31

befluegeltkostbarer hat geschrieben:
Fr 22. Mär 2024, 11:36
Wie findet man diesen Erlass? Im RIS?
erlaesse sind ned im RIS
erlaesse sind nicht-oeffentliche arbeitsunterlagen fuer den beamtendienst

wenn ma a bisserl im mit den richtigen suchbegriffen im internet sucht findet man die das waffenwesen betreffende erlaesse aber mit etwas glueck schon
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Re: Verwendung von Wechselsysteme außerhalb von Schießstätten

Beitrag von gewo » Fr 22. Mär 2024, 13:34

BR1 hat geschrieben:
Fr 22. Mär 2024, 12:46
gewo hat geschrieben:
Fr 22. Mär 2024, 08:10
Hier steht NIRGENDST auch nur im ansatz dass eine waffe die du zerlegst keine platz mehr belegt
Hätte ich schon so gelesen. Wie sonst würde sich der Wert von
"Anzahl der (komplett zusammengesetzten) Schusswaffen"
bestimmen?

Alle registrierten Waffen (auch in Teilen) + zusammengesetzte Wechselsysteme?
deine theorie aufgrund des zitats ist:
eine waffe benoetigt nur als waffenplatz wenn sie zusammengebaut ist.....

dh wenn ich alle meine waffen zerlege dann sind alle meine plaetze frei?
is ja ned dein ernst oder?

die zitierte rechtsauskunft sagt nur was drueber aus wie die "entstehende" waffe platzmaessig zu betrachten ist
aber es sagt genau NULL aus darueber wie jene waffe platzmaessig zu betrachten ist aus der tw eine andere waffe entstanden ist.
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Re: Verwendung von Wechselsysteme außerhalb von Schießstätten

Beitrag von Wilhelmshoehe » Fr 22. Mär 2024, 13:44

gewo hat geschrieben:
Fr 22. Mär 2024, 13:34
dh wenn ich alle meine waffen zerlege dann sind alle meine plaetze frei?
is ja ned dein ernst oder?
Dass ich das jemals aus deiner Feder zu Gesicht bekommen würde, hätte ich nie gedacht! :mrgreen:

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Re: Verwendung von Wechselsysteme außerhalb von Schießstätten

Beitrag von gewo » Fr 22. Mär 2024, 14:02

Wilhelmshoehe hat geschrieben:
Fr 22. Mär 2024, 13:44
gewo hat geschrieben:
Fr 22. Mär 2024, 13:34
dh wenn ich alle meine waffen zerlege dann sind alle meine plaetze frei?
is ja ned dein ernst oder?
Dass ich das jemals aus deiner Feder zu Gesicht bekommen würde, hätte ich nie gedacht! :mrgreen:
warum
sag ich doch immer schon

die beiden wesentlichen worte hab ich mir erlaubt im zitat fett rot zu markieren

wenn ich WAFFEN habe dann habe ich WAFFEN
ob ich sie zerleg oder ned aendert nichts daran dass es WAFFEN bleiben und sie eine WAFFEN platz benoetigen

wenn ich ein WECHSELSYSTEME besitze dann habe ich ein WECHSELSYSTEM
dass ich es an orten wo ich das legal darf (beh. gen. schiesstand) zu einer waffe komplettiere aendern nichts daran, dass ich dann wenn ich es wieder zerlege wieder ein WECHSELSYSTEME besitze und es nur einen WECHSELSYSTEM platz benoetigt


analog dazu, auch schon a dutzend mal geschrieben:
ein originales standard magazin fuer eine GLock 17 ist ein waffenrechtliches garnix, es is a plastikdings
wenn ich genau dieses Glock 17 Magazin in eine schmeisser AR-9 reinstecke an orten an denen das erlaubt ist (beh. gen. schiesstand) dann habe ich dort dann zu diesem zeitpunkt eine waffe Kat A gem §17 und ein magazin Kat A gem §17, aber wenn ichs wieder rausziehe aus dem magazinschacht und damit heimfahre dann ist es dort wieder ein waffenrechtliches garnix und die waffe ist eine kat B
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Re: Verwendung von Wechselsysteme außerhalb von Schießstätten

Beitrag von Coolhand1980 » Fr 22. Mär 2024, 14:10

"Somit darf aus den wesentlichen Teilen, die als Zubehör besessen werden, und anderen (freien) Waffenteilen – außerhalb einer behördlich genehmigten Schießstätte – nur dann eine komplette Schusswaffe zusammengesetzt werden, wenn dadurch die Anzahl der (komplett zusammengesetzten) Schusswaffen die festgesetzte Anzahl auf der Waffenbesitzkarte nicht übersteigt."

Genau das steht da. Nur dann zusammensetzen, wenn die max Stückzahl auf der WBK dadurch nicht überschritten wird.

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Re: Verwendung von Wechselsysteme außerhalb von Schießstätten

Beitrag von madmike1312 » Fr 22. Mär 2024, 14:15

Liebe Leute,

ich lese seit beginn stillschweigend mit, auch in den anderen Threads. Hier mal meine Meinung zu dem Thema:

Ich denke dass jede Info diesbezüglich hilfreich und gut ist.
Da dass ganze Thema aber am Ende vom Tag trotzdem Interpretationsspielraum lässt, welcher bis dato nicht ausjudiziert ist (Freiwillige vor… :clap: ), wird vermutlich das Ganze jeder selbst interpretieren müssen. Dementsprechend wird auch jeder selbst, für seine Interpretation, gerade stehen müssen.

Ich denke aber auch dass es hier derzeit keine „richtige“ Meinung geben kann. Dementsprechend wird es auch sinnlos sein sich deshalb seitenlang in einem Thread gegenseitig Argumente für die persönliche Meinung an den Kopf zu werfen.

Jeder soll es so handhaben wie er es für richtig hält, mit den konsequenzen muss jeder selbst klar kommen. Teilweise ist eventuell ja auch eine Nachfrage bei der Waffenbehörde zielführend, auch wenn diese keine Rechtsauskunft darstellt. Aber zumindest kann dann keiner Behaupten man hat nicht nach besten Wissen und Gewissen gehandelt, insofern man das Ganze schriftlich hat.
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Re: Verwendung von Wechselsysteme außerhalb von Schießstätten

Beitrag von andi_75 » Fr 22. Mär 2024, 16:15

Hallo!

Bei meinem letzten Kontakt mit meiner zuständigen Behörde hieß es wie folgt:
"Ich darf daheim soviele WS zu einer Waffe zusammenbauen, wie freie Plätze vorhanden sind."
Ich seh hier keinen weiteren Interpretationsspielraum.

Lg,
Andreas

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Re: Verwendung von Wechselsysteme außerhalb von Schießstätten

Beitrag von madmike1312 » Fr 22. Mär 2024, 16:21

andi_75 hat geschrieben:
Fr 22. Mär 2024, 16:15
Hallo!

Bei meinem letzten Kontakt mit meiner zuständigen Behörde hieß es wie folgt:
"Ich darf daheim soviele WS zu einer Waffe zusammenbauen, wie freie Plätze vorhanden sind."
Ich seh hier keinen weiteren Interpretationsspielraum.

Lg,
Andreas
Hast du das mündlich oder schriftlich als Antwort erhalten? Rein aus Interesse…
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Re: Verwendung von Wechselsysteme außerhalb von Schießstätten

Beitrag von andi_75 » Fr 22. Mär 2024, 16:36

madmike1312 hat geschrieben:
Fr 22. Mär 2024, 16:21
andi_75 hat geschrieben:
Fr 22. Mär 2024, 16:15
Hallo!

Bei meinem letzten Kontakt mit meiner zuständigen Behörde hieß es wie folgt:
"Ich darf daheim soviele WS zu einer Waffe zusammenbauen, wie freie Plätze vorhanden sind."
Ich seh hier keinen weiteren Interpretationsspielraum.

Lg,
Andreas
Hast du das mündlich oder schriftlich als Antwort erhalten? Rein aus Interesse…
War eine mündliche Aussage im Zuge einer Ummeldung.

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Re: Verwendung von Wechselsysteme außerhalb von Schießstätten

Beitrag von Wilhelmshoehe » Fr 22. Mär 2024, 16:55

gewo hat geschrieben:
Fr 22. Mär 2024, 14:02
wenn ich ein WECHSELSYSTEME besitze dann habe ich ein WECHSELSYSTEM
dass ich es an orten wo ich das legal darf (beh. gen. schiesstand) zu einer waffe komplettiere aendern nichts daran, dass ich dann wenn ich es wieder zerlege wieder ein WECHSELSYSTEME besitze und es nur einen WECHSELSYSTEM platz benoetigt
Nachdem man diese laut Promos Zitat aus dem Erlass und mehrfachen Auskünften aber prinzipiell überall zusammenbauen (und sofern berechtigt natürlich auch führen darf), wo ist hier die Grenze? Diese ist auch klar definiert niemals mehr Waffen als genehmigt!

Das wäre dann die "Platzüberschreitung".

Wenn die Thematik vonseiten des BMI so interpretiert wird, dass man niemals mehr komplettierte als genehmigte Waffen haben darf, ergo auf den aktuellen IST-Zustand abgestellt wird. Ist das natürlich sehr zu begrüßen!

Es gibt eigentlich nur zwei Regelungen die Sinn machen:
1. der aktuelle Ist-Zustand und nur dieser ist auschlaggebend
2. der theoretische Maximalzustand und nur dieser ist ausschlaggebend

Mit Hinblick auf die langjährige Judikatur im Waffenrecht - Stichwort: "ist restriktiv auszulegen" erscheint mir Option 2 mit Hinblick auf die nicht vorhandene Judikatur als die sichere Variante.

Option 1 läuft schlussendlich darauf hinaus, dass man pro Platz 3 Schusswaffen besitzen und erwerben darf, wovon aber zu jedem Zeitpunkt nur eine zusammengebaut sein dürfte. Sprich 10 B Plätze, entspricht Besitz von insgesamt 30 B Waffen.

gewo
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Re: Verwendung von Wechselsysteme außerhalb von Schießstätten

Beitrag von gewo » Fr 22. Mär 2024, 17:33

Wilhelmshoehe hat geschrieben:
Fr 22. Mär 2024, 16:55
Mit Hinblick auf die langjährige Judikatur im Waffenrecht - Stichwort: "ist restriktiv auszulegen" erscheint mir Option 2 mit Hinblick auf die nicht vorhandene Judikatur als die sichere Variante.
Option 1 läuft schlussendlich darauf hinaus, dass man pro Platz 3 Schusswaffen besitzen und erwerben darf, wovon aber zu jedem Zeitpunkt nur eine zusammengebaut sein dürfte. Sprich 10 B Plätze, entspricht Besitz von insgesamt 30 B Waffen.
widerspricht aber voellig der rechtsansicht zu den langen magazinen gem 17/1/x, oder?
und diese rechtsansicht ist juenger als "ist restriktiv auszulegen"

wenn ich
- kat Garnix (ein normales 17rds Glock 17 magazin)
und
- eine beliebige AR buechse in 9x19mm
ohne jede regulierung gemeinsam besitzen darf, obwohl diese zusammengesteckt eine verbotene waffe gem 17/1/x darstellen
und das ist so

dann darf ich auch ein rechtmaessig besessenes wechselsystem kat B mit einem frei erhaeltlichen griffstueck (kat Garnix) zusammenstecken (als waffe dann immer noch kat B) an orten an denen die regelungen ueber den besitz und die innehabung von waffen nicht anzuwenden sind (beh. genehmigter schiesstand)
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