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Waffe überlassen im Sinne von Leihe

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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bkitt
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Waffe überlassen im Sinne von Leihe

Beitrag von bkitt » Do 12. Jun 2025, 22:37

Hallo,

zwei Fragen:

1) Dürfen B-Waffen kurzfristig z.B. für einen Tag überlassen werden (im Sinne von Verleihen)? Beispiel: Eine Person leiht sich von einem Schützenkollegen eine B-Waffe aus, um sie für einen Tag am Schießplatz auszuprobieren (beide haben eine WBK). Wo ist das im WG geregelt?

2) Ein WBK-Inhaber möchte am Schießplatz eine B-Waffe unter seiner Aufsicht am Stand einer Person ohne Waffendokument für die Abgabe von ein paar Schüssen (zum Probieren) übergeben. Ist das legal?

gewo
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Re: Waffe überlassen im Sinne von Leihe

Beitrag von gewo » Do 12. Jun 2025, 22:43

1,) ist legal wenn die person an welche überlassen wird durch die zusätzlich hinzukommende waffe ihre erlaubte stückzahl nicht überschreitet.
WaffG par 28

2.) auf einem behördlich genehmigten schiesstand erlaubt. Nicht empfohlen aus haftungsgründen. Auf den meisten schiesständen untersagt.
WaffG par 14
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moretti
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Re: Waffe überlassen im Sinne von Leihe

Beitrag von moretti » Fr 13. Jun 2025, 05:05

2) ist bei einem bekannten wiener Waffenhändler mit eigenem Schießstand möglich, wenn die Person ohne WBK den kleinen Waffenschein bei diesem Händler absolviert hat.
Mit freundlichen Grüßen,
Andreas

bkitt
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Re: Waffe überlassen im Sinne von Leihe

Beitrag von bkitt » Fr 13. Jun 2025, 06:28

Danke!

@gewo:

zu 1): Um es richtig zu verstehen: Die erlaubte Stückzahl bezieht sich auf den an diesem Tag zum Schießplatz mitgebrachten Waffen, richtig?

Am Beispiel: Derjenige Schütze, der sich die Waffe vom Schützenkollegen für einen Tag ausleiht, hat auf seiner WBK alle 5 Plätze, die er maximal zur Verfügung hat, mit eigenen B-Waffen besetzt. Er nimmt an diesem Tag eine seiner B-Waffen und die B-Waffe seines Schützenkollegen mit, hat dann also insgesamt 2 Waffen vor Ort. Damit überschreitet er bezüglich der mitgenommenen Waffen die Anzahl nicht, allgemein aber schon.

Trijikon
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Re: Waffe überlassen im Sinne von Leihe

Beitrag von Trijikon » Fr 13. Jun 2025, 06:35

moretti hat geschrieben:
Fr 13. Jun 2025, 05:05
2) ist bei einem bekannten wiener Waffenhändler mit eigenem Schießstand möglich, wenn die Person ohne WBK den kleinen Waffenschein bei diesem Händler absolviert hat.
Was ist (in Österreich) ein kleiner Waffenschein?

LG Wolfgang
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Re: Waffe überlassen im Sinne von Leihe

Beitrag von rhodium » Fr 13. Jun 2025, 06:47

Also beim letzten Waffenführerschein wurde uns klar gesagt, dass gegenseitiges verleihen nicht erlaubt ist. Es ging da um Besitz vs. Innehabung oder so.

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Re: Waffe überlassen im Sinne von Leihe

Beitrag von Huck_Finn » Fr 13. Jun 2025, 07:15

bkitt hat geschrieben:
Fr 13. Jun 2025, 06:28
Am Beispiel: Schütze der sich eine Waffe vom Schützenkollegen für einen Tag ausleiht, hat auf seiner WBK alle 5 Plätze, die er maximal zur Verfügung hat, mit eigenen B-Waffen besetzt. Er nimmt an diesem Tag eine seiner B-Waffen und die B-Waffe seines Schützenkollegen mit, hat dann also insgesamt 2 Waffen vor Ort..
Wenn er mit einer eigenen UND der vom Kollegen zum Stand fährt, dann hat er bereits beim Übernehmen eine Stückzahlüberschreitung. Er darf nie mehr Waffen der genehmigten Kategorie und Anzahl innehaben. Hier gilt innehaben gleich Besitz.

Nach § 6 WaffG gilt nicht nur das Eigentum an einer Waffe als Besitz, sondern auch die Innehabung. Das bedeutet, dass selbst das kurzzeitige Halten einer Waffe bereits als Besitz angesehen werden kann. Das kurze Halten - in die Hand nehmen einer Waffe - ist bereits ausreichend, und gilt als „Besitz“ um den Tatbestand des § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG zu verwirklichen. Ausnahme Händler und beh. gen. Schießstand.
Gerechte Menschen sollten ihr Haus nicht ohne Waffe verlassen.
© Pavel Kosorin (*1964), tschechischer Schriftsteller und Aphoristiker


:handgestures-salute: ...

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Re: Waffe überlassen im Sinne von Leihe

Beitrag von bkitt » Fr 13. Jun 2025, 07:41

@Huck_Finn: Danke

Demnach ist es egal, ob er auch eine seiner Waffen mitnimmt oder nicht, denn sobald er (gemäß dem Beispiel) eine fremde Waffe innehat, überschreitet er die Anzahl.

Was wäre, wenn er nur 4 von seinen 5 Plätzen belegt hätte? Dann wäre die Innehabung bzw. Mitnahme legal, oder?

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Re: Waffe überlassen im Sinne von Leihe

Beitrag von MrRiesa » Fr 13. Jun 2025, 08:26

bkitt hat geschrieben:
Fr 13. Jun 2025, 07:41
@Huck_Finn: Danke

Demnach ist es egal, ob er auch eine seiner Waffen mitnimmt oder nicht, denn sobald er (gemäß dem Beispiel) eine fremde Waffe innehat, überschreitet er die Anzahl.

Was wäre, wenn er nur 4 von seinen 5 Plätzen belegt hätte? Dann wäre die Innehabung bzw. Mitnahme legal, oder?
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Re: Waffe überlassen im Sinne von Leihe

Beitrag von Joewood » Fr 13. Jun 2025, 08:31

Huck_Finn hat geschrieben:
Fr 13. Jun 2025, 07:15
Nach § 6 WaffG gilt nicht nur das Eigentum an einer Waffe als Besitz, sondern auch die Innehabung. Das bedeutet, dass selbst das kurzzeitige Halten einer Waffe bereits als Besitz angesehen werden kann. Das kurze Halten - in die Hand nehmen einer Waffe - ist bereits ausreichend, und gilt als „Besitz“ um den Tatbestand des § 50 Abs. 1 Z 3 WaffG zu verwirklichen.
Wobei diese Auslegung IMHO Unsinn ist... das Gericht will ich sehen, das bei einem sich anbahnenden (Privat)verkauf sowas verfolgt. Abgesehen davon, dass es hier sowieso um die Beweisbarkeit geht. Und last but not least: Wer zeigt sowas an???
Trijikon hat geschrieben:
Fr 13. Jun 2025, 06:35

Was ist (in Österreich) ein kleiner Waffenschein?

LG Wolfgang
Ich glaube, er meint den Führerschein. Wobei - falls wir vom selben Waffenhändler reden - der akzeptiert problemlos WBK-Nichtinhaber, wenn ein WBK Inhaber als Begleitperson dabei ist (jedenfalls bei mir; ich bin aber auch schon langjähriger Kunde dort)
bkitt hat geschrieben:
Do 12. Jun 2025, 22:37
1) Dürfen B-Waffen kurzfristig z.B. für einen Tag überlassen werden (im Sinne von Verleihen)? Beispiel: Eine Person leiht sich von einem Schützenkollegen eine B-Waffe aus, um sie für einen Tag am Schießplatz auszuprobieren (beide haben eine WBK). Wo ist das im WG geregelt?
Die rechtlich korrekte Variante ist (wenn beide mit den Plätzen voll sind), dass ihr beide ein Überlassungsdokument ausstellt und du demjenigen, von dem du dir die Waffe borgst, währenddessen eine deiner Waffen überlässt. Damit ist man bei einer etwaigen Kontrolle auf der sicheren Seite. Man hat 6 Woche Zeit, das zu melden. Wenn du die Waffe am nächsten Tag zurück bekommst bzw. die andere wieder hergibst, vernichtet ihr die Dokumente einfach und fertig

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Re: Waffe überlassen im Sinne von Leihe

Beitrag von titan » Fr 13. Jun 2025, 10:23

Wenn man schon rechtlich korrekt schreibst, dann sind die Meldung(en) auch durchzuführen. Ist ja nichtsdabei, zwei Meldungen vom selben Tag an die Behörde zu schicken. Wenn sie solche Meldungen nicht haben will, dann wird sie es auch sagen.
Sollte zukünftig eine Meldung unverzüglich erfolgen müssen, dann bleibt das sowieso nicht erspart.

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Re: Waffe überlassen im Sinne von Leihe

Beitrag von spareribs » Fr 13. Jun 2025, 11:20

Jetzt wirds aber lächerlich ....wenn ich mir von einem Kollegen kurz am Schießstand seine Kanone ausborge und ein paar Schuss mache trotz meiner vollen Wbk ....wer soll das bitte überprüfen und wem tut das weh ?
Ohne Hirn ist gut marschieren :mrgreen:

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Re: Waffe überlassen im Sinne von Leihe

Beitrag von rhodium » Fr 13. Jun 2025, 12:17

Der Schießstand ist (genauso wie der Händler) wohl eine Ausnahme.

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Re: Waffe überlassen im Sinne von Leihe

Beitrag von Joewood » Fr 13. Jun 2025, 12:18

spareribs hat geschrieben:
Fr 13. Jun 2025, 11:20
Jetzt wirds aber lächerlich ....wenn ich mir von einem Kollegen kurz am Schießstand seine Kanone ausborge und ein paar Schuss mache trotz meiner vollen Wbk ....wer soll das bitte überprüfen und wem tut das weh ?
Nicht am Schießstand... da interessiert es keinen. Es geht darum dass du dir von ihm daheim ne Kanone holst
titan hat geschrieben:
Fr 13. Jun 2025, 10:23
Wenn man schon rechtlich korrekt schreibst, dann sind die Meldung(en) auch durchzuführen. Ist ja nichtsdabei, zwei Meldungen vom selben Tag an die Behörde zu schicken. Wenn sie solche Meldungen nicht haben will, dann wird sie es auch sagen.
Sollte zukünftig eine Meldung unverzüglich erfolgen müssen, dann bleibt das sowieso nicht erspart.
Tatsächlich halte ich 2 (email) Meldungen am selben Tag - am besten wenn es ein Sonntag ist - für bedenklich. Garantierst du mir, dass die das in der korrekten Reihenfolge lesen? Und dass dann der Stand im ZVR bei der nächsten Kontrolle auch korrekt ist? Ich hab dann keine Lust mit dem herumzudiskutieren.
Und wie das mit "am selben Tag" ist, sei eh noch abzuwarten, vor allem, wenn es ja angeblich nur beim Händler (mit ZWR Zugang) geht/erlaubt ist...

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Re: Waffe überlassen im Sinne von Leihe

Beitrag von titan » Fr 13. Jun 2025, 12:28

Jede email hat einen Zeitstempel. Was hintert dich daran, den Sachverhalt der Leihung in der Email zu erklären?

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