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Waffenverkauf Kat B
Forumsregeln
Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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Waffenverkauf Kat B
Hallo
Wie geht ein Waffenverkauf bei Kat B
Bei C ist es einfach, aber wie ist es bei Kategorie B?
Danke Mfg
Florian
Wie geht ein Waffenverkauf bei Kat B
Bei C ist es einfach, aber wie ist es bei Kategorie B?
Danke Mfg
Florian
Re: Waffenverkauf Kat B
Sommer-hitze-Scherz oder was
Bruder Fre vom Orden der barmherzigen GLOCKen Brüder
Ich liebe unsere Politiker..............wenn sie in Pension sind !
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Re: Waffenverkauf Kat B
Suchfunktion:
http://www.pulverdampf.com/viewtopic.php?f=20&t=1299&hilit=verkauf+kat+b
Und jetz wieder relaxen...
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Und jetz wieder relaxen...
bild.de: "Talibankämpfer von US Marines angel*delt."
Re: Waffenverkauf Kat B
Sorry habe nach Waffenverkauf gesucht!!
Mfg
Mfg
Re: Waffenverkauf Kat B
Überlassen genehmigungspflichtiger Schusswaffen
§ 28. (2) Im Falle der Veräußerung haben der Überlasser und der Erwerber die Überlassung der
genehmigungspflichtigen Schusswaffen binnen sechs Wochen jener Behörde schriftlich
anzuzeigen, die den Waffenpass oder die Waffenbesitzkarte des Erwerbers ausgestellt hat. In
der Anzeige sind anzugeben: Art und Kaliber, Marke, Type und Herstellungsnummer der
überlassenen Waffen, sowie Name und Anschrift des Überlassers und des Erwerbers, die
Nummern deren Waffenpässe oder Waffenbesitzkarten sowie das Datum der Überlassung. Mit
der Anzeige ist der Behörde gegebenenfalls auch die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates
nachzuweisen oder die schriftliche Erklärung, die Waffe nur im Bundesgebiet besitzen
zu wollen, zu übermitteln. Die Behörde ist ermächtigt, die Veräußerung jener Behörde
mitzuteilen, die den Waffenpass oder die Waffenbesitzkarte des Überlassers ausgestellt hat.
(3) Wird das für die Veräußerung maßgebliche Rechtsgeschäft mit einem Gewerbetreibenden
abgeschlossen, so hat nur dieser die Überlassung anzuzeigen und zwar jener Behörde, die den
Waffenpass oder die Waffenbesitzkarte des Zweitbeteiligten ausgestellt hat. Abs. 2 vorletzter
Satz gilt.
§ 28. (2) Im Falle der Veräußerung haben der Überlasser und der Erwerber die Überlassung der
genehmigungspflichtigen Schusswaffen binnen sechs Wochen jener Behörde schriftlich
anzuzeigen, die den Waffenpass oder die Waffenbesitzkarte des Erwerbers ausgestellt hat. In
der Anzeige sind anzugeben: Art und Kaliber, Marke, Type und Herstellungsnummer der
überlassenen Waffen, sowie Name und Anschrift des Überlassers und des Erwerbers, die
Nummern deren Waffenpässe oder Waffenbesitzkarten sowie das Datum der Überlassung. Mit
der Anzeige ist der Behörde gegebenenfalls auch die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates
nachzuweisen oder die schriftliche Erklärung, die Waffe nur im Bundesgebiet besitzen
zu wollen, zu übermitteln. Die Behörde ist ermächtigt, die Veräußerung jener Behörde
mitzuteilen, die den Waffenpass oder die Waffenbesitzkarte des Überlassers ausgestellt hat.
(3) Wird das für die Veräußerung maßgebliche Rechtsgeschäft mit einem Gewerbetreibenden
abgeschlossen, so hat nur dieser die Überlassung anzuzeigen und zwar jener Behörde, die den
Waffenpass oder die Waffenbesitzkarte des Zweitbeteiligten ausgestellt hat. Abs. 2 vorletzter
Satz gilt.
Ausführlicher Bericht zum neuen Waffengesetz (Entwurf):
https://waffg.info/nachrichten/Das_steht_im_Entwurf_zum_Waffengesetz
Re: Waffenverkauf Kat B
Im Falle der Veräußerung haben der Überlasser und der Erwerber die Überlassung der
genehmigungspflichtigen Schusswaffen binnen sechs Wochen jener Behörde schriftlich
anzuzeigen, die den Waffenpass oder die Waffenbesitzkarte des Erwerbers ausgestellt hat. In
der Anzeige sind anzugeben: Art und Kaliber, Marke, Type und Herstellungsnummer der
überlassenen Waffen, sowie Name und Anschrift des Überlassers und des Erwerbers, die
Nummern deren Waffenpässe oder Waffenbesitzkarten sowie das Datum der Überlassung. Mit
der Anzeige ist der Behörde gegebenenfalls auch die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates
nachzuweisen oder die schriftliche Erklärung, die Waffe nur im Bundesgebiet besitzen
zu wollen, zu übermitteln. Die Behörde ist ermächtigt, die Veräußerung jener Behörde
mitzuteilen, die den Waffenpass oder die Waffenbesitzkarte des Überlassers ausgestellt hat.
Hallo,
das ist ja schon öfter durchgekaut worden, aber:
Das heißt wenn ich eine Kat B Waffe verkaufe, muss ich auch die Behörde informieren die das waffenrechtliche Dokument des Käufers ausgestellt hat?
Habe bisher nur gehört, das jeder bei der ausstellenden Behörde seinen eigenen waffenrechtlichen Dokumentes dieses Formular abgeben muss.
Vielen Dank für euer Verständnis das nun schon wieder dieses Thema aufkommt, nur mache meinen dies und manche das.....
mfg
Dandy
genehmigungspflichtigen Schusswaffen binnen sechs Wochen jener Behörde schriftlich
anzuzeigen, die den Waffenpass oder die Waffenbesitzkarte des Erwerbers ausgestellt hat. In
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Hallo,
das ist ja schon öfter durchgekaut worden, aber:
Das heißt wenn ich eine Kat B Waffe verkaufe, muss ich auch die Behörde informieren die das waffenrechtliche Dokument des Käufers ausgestellt hat?
Habe bisher nur gehört, das jeder bei der ausstellenden Behörde seinen eigenen waffenrechtlichen Dokumentes dieses Formular abgeben muss.
Vielen Dank für euer Verständnis das nun schon wieder dieses Thema aufkommt, nur mache meinen dies und manche das.....
mfg
Dandy
Re: Waffenverkauf Kat B
Dandy hat geschrieben:Das heißt wenn ich eine Kat B Waffe verkaufe, muss ich auch die Behörde informieren die das waffenrechtliche Dokument des Käufers ausgestellt hat?
hallo
nicht auch sondern nur
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in Salzburg, Tirol und Kärnten möglich.
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-
- .50 BMG
- Beiträge: 1046
- Registriert: Di 3. Aug 2010, 20:21
- Wohnort: zwischen semmering und wr.neustadt
Re: Waffenverkauf Kat B
Abbath hat geschrieben:Suchfunktion:
http://www.pulverdampf.com/viewtopic.php?f=20&t=1299&hilit=verkauf+kat+b
Und jetz wieder relaxen...
relaxen...kann ich gut nur auf bier und pizza schaun geht schwer da mittendrin a wos is.
- haunclesam
- .50 BMG
- Beiträge: 1554
- Registriert: So 9. Mai 2010, 19:33
- Wohnort: Wien
Re: Waffenverkauf Kat B
gewo hat geschrieben:Dandy hat geschrieben:Das heißt wenn ich eine Kat B Waffe verkaufe, muss ich auch die Behörde informieren die das waffenrechtliche Dokument des Käufers ausgestellt hat?
hallo
nicht auch sondern nur
aber das macht doch ohnedies der Käufer!?
Re: Waffenverkauf Kat B
haunclesam hat geschrieben:gewo hat geschrieben:Dandy hat geschrieben:Das heißt wenn ich eine Kat B Waffe verkaufe, muss ich auch die Behörde informieren die das waffenrechtliche Dokument des Käufers ausgestellt hat?
hallo
nicht auch sondern nur
aber das macht doch ohnedies der Käufer!?
hallo
naja, WENN er es macht
das kannst du als verkaeufer ja ned wissen
daher senden BEIDE die kaufsmeldung an die waffenbehoerde des KAEUFERS
wenn BEIDE meldungen eingelangt sind informiert die behoerde des kaeufers die behoerde des verkaeufers und diese "entlastet " dann "ihren" verkaeufer ...
doubleaction OG, Wien
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Re: Waffenverkauf Kat B
454casull hat geschrieben:nur auf bier und pizza schaun geht schwer da mittendrin a wos is.
Bier, Pizza??
Speak softly and carry a big stick.
Wer zieht bloß den Wecker im Krokodil immer wieder auf?
Wer zieht bloß den Wecker im Krokodil immer wieder auf?