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Versand von Waffen Kat.B
Forumsregeln
Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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Versand von Waffen Kat.B
Hallo,
ich hätte mal ne Frage, die Antwort glaube ich bereits zu wissen, aber will da auf Nummer sicher gehen.
Kann ich eine FFW per Post an den privaten Erwerber verschicken? Denke das dies nicht erlaubt ist und wenn dies entdeckt wird an meiner Zuverlässigkeit gezweifelt wird und das waffenrechliche Dokument entzogen wird.
Verschicken kann ichs aber zum Beispiel an einen Waffenhändler?
Danke für eure Tipps.
mfg
Dandy
ich hätte mal ne Frage, die Antwort glaube ich bereits zu wissen, aber will da auf Nummer sicher gehen.
Kann ich eine FFW per Post an den privaten Erwerber verschicken? Denke das dies nicht erlaubt ist und wenn dies entdeckt wird an meiner Zuverlässigkeit gezweifelt wird und das waffenrechliche Dokument entzogen wird.
Verschicken kann ichs aber zum Beispiel an einen Waffenhändler?
Danke für eure Tipps.
mfg
Dandy
Re: Versand von Waffen Kat.B
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Zuletzt geändert von Thule am Do 20. Okt 2016, 13:23, insgesamt 1-mal geändert.
Re: Versand von Waffen Kat.B
Nochmals zum Versand: es ist lediglich gemäß der Gewerbeordnung für Waffenhändler verboten den Versandhandel zu betreiben. Da die GewO aber Privatpersonen nicht betrifft, kannst du Waffen versenden wenn du diese als Privatperson verkaufst.
Es ist darauf zu achten dass die Waffe an den Empfänger ausgehändigt wird, und nicht an andere Personen da es sonst sein kann dass eine nicht dazu berechtigte Person einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe habhaft wird, dh. ich würde den Eigenhändig-Zusatz empfehlen.
Es ist darauf zu achten dass die Waffe an den Empfänger ausgehändigt wird, und nicht an andere Personen da es sonst sein kann dass eine nicht dazu berechtigte Person einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe habhaft wird, dh. ich würde den Eigenhändig-Zusatz empfehlen.
A fact is information minus emotion. An opinion is information plus experience. Ignorance is an opinion lacking information. And, stupidity is an opinion that ignores a fact.
Re: Versand von Waffen Kat.B
Und wieder was dazugelernt. Vielen Dank.
Ich liebe dieses Forum.
mfg
Dandy
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Dandy
Re: Versand von Waffen Kat.B
Aber bitte so Antworten mit Vorsicht genießen...hier können keine verbindlichen Rechtsauskünfte gegeben werden und das Befolgen von Ratschlägen erfolgt auf eigene Gefahr!
Abusus non tollit usum - Mißbrauch hebt den (ge)rechten Gebrauch nicht auf
Re: Versand von Waffen Kat.B
Das die Tipps nicht verbindlich sind ist klar.
Aber sind doch trotzdem richtig, oder?
Darf ich nun eine Pistole verschicken oder nicht?
Mfg
Aber sind doch trotzdem richtig, oder?
Darf ich nun eine Pistole verschicken oder nicht?
Mfg
Re: Versand von Waffen Kat.B
Dandy hat geschrieben:Das die Tipps nicht verbindlich sind ist klar.
Aber sind doch trotzdem richtig, oder?
Darf ich nun eine Pistole verschicken oder nicht?
Mfg
hi
auch nach meinem wissenstand spricht im prinzip nichst dagegen
es gibt leute die sich davor scheuen und die waffe in zwei pakete aufteilen
die zweite sendung schicken die dan erst ab wenn der empfaenger die erste sendung erhalten hat
damit geht dann im schlimmsten fall keine schussbereite waffe verloren sondern nur waffenteile
das gesetz fordert das aber nicht
eine nachweisliche versendung (einschreiben, eigenhaendig) sollte nach meinem wissenstand ausreichend sein
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in Salzburg, Tirol und Kärnten möglich.
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Re: Versand von Waffen Kat.B
gewo hat geschrieben:es gibt leute die sich davor scheuen und die waffe in zwei pakete aufteilen
die zweite sendung schicken die dan erst ab wenn der empfaenger die erste sendung erhalten hat
Das hat den Sinn, weil manche Postler das Paket trotz "persönlicher Zustellung" an ein möglicherweise unberechtigtes Familienmitglied übergeben.
Inwieweit man vor Gericht dafür geradestehen müsste, weiß ich nicht.. aber § 50 WaffG sagt:
§ 50. (1) Wer, wenn auch nur fahrlässig,
5. genehmigungspflichtige Schußwaffen, verbotene Waffen oder Kriegsmaterial (ausgenommen Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß) einem Menschen überläßt, der zu deren Besitz nicht befugt ist,
ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Abs. 1 ist auf den unbefugten Besitz von Teilen von Schußwaffen (§ 2 Abs. 2) nicht anzuwenden.
Darum versende ich lieber auf 2 Pakete aufgeteilt.
Ausführlicher Bericht zum neuen Waffengesetz (Entwurf):
https://waffg.info/nachrichten/Das_steht_im_Entwurf_zum_Waffengesetz
Re: Versand von Waffen Kat.B
Stickhead hat geschrieben:Das hat den Sinn, weil manche Postler das Paket trotz "persönlicher Zustellung" an ein möglicherweise unberechtigtes Familienmitglied übergeben.
...oder einfach auf den Briefkasten im Mietshaus stellen, wo jeder einfach so vorbeigeht
Da würd ich nicht ruhig schlafen können.
When speaking in public, try to be like a woman's skirt: long enough to be respectable but short enough to be interesting.
Re: Versand von Waffen Kat.B
beim versand in zwei paketen seh ich beim griffstück kein problem, diese is ja frei ab 18 in ö.
allerdings wäre dann der verschluss und lauf ja noch immer ein "genehmigungspflichtiges" teil.
einen wechselsatz kann ich ja auch nur mittels einem waffendokument erwerben, also auch nur wieder an berechtigte person und ob das verschlussstück vorher auf dem dazugehörenden griffstück montiert war und jetzt einzeln versendet wird ändert doch nichts an dieser tatsache,... oder lieg ich da falsch mit meiner annahme
davon mal abgesehn das man wohl immer im a... is wenn so was verloren geht...
wäre dann eigendlich der postbote bei der auslieferung nicht auch verbotenerweise in der innehabung eines genehmigungsdokumentenpflichtigen teiles,..? und was wenn der keine entsprechenden dokumente besitzt?? und dann liegt das teil ja auch noch unversperrt in einem offenen postfahrzeug...
allerdings wäre dann der verschluss und lauf ja noch immer ein "genehmigungspflichtiges" teil.
einen wechselsatz kann ich ja auch nur mittels einem waffendokument erwerben, also auch nur wieder an berechtigte person und ob das verschlussstück vorher auf dem dazugehörenden griffstück montiert war und jetzt einzeln versendet wird ändert doch nichts an dieser tatsache,... oder lieg ich da falsch mit meiner annahme
davon mal abgesehn das man wohl immer im a... is wenn so was verloren geht...
wäre dann eigendlich der postbote bei der auslieferung nicht auch verbotenerweise in der innehabung eines genehmigungsdokumentenpflichtigen teiles,..? und was wenn der keine entsprechenden dokumente besitzt?? und dann liegt das teil ja auch noch unversperrt in einem offenen postfahrzeug...
Re: Versand von Waffen Kat.B
the_law hat geschrieben:wäre dann eigendlich der postbote bei der auslieferung nicht auch verbotenerweise in der innehabung eines genehmigungsdokumentenpflichtigen teiles,..? und was wenn der keine entsprechenden dokumente besitzt?? und dann liegt das teil ja auch noch unversperrt in einem offenen postfahrzeug...
hallo
noe
paketdienste sind - so wie auch waffenhaendler - von den allermeisten bestimmungen des WaffG ausgeschlossen. fuer die gilt das WaffG nur in weniger punkten (fuehren ect)
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Re: Versand von Waffen Kat.B
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Zuletzt geändert von Thule am Do 20. Okt 2016, 13:23, insgesamt 1-mal geändert.
Re: Versand von Waffen Kat.B
Ich sehe das anders:
Wenn du ein Paket mit einer Waffe persönlich an Herrn X adressiert schickst und das Paket trotzdem von Frau X angenommen wird, ist meiner Meinung nach der Tatbestand des § 50 Abs. 1 Z 5 WaffG erfüllt.
Für Teile von Schusswaffen ist § 50 Abs. 1 WaffG nicht anzuwenden Daher Sendung sicherheitshalber auf zwei Pakete aufteilen.
§ 46 WaffG enthaftet meiner Meinung nach lediglich den Beförderungsdienst und damit bist du der Verantwortliche.
Ich lass mich aber gern belehren, wenn das nicht so ist. Aber bitte fundiert.
Wenn du ein Paket mit einer Waffe persönlich an Herrn X adressiert schickst und das Paket trotzdem von Frau X angenommen wird, ist meiner Meinung nach der Tatbestand des § 50 Abs. 1 Z 5 WaffG erfüllt.
Für Teile von Schusswaffen ist § 50 Abs. 1 WaffG nicht anzuwenden Daher Sendung sicherheitshalber auf zwei Pakete aufteilen.
§ 46 WaffG enthaftet meiner Meinung nach lediglich den Beförderungsdienst und damit bist du der Verantwortliche.
Ich lass mich aber gern belehren, wenn das nicht so ist. Aber bitte fundiert.
Ausführlicher Bericht zum neuen Waffengesetz (Entwurf):
https://waffg.info/nachrichten/Das_steht_im_Entwurf_zum_Waffengesetz
- Maggo
- Moderator
- Beiträge: 3021
- Registriert: So 9. Mai 2010, 11:09
- Wohnort: Dort wo das kleinwüchsige Wilde und hinterlistige Bergvolk in den Alpen wohnt
Re: Versand von Waffen Kat.B
Fakt ist das wenn du eine Kat.B Waffe Versendest und diese Verloren geht, du dann massiven Erklärungsnotstand gegenüber der Waffenbehörde hast,egal ob der Versand erlaubt ist oder nicht.
Bei anderen Schusswaffen der Kat.C und D ist es eher noch egal.
Ich ziehe es deshalb auch vor Kat.B Waffen persönlich abzuholen.
Bei anderen Schusswaffen der Kat.C und D ist es eher noch egal.
Ich ziehe es deshalb auch vor Kat.B Waffen persönlich abzuholen.
Wer mit Halbautomaten Schießt ist zu faul zum Repetieren!
Re: Versand von Waffen Kat.B
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Zuletzt geändert von wolf am Mi 11. Jan 2012, 23:46, insgesamt 2-mal geändert.