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Versand von Waffen Kat.B

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Dandy
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Versand von Waffen Kat.B

Beitrag von Dandy » So 31. Jul 2011, 21:41

Hallo,

ich hätte mal ne Frage, die Antwort glaube ich bereits zu wissen, aber will da auf Nummer sicher gehen.

Kann ich eine FFW per Post an den privaten Erwerber verschicken? Denke das dies nicht erlaubt ist und wenn dies entdeckt wird an meiner Zuverlässigkeit gezweifelt wird und das waffenrechliche Dokument entzogen wird.

Verschicken kann ichs aber zum Beispiel an einen Waffenhändler?

Danke für eure Tipps.

mfg
Dandy

Thule
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Re: Versand von Waffen Kat.B

Beitrag von Thule » So 31. Jul 2011, 21:54

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Zuletzt geändert von Thule am Do 20. Okt 2016, 13:23, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: Versand von Waffen Kat.B

Beitrag von Promo » So 31. Jul 2011, 21:57

Nochmals zum Versand: es ist lediglich gemäß der Gewerbeordnung für Waffenhändler verboten den Versandhandel zu betreiben. Da die GewO aber Privatpersonen nicht betrifft, kannst du Waffen versenden wenn du diese als Privatperson verkaufst.

Es ist darauf zu achten dass die Waffe an den Empfänger ausgehändigt wird, und nicht an andere Personen da es sonst sein kann dass eine nicht dazu berechtigte Person einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe habhaft wird, dh. ich würde den Eigenhändig-Zusatz empfehlen.
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Re: Versand von Waffen Kat.B

Beitrag von Dandy » So 31. Jul 2011, 22:05

Und wieder was dazugelernt. Vielen Dank.

Ich liebe dieses Forum.

mfg
Dandy

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Re: Versand von Waffen Kat.B

Beitrag von BigBen » Mo 1. Aug 2011, 07:41

Aber bitte so Antworten mit Vorsicht genießen...hier können keine verbindlichen Rechtsauskünfte gegeben werden und das Befolgen von Ratschlägen erfolgt auf eigene Gefahr!
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Re: Versand von Waffen Kat.B

Beitrag von Dandy » Mo 1. Aug 2011, 08:59

Das die Tipps nicht verbindlich sind ist klar.

Aber sind doch trotzdem richtig, oder?

Darf ich nun eine Pistole verschicken oder nicht?

Mfg

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Re: Versand von Waffen Kat.B

Beitrag von gewo » Mo 1. Aug 2011, 10:18

Dandy hat geschrieben:Das die Tipps nicht verbindlich sind ist klar.
Aber sind doch trotzdem richtig, oder?
Darf ich nun eine Pistole verschicken oder nicht?
Mfg


hi

auch nach meinem wissenstand spricht im prinzip nichst dagegen
es gibt leute die sich davor scheuen und die waffe in zwei pakete aufteilen
die zweite sendung schicken die dan erst ab wenn der empfaenger die erste sendung erhalten hat
damit geht dann im schlimmsten fall keine schussbereite waffe verloren sondern nur waffenteile

das gesetz fordert das aber nicht

eine nachweisliche versendung (einschreiben, eigenhaendig) sollte nach meinem wissenstand ausreichend sein
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Re: Versand von Waffen Kat.B

Beitrag von Stickhead » Mo 1. Aug 2011, 12:38

gewo hat geschrieben:es gibt leute die sich davor scheuen und die waffe in zwei pakete aufteilen
die zweite sendung schicken die dan erst ab wenn der empfaenger die erste sendung erhalten hat


Das hat den Sinn, weil manche Postler das Paket trotz "persönlicher Zustellung" an ein möglicherweise unberechtigtes Familienmitglied übergeben.

Inwieweit man vor Gericht dafür geradestehen müsste, weiß ich nicht.. aber § 50 WaffG sagt:
§ 50. (1) Wer, wenn auch nur fahrlässig,
5. genehmigungspflichtige Schußwaffen, verbotene Waffen oder Kriegsmaterial (ausgenommen Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß) einem Menschen überläßt, der zu deren Besitz nicht befugt ist,
ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Abs. 1 ist auf den unbefugten Besitz von Teilen von Schußwaffen (§ 2 Abs. 2) nicht anzuwenden.

Darum versende ich lieber auf 2 Pakete aufgeteilt.
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Ausführlicher Bericht zum neuen Waffengesetz (Entwurf):
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Re: Versand von Waffen Kat.B

Beitrag von Expat » Mo 1. Aug 2011, 12:53

Stickhead hat geschrieben:Das hat den Sinn, weil manche Postler das Paket trotz "persönlicher Zustellung" an ein möglicherweise unberechtigtes Familienmitglied übergeben.


...oder einfach auf den Briefkasten im Mietshaus stellen, wo jeder einfach so vorbeigeht :shock:
Da würd ich nicht ruhig schlafen können.
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Re: Versand von Waffen Kat.B

Beitrag von the_law » Mo 1. Aug 2011, 13:00

beim versand in zwei paketen seh ich beim griffstück kein problem, diese is ja frei ab 18 in ö.
allerdings wäre dann der verschluss und lauf ja noch immer ein "genehmigungspflichtiges" teil.
einen wechselsatz kann ich ja auch nur mittels einem waffendokument erwerben, also auch nur wieder an berechtigte person und ob das verschlussstück vorher auf dem dazugehörenden griffstück montiert war und jetzt einzeln versendet wird ändert doch nichts an dieser tatsache,... oder lieg ich da falsch mit meiner annahme :think: :think:

davon mal abgesehn das man wohl immer im a... is wenn so was verloren geht...

wäre dann eigendlich der postbote bei der auslieferung nicht auch verbotenerweise in der innehabung eines genehmigungsdokumentenpflichtigen teiles,..? und was wenn der keine entsprechenden dokumente besitzt?? und dann liegt das teil ja auch noch unversperrt in einem offenen postfahrzeug... :think:

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Re: Versand von Waffen Kat.B

Beitrag von gewo » Mo 1. Aug 2011, 13:24

the_law hat geschrieben:wäre dann eigendlich der postbote bei der auslieferung nicht auch verbotenerweise in der innehabung eines genehmigungsdokumentenpflichtigen teiles,..? und was wenn der keine entsprechenden dokumente besitzt?? und dann liegt das teil ja auch noch unversperrt in einem offenen postfahrzeug... :think:


hallo

noe

paketdienste sind - so wie auch waffenhaendler - von den allermeisten bestimmungen des WaffG ausgeschlossen. fuer die gilt das WaffG nur in weniger punkten (fuehren ect)
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Re: Versand von Waffen Kat.B

Beitrag von Thule » Mo 1. Aug 2011, 13:48

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Zuletzt geändert von Thule am Do 20. Okt 2016, 13:23, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: Versand von Waffen Kat.B

Beitrag von Stickhead » Do 4. Aug 2011, 09:58

Ich sehe das anders:

Wenn du ein Paket mit einer Waffe persönlich an Herrn X adressiert schickst und das Paket trotzdem von Frau X angenommen wird, ist meiner Meinung nach der Tatbestand des § 50 Abs. 1 Z 5 WaffG erfüllt.

Für Teile von Schusswaffen ist § 50 Abs. 1 WaffG nicht anzuwenden :arrow: Daher Sendung sicherheitshalber auf zwei Pakete aufteilen.

§ 46 WaffG enthaftet meiner Meinung nach lediglich den Beförderungsdienst und damit bist du der Verantwortliche.

Ich lass mich aber gern belehren, wenn das nicht so ist. Aber bitte fundiert. :)
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Re: Versand von Waffen Kat.B

Beitrag von Maggo » Do 4. Aug 2011, 10:26

Fakt ist das wenn du eine Kat.B Waffe Versendest und diese Verloren geht, du dann massiven Erklärungsnotstand gegenüber der Waffenbehörde hast,egal ob der Versand erlaubt ist oder nicht.
Bei anderen Schusswaffen der Kat.C und D ist es eher noch egal.

Ich ziehe es deshalb auch vor Kat.B Waffen persönlich abzuholen.
Wer mit Halbautomaten Schießt ist zu faul zum Repetieren! :D

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Re: Versand von Waffen Kat.B

Beitrag von wolf » Do 4. Aug 2011, 10:48

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