Runderlass zum §16b:
Novelle 2010 – RV zu BGBl. I 43/2010
Die sorgfältige Verwahrung von Schusswaffen ist derzeit nur insoweit auf Gesetzesebene erfasst, als § 8 WaffG darauf abstellt, dass jemand als verlässlich gilt, wenn keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er Waffen nicht sorgfältig verwahren wird. Damit werden aber nur die Besitzer von Schusswaffen der Kategorien A und B und zwar nur durch die über ihnen schwebende Gefahr der Entziehung ihrer waffenrechtlichen Bewilligung wegen mangelnder Verlässlichkeit angehalten, ihre Schusswaffen sorgfältig zu verwahren. Nicht nur dass es dadurch zu einer Ungleichbehandlung gleichgelagerter Sachverhalte kommt, gibt es bislang keine Handhabe der Behörde gegenüber Besitzern von Schusswaffen der Kategorien C, die über keine waffenrechtliche Bewilligung verfügen und ihre Schusswaffen nicht sorgfältig verwahren. Eine gesonderte periodische Überprüfung der Verwahrung im Sinne des § 25 Abs. 1 WaffG ist für Schusswaffen der Kategorien C nicht vorgesehen.
Es wurde daher vorgesehen, zum einen die sorgfältige Verwahrung aller Schusswaffen generell vorzuschreiben und darüber hinaus den Verstoß dagegen als Verwaltungsübertretung zu sanktionieren. Gleichzeitig soll aber durch die Ergänzung des § 25 Abs. 3 WaffG berücksichtigt werden, dass nicht jeder geringe Verstoß gegen das Gebot einer sorgfältigen Verwahrung sofort mit der Aberkennung der Verlässlichkeit und damit mit dem Entzug einer waffenrechtlichen Bewilligung einhergehen muss. Vielmehr soll der Behörde die Möglichkeit gegeben werden von einer Entziehung abzusehen, wenn das Verschulden bloß geringfügig ist, die Folgen der nicht sorgfältigen Verwahrung unbedeutend geblieben sind und der ordnungsgemäße Zustand fristgerecht hergestellt wird. Die Ergänzung des § 25 Abs. 3 WaffG orientiert sich bei der Festlegung jenes Maßstabes, der bei der Beurteilung anzulegen ist, ob ein Verstoß gegen die allgemeine Verpflichtung zur sicheren Verwahrung einer Verbesserung zugänglich ist oder nicht, an § 21 VStG.
... sowie zum § 41:
In Abs. 1 wird die Verpflichtung normiert, die Behörde zu verständigen, sobald 20 oder mehr Schusswaffen (§ 2), gleichgültig welcher Art, oder Munition in großem Umfang in einem unmittelbaren räumlichen Naheverhältnis zueinander verwahrt werden.
Die Meldepflicht des Abs. 1 trifft sowohl natürliche als auch juristische Personen, also etwa auch Vereine.
Normadressat ist derjenige, der die Waffe verwahrt, der über sie, wenn auch nur in bestimmtem Rahmen, verfügungsberechtigt ist. Keinen Einfluss auf die Meldepflicht hat, in wessen Eigentum die Waffen stehen.
Bei den für die sichere Verwahrung zu treffenden Maßnahmen wird es auch auf die Art der zu sichernden Waffen ankommen. Bei 20 freien Schusswaffen werden die Sicherungsmaßnahmen nicht so umfangreich zu sein haben, als wenn es darum geht, eine Sammlung halbautomatischer Pistolen vor unbefugtem Zugriff zu sichern.
Ab der Verdoppelung der Menge der verwahrten Waffen ist anzunehmen, dass die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen qualitativer und quantitativer Nachbesserungen bedürfen. Dementsprechend wurde vorgesehen, dass in diesem Fall eine weitere Meldung an die Behörde zu erfolgen hat.
Gemäß Abs. 2 soll es der Entscheidung des Betroffenen anheimgestellt sein, wie und auf welche Weise er seine Waffensammlung sichern will. Die Behörde hat nur einzuschreiten, wenn die vom Betroffenen vorgenommenen Sicherungsmaßnahmen waffenpolizeilichen Erfordernissen nicht entsprechen. Diesfalls hat die Behörde bescheidmäßig die notwendigen Ergänzungen vorzuschreiben.
Die von der Behörde festzusetzende Frist wird vom Umfang und der Dringlichkeit der zu treffenden zusätzlichen Maßnahmen abhängen.
Abs. 3 sieht Maßnahmen vor, um den aus Sicherheitsgründen erforderlichen Zustand herzustellen. Um die zur Gefahrenvermeidung erforderlichen Maßnahmen sicherzustellen, zählt Abs. 3 alternativ einzusetzende Möglichkeiten auf.
(Hervorhebung durch mich)
Zum § 3 der 2. WaffV:
Allgemeines
Es entspricht der Lebenserfahrung, dass es keine absolut sichere Verwahrung von Gegenständen gibt, die verhindert, dass sich Unbefugte – bei entsprechendem Aufwand – dieser Gegenstände bemächtigen können. Es wird daher sinnvollerweise nur auf einen zumutbaren Aufwand abzustellen sein, wenngleich dieser an objektiven Kriterien zu messen sein wird. Abs. 1 berücksichtigt sowohl den auf Aneignung als auch den auf unbefugte Verwendung gerichteten Zugriff.
Auch nach der Judikatur des VwGH hängt es „von rein objektiven Momenten“ ab, ob eine im Einzelfall gewählte Verwahrungsart als sorgfältig bezeichnet werden kann, wobei auf die besonderen Umstände des Einzelfalles Bedacht zu nehmen ist.
Diese Judikatur wird nach ho. Ansicht durch die Bestimmung des § 3 keine signifikante Änderung erfahren und kann daher weiter als Richtlinie zur Beurteilung einer sicheren Verwahrung herangezogen werden.
In Abs. 2 werden weder Gebote noch Verbote normiert, sondern den Betroffenen und den Behörden Kriterien zur Verfügung gestellt, die Grundlage zur Entscheidung bieten, ob Verwahrungssicherheit vorliegt.
Der in Abs. 2 Z 1 umschriebene Umstand bedeutet nicht, dass eine Waffe generell nur an einem mit der Rechtfertigung oder dem Bedarf zusammenhängenden Ort verwahrt werden darf.
Beispielshaft könnte dazu ausgeführt werden, dass keine generelle Verpflichtung besteht, dass ein Mensch, der zur Ausübung seines Berufes, etwa bei einem Bewachungsunternehmen, eine Waffe benötigt, diese jedenfalls nur beim Dienstgeber verwahren darf, sondern soll vielmehr erreicht werden, dass dies als Möglichkeit in Erwägung gezogen wird.
Von besonderer Bedeutung könnte diese Möglichkeit werden, wenn etwa dem Schutz von Waffen und Munition vor dem Zugriff von Mitbewohnern wegen der persönlichen Lebensverhältnisse des Betroffenen nicht ausreichend nachgekommen werden kann. Diesfalls wird einer Verwahrung beim Dienstgeber gegenüber einer Verwahrung in der Wohnung der Vorzug zu geben sein.
Andererseits kann die Berücksichtigung aller Umstände aber ergeben, dass der Verwahrung in der eigenen Wohnung der Vorzug zu geben ist. Dies wäre etwa der Fall, wenn es sich beim Inhaber einer waffenrechtlichen Urkunde um einen Sportschützen handelt und eine sichere Verwahrung im Schießsportverein aufgrund der räumlichen Gegebenheiten nicht möglich ist.
Der in Abs. 2 Z 2 genannte Schutz vor fremden Zugriff durch Gewalt gegen Sachen stellt nicht nur auf den auf Aneignung gerichteten Zugriff ab, sondern ist auch für den Schutz vor unbefugter Verwendung maßgeblich.
Nach der Intention der Bestimmung liegt somit eine sichere Verwahrung nur dann vor, wenn sowohl Schutz vor unrechtmäßiger Aneignung als auch Schutz vor unbefugter Verwendung gegeben ist.
Die Ein- oder Aufbruchsicherheit des Behältnisses oder der Räumlichkeit stellt durch den Schutz vor Aneignung auch jenen vor unbefugter Verwendung sicher.
Eine Maßnahme, die allein auf Verhinderung unbefugter Verwendung abstellt (etwa lediglich die Anbringung eines Abzugsschlosses, oder die Entfernung des Verschlussstückes), wird daher für sich allein keine ausreichende Sicherheit bieten. Es werden daher zusätzliche Vorkehrungen gegen den Schutz vor unrechtmäßiger Aneignung zu treffen sein. Insbesondere soll gewährleistet sein, dass Minderjährige nicht unmittelbar auf Waffen Zugriff haben, die nur mit einem Abzugsschloss oder durch Entfernung des Verschlussstückes gesichert sind. Dem Schutz vor Zufallszugriffen rechtmäßig Anwesender gemäß Z 4 kommt für jene Zeiträume keine Bedeutung zu, in denen eine rechtmäßige Anwesenheit anderer Menschen überhaupt ausgeschlossen ist. In einer sicher versperrten und auch sonst gesicherten Wohnung würde eine Forderung nach darüber hinaus gehendem Schutz, etwa den Schlüssel zu einem Waffenschrank noch gesondert sicher unterbringen zu müssen, das Gebot zur sicheren Verwahrung überziehen.
Die Abs. 1 und 2 stellen nicht auf die Verwahrung von Schusswaffen der Kat. B, sondern auf die Verwahrung jeglicher Schusswaffen ab. Die nicht sichere Verwahrung einer Schusswaffe, unabhängig welcher Kategorie sie angehört, lässt Rückschlüsse auf die Verlässlichkeit eines Betroffenen zu. Es kann somit auch die unsichere Verwahrung einer Schusswaffe der Kat. C dazu führen, dass ein Verfahren zur Entziehung einer waffenrechtlichen Urkunde, die zum Besitz einer Schusswaffe der Kat. B berechtigt, eingeleitet wird.
[..]
(Unterstreichung analog Runderlass)