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Einstufung nach §23 Abs2a WaffG

Verfasst: Di 4. Feb 2025, 14:19
von Armin19
Hallo werte Mitglieder,

ich habe vor kurzem ein Konvolut von 8 Waffen erworben, darunter befindet sich eine Mauser C96, 2 Stk Gassner Revolver, 2 weitere die ich bisher einem Hersteller nicht zuordnen konnte.

Die Schusswaffen sind mir bereits zugeordnet und im ZWR eingetragen, natürlich belegen diese jetzt 8 Plätze meiner WBK.
Der Vorbesitzer hatte die Waffen als normale Kat B eingetragen.
Meine Behörde verlangt einen Nachweis der Schusswaffen um diese als §23 Abs2a WaffG zu werten und somit meine Plätze wieder frei werden.

Habt ihr eine Idee wie ich glaubhaft nachweisen kann, dass die Schusswaffen vor 1900 erzeugt wurden?

LG
Armin

Re: Verlassenschaft §23 Abs2a WaffG

Verfasst: Di 4. Feb 2025, 14:37
von panhandle
Servus...

Wenn ich das richtig verstanden habe, waren besagte Waffen beim Vorbesitzer auch schon nach §23 Abs. 2a registriert ?

War/Ist diese "Vorregistrierung" ( die sicherlich ja auch schon auf Grund eines "Beweises" diese Registrierungsform erst ermöglichten ) nicht mehr "bindend" bzw. eben schon als Nachweis genug für Deine Behörde?
Komisch....
EDIT: Im/aus dem "alten" ZWR Auszug des Vorbesitzers müsste dass ja noch ersichtlich sein.... so dieser bei der Behörde - und davon gehe ich einmal aus - noch im "alten" Akt zu finden wäre..

g
Willi

Re: Verlassenschaft §23 Abs2a WaffG

Verfasst: Di 4. Feb 2025, 14:54
von Wolf1971
Sehe ich nicht so - er schreibt ja:

Der Vorbesitzer hatte die Waffen als normale Kat B eingetragen.

Ich hab auch den Bezug zur Verlassenschaft noch nicht verstanden.

Es geht eher um den Nachweis von einem Baujahr der Waffen vor 1900 um Plätze zu sparen.

Re: Verlassenschaft §23 Abs2a WaffG

Verfasst: Di 4. Feb 2025, 14:54
von Wolf1971
Das wird wahrscheinlich nur mit Nachweis über die Seriennummern funktionieren oder entsprechende Stempelungen/Beschusszeichen.

Re: Verlassenschaft §23 Abs2a WaffG

Verfasst: Di 4. Feb 2025, 15:17
von panhandle
Wolf1971 hat geschrieben:
Di 4. Feb 2025, 14:54
Sehe ich nicht so - er schreibt ja:

Der Vorbesitzer hatte die Waffen als normale Kat B eingetragen.

Ich hab auch den Bezug zur Verlassenschaft noch nicht verstanden.

Es geht eher um den Nachweis von einem Baujahr der Waffen vor 1900 um Plätze zu sparen.
Hi...
Habe das dann doch wohl falsch interpretiert...sri..

g
Willi

Re: Verlassenschaft §23 Abs2a WaffG

Verfasst: Di 4. Feb 2025, 15:21
von Armin19
Nein, der Vorbesitzer hatte die Schusswaffen "normal" registriert, da ja diese schon ewig in seinem Besitz waren und diese Regelung zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Waffengesetz verankert war.

Einen Bezug zur Verlassenschaft gibt es nicht, war nur mein Einstieg in die Geschichte :)

Wie genau funktioniert das mit der Seriennummer oder Beschusszeichen? Gibt es dafür Anfrageplattformen?

Re: Verlassenschaft §23 Abs2a WaffG

Verfasst: Di 4. Feb 2025, 15:37
von Wolf1971
da wirst um viel und intensive Recherche nicht drum rum kommen.

Fachliteratur, Internet, Sammlerforen...

Hat der Vorbesitzer keine Daten dazu?

Re: Verlassenschaft §23 Abs2a WaffG

Verfasst: Di 4. Feb 2025, 15:56
von Armin19
Nein, leider. Alles was ich habe ist ein Auszug aus dem ZWR.

Ja gut, dann werde ich mal versuchen auf diesem Weg Infos zu bekommen.

Danke für eure Hilfe.

Re: Verlassenschaft §23 Abs2a WaffG

Verfasst: Di 4. Feb 2025, 16:18
von 454casull
ich lese 5.waffen 1.Mauser C96 und 2 Rast u.Gasser und 2.unbekannte? was immer die auch sind Belgische Rate ich mal

Re: Verlassenschaft §23 Abs2a

Verfasst: Di 4. Feb 2025, 16:21
von Glock1768
Andere Frage: hattest du für Überschreiben dieser Waffen entsprechende Pätze frei?

Bei Verlassenschaften muss dir doch die Behörde bei B-Waffen die entsprechende Anzahl an Plätzen geben …

Also, wenn deine WBK voll gewesen wäre und du weitere B Waffen erbst, dann hättest du doch um diese Plätze erweitern können?

Re: Verlassenschaft §23 Abs2a WaffG

Verfasst: Di 4. Feb 2025, 16:37
von titan
Er hat sie erworben, nicht geerbt.

Re: Verlassenschaft §23 Abs2a WaffG

Verfasst: Di 4. Feb 2025, 16:40
von Promo
Armin19 hat geschrieben:
Di 4. Feb 2025, 14:19
Hallo werte Mitglieder,

ich habe vor kurzem ein Konvolut von 8 Waffen erworben, darunter befindet sich eine Mauser C96, 2 Stk Gassner Revolver, 2 weitere die ich bisher einem Hersteller nicht zuordnen konnte.

Die Schusswaffen sind mir bereits zugeordnet und im ZWR eingetragen, natürlich belegen diese jetzt 8 Plätze meiner WBK.
Der Vorbesitzer hatte die Waffen als normale Kat B eingetragen.
Meine Behörde verlangt einen Nachweis der Schusswaffen um diese als §23 Abs2a WaffG zu werten und somit meine Plätze wieder frei werden.

Habt ihr eine Idee wie ich glaubhaft nachweisen kann, dass die Schusswaffen vor 1900 erzeugt wurden?

LG
Armin
Gegenfrage - woran willst du festmachen, dass die von dir genannten Schusswaffen VOR 1900 erzeugt wurden? Hast du dich denn schon mit jedem Stück selbst beschäftigt, oder vermutest du das?

Im Regelfall wird man anhand von Abnahmestempeln auf den Waffen oder anhand der Serialnummer das Baujahr nachweisen können müssen, um eine Einstufung nach § 23 Abs 2a bei der Waffenbehörde zu erreichen. Nachdem dies eine sehr einzelfallbezogene Betrachtung ist, kann ich dir an dieser Stelle hier nur Folgendes mitteilen:
1. C96: bei diesen Waffen kann man im Regelfall (da es eigene Kontrakte mit eigenen Seriennummernbereichen gab) anhand der Seriennummer das Baujahr belegen. Etwa hier: https://oldguns.net/sn_php/c96lookup.php
2. "Gasser Revolver": wenn es militärische Revolver sind, dann haben sie als österreichische militärische Revolver an der Oberseite einen Abnahmestempel; meist ein Wn, gefolgt von einer Zahl. (Rast &) Gasser 1898 Revolver sind fast alle nach 1900 gebaut, frühere 11mm Revolver meist davor, wobei beispielsweise Montenegriner auch im 1. Weltkrieg erst aus übriggebliebenen Teilen um 1916 zusammengebaut wurden. Deshalb ist das immer eine Einzelfallentscheidung. Handelt es sich um zivile Revolver, dann kann man aufgrund eines etwaigen Zivilbeschusses an der Waffe das Baujahr feststellen. Ist weder militärische Abnahme noch ziviler Beschuss vorhanden, so hilft der Vergleich mit der Literatur mit Serialnummern die davor bzw. danach hergestellt wurden und bei denen das Produktionsjahr bekannt ist (wenn beispielsweise die nächstniedrigere und nächsthöhere bekannte Serialnummer bei beiden Waffen auf 1890 datiert, dann ist davon auszugehen, dass der gegenständliche Revolver ebenfalls 1890 datiert). Dazu kann man etwa dieses Buch hier verwenden: https://www.waffenbuecher-schuy.com/b%C ... 1840-1918/
3. "2 weitere die ich bisher keinem Hersteller zuordnen konnte": Bitte Bilder einstellen. Wahrscheinlich kann ich dir bei der Identifikation helfen, eventuell auch bei der Feststellung, ob diese vor 1900 erzeugt wurden, oder nicht.

Es gibt leider keine gesetzliche Regelung wie nachzuweisen ist, ob eine Waffe vor 1900 gefertigt wurde. Auch im Runderlass des BMI konnte ich dazu keine Aussage finden. Es ist daher eine individuelle Entscheidung der Behörde, welche Angaben für die Umklassifizierung als Waffe nach § 23 Abs 2a erforderlich ist. Mir sind auch Behörden bekannt, die dafür die Vorlage eines Sachverständigengutachten verlangt haben. Empfehlenswert erachte ich allerdings eine schriftliche Eingabe mit Quellenverweisen und Begründungen sowie Lichtbilder zur Untermauerung deiner Angaben. Sollte das der Behörde nicht ausreichen, kann man immer noch ein SV-Gutachten einbringen.

Deshalb bitte Bilder der Waffen, dann kann dir auch geholfen werden. Falls du das nicht öffentlich im Forum machen willst, dann kannst du mir gerne auch Bilder abseits vom Forum zukommen lassen, und ich sehe zu, was ich behilflich sein kann.
titan hat geschrieben:
Di 4. Feb 2025, 16:37
Er hat sie erworben, nicht geerbt.
Threadtitel verwirrt etwas, soweit ich aber verstanden habe hat er die gegenständlichen Waffen aus einer Verlassenschaft heraus gekauft. Spielt aber letztlich keine Rolle, der Vorbesitzer steht nicht mehr zur Verfügung.

Re: Verlassenschaft §23 Abs2a WaffG

Verfasst: Di 4. Feb 2025, 16:55
von biofan
Geh zum Büchsenmacher deines geringsten Misstrauens. Der kann, wenn er will, Waffen die vor 1900 erzeugt wurden, von B auf B23 umändern. Hat bei meinen 11mm Gasser, 9mm Gasser Kropatschek und 380 Gasser funktioniert.
LG Biofan

Re: Verlassenschaft §23 Abs2a WaffG

Verfasst: Di 4. Feb 2025, 17:22
von Promo
biofan hat geschrieben:
Di 4. Feb 2025, 16:55
Geh zum Büchsenmacher deines geringsten Misstrauens. Der kann, wenn er will, Waffen die vor 1900 erzeugt wurden, von B auf B23 umändern. Hat bei meinen 11mm Gasser, 9mm Gasser Kropatschek und 380 Gasser funktioniert.
LG Biofan
Es stimmt, dass der das kann. Rechtlich gesehen gibt es allerdings keine Befugnis für ihn das zu tun. Insofern würde er sich damit strafbar machen. Gerade wenn er bereits bei seiner Behörde kurz zuvor angefragt hat, dann würde ich tunlichst das mit der Behörde und nicht mit einem Händler klären.

Re: Verlassenschaft §23 Abs2a WaffG

Verfasst: Di 4. Feb 2025, 17:26
von Armin19
@glock1768: Ich habe die Waffen von der gesetzlichen Erbin erworben. Ich habe 15 Plätze und daher auch genügend für die 8 Schusswaffen frei.

@Promo: Das sind Informationen von der Kollegenschaft, die teilweise die selben Waffen besitzen und eine §23/2a Einstufung möglich war. Ich hätte schon versucht, Bilder der Waffen zu posten, jedoch schaff ich das nicht.
Ich habe aber bereits alle Waffen inseriert, preislich habe ich mich an Auktionen(Dorotheum, Springer, usw) aus der Vergangenheit orientiert. Ich wäre auch sehr dankbar für Preisvorschläge, sollten meine nicht der Realität entsprechen. :)
Es handelt sich um folgenden:
https://www.waffengebraucht.at/waffen/p ... 63--599385

https://www.waffengebraucht.at/waffen/r ... er--599398

https://www.waffengebraucht.at/waffen/r ... nt--599401

https://www.waffengebraucht.at/waffen/r ... er--599410

https://www.waffengebraucht.at/waffen/r ... 70--599421

https://www.waffengebraucht.at/waffen/p ... rt--599424

Vielen Dank für eure Bemühungen!

Edit: Sind meine Informationen nicht richtig, dass für die Einstufung der Herstellungsbeginn ausschlaggebend ist? Sprich, wenn von dem Modell die erste Waffe vor 1900 erzeugt wurde, gilt dies auch für nachfolgende bzgl der Einstufung nach §23/2a WaffG?