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Verwahrungskontrolle bei Nicht WBK und Nicht Waffenbesitzern

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Re: Verwahrungskontrolle bei Nicht WBK und Nicht Waffenbesit

Beitrag von Philosoph » So 28. Aug 2011, 09:32

Vor einigen Jahren hat es diese "Vorabkontrolle" nirgends gegeben. Irgendeine Behörde hat damit angefangen, die Leute haben sich das gefallen lassen und auf einmal ist es institutionalisiert. "Hamma imma so gmocht!"

So geht es in vielen Bereichen. Wir sind halt dumme Hühner, denen - wenn man es genau nimmt - recht geschieht.

Wie gesagt - gesetzlich nicht gedeckt. Wenn ich keine Waffen habe, kann deren sichere Verwahrung auch nicht kontrolliert werden.

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Re: Verwahrungskontrolle bei Nicht WBK und Nicht Waffenbesit

Beitrag von TangoShooter » So 28. Aug 2011, 12:40

Oktober '10 die WBK beantragt, schon auf der BH wurde mir die Kontrolle der Verwahrung angekündigt. War aber mit einem kleinen €50 Móbeltresor kein Problem.
Egal war es mir auch, erstens weiß man ohnehin ungefähr vorher was man sich kaufen will, zweitens hätte ich in ein paar Wochen sowieso einen gebraucht.
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Re: Verwahrungskontrolle bei Nicht WBK und Nicht Waffenbesit

Beitrag von 454casull » So 28. Aug 2011, 13:54

Vintageologist hat geschrieben:Ich hab weder bevor, noch nachdem ich die WBK bekommen hatte eine Kontrolle gehabt. In Wien.



auch bei mir,weder noch.

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Re: Verwahrungskontrolle bei Nicht WBK und Nicht Waffenbesit

Beitrag von Vintageologist » So 28. Aug 2011, 16:03

Tatsächlich ist die Rechtslage laut Gesetz:

WaffG 1996 hat geschrieben:§ 25. (1) Die Behörde hat die Verläßlichkeit des Inhabers eines
Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn seit
der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre
vergangen sind.


Mir wäre auch nicht bekannt, dass es da seither eine Änderung gab.

All jene, die angesichts der Ausstellung ihrer WBK also keine Kontrolle hatten, werden wohl auch nicht so bald eine haben...
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Re: Verwahrungskontrolle bei Nicht WBK und Nicht Waffenbesit

Beitrag von Sidekix » So 28. Aug 2011, 16:46

Incite hat geschrieben:
Philosoph hat geschrieben:Wenn man es sich gefallen läßt, dann passierts. Gesetzlich nicht gedeckt.


Ich hatte selbst bei meiner Erweiterung eine Kontrolle - ist was passiert? Nein! Doch, ich habe gekriegt was ich wollte :lol:

Die machen nur ihren Job und wenn der SA bei der BH mir die Polizei vorbeischickt - soll ers machen. Ich verscherze es mir nicht mit meiner direkten Ansprechperson die meine Anträge etc. bearbeitet. Bin bis jetzt damit gut "gefahren".


hatte ich auch, der Ermesensspielraum des Beamten ist halt entsprechend,
bringt nichts wenn man sich da querlegt und was solls, dann is 5 Jahre (oder bis zur nächsten Erweiterung) a Ruhe
die Beamten sind auch damit zufrieden, wenn man ihnen zeig wo der Tresor hinkommt, wen man noch keinen hat ;)

chris_ooe hat geschrieben:Im selben Zuge füllte die Beamtin einen Fragebogen bzgl. Suchtverhalten, körperlichen Verfassung usw. aus.


allerdings das find ich bedenklich... :think:
Zuletzt geändert von Sidekix am So 28. Aug 2011, 16:57, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: Verwahrungskontrolle bei Nicht WBK und Nicht Waffenbesit

Beitrag von Promo » So 28. Aug 2011, 16:53

Deine Verlässlichkeit muss schon beim Antrag und nicht erst nach 5 Jahren geprüft werden.
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Re: Verwahrungskontrolle bei Nicht WBK und Nicht Waffenbesit

Beitrag von Sidekix » So 28. Aug 2011, 17:01

Promo hat geschrieben:Deine Verlässlichkeit muss schon beim Antrag und nicht erst nach 5 Jahren geprüft werden.


dachte immer, dafür is ja der Psychotest gut... :D
ausserdem könnens nur die vorgesehene Verwahrung kontrollieren,
net ob du verlässlich genug bist, das Zeugs dann auch immer da drin zu verwahren!
;)

bei mir hat keiner nen Fragebogen über Suchtverhalten od Körperliche Verfassung ausgefüllt,
geschweige denn dannach gefragt

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Re: Verwahrungskontrolle bei Nicht WBK und Nicht Waffenbesit

Beitrag von Promo » So 28. Aug 2011, 20:32

OK, dann die umständliche (ausführliche) Variante:

§ 21. (1) Die Behörde hat verläßlichen EWR-Bürgern, die das
21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer
genehmigungspflichtigen Schußwaffe eine Rechtfertigung anführen
können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen.

->
Verläßlichkeit
§ 8. (1) Ein Mensch ist verläßlich, wenn er voraussichtlich mit
Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, daß er
[..]
(2) Ein Mensch ist keinesfalls verläßlich, wenn er
1. alkohol- oder suchtkrank ist oder
2. psychisch krank oder geistesschwach ist oder
3. durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit
Waffen sachgemäß umzugehen.
[..]
(7) Bei erstmaliger Prüfung der Verläßlichkeit hat sich die Behörde
davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder
waffenrechtlicher Verläßlichkeit des Betroffenen aus einem der in
Abs. 2 genannten Gründe rechtfertigen.


Abgesehen davon lese ich daraus:
Im Zuge der Prüfung der Verläßlichkeit ist von der Behörde jedenfalls eine Überprüfung der sicheren Verwahrung des aktuellen Besitzstandes anzuordnen. Die Überprüfung ist von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzunehmen; diese haben dem Betroffenen die Anordnung der Behörde vorzuweisen.

heraus dass bei der Verlässlichkeitsprüfung die sichere Verwahrung überprüft werden muss. Und die Verlässlichkeit muss natürlich vor der Ausstellung auch schon geprüft werden.
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Re: Verwahrungskontrolle bei Nicht WBK und Nicht Waffenbesit

Beitrag von Nudnik » So 28. Aug 2011, 21:21

Ich hatte meine WBK Jahre bevor ich eine Waffe hatte. Eines Tages standen unangekündigt zwei Beamte vor der Tür, ich war gerade beruflich unterwegs, und wollten die Verwahrung meiner Waffen kontrollieren.
Meine Freundin hat sie nicht reingelassen und ihnen meine Telefonnummer gegeben.

Tags darauf riefen sie an und wollten einen Termin zur Kontrolle der Verwahrung meiner Waffen ausmachen. Ich erklärte, dass ich keine Waffen besitze. Die Antwort lautete, ja aber sie müssen prüfen wie ich meine WBK verwahre. Sie hätten schließlich eine andere Person in meiner Wohnung angetroffen und ob die Zugriff auf die WBK hat und überhaupt könnte es ja sein, dass ich die WBK verloren oder verkauft habe. Strange oder?

Ich bot an mit meiner WBK auf den Posten zu kommen und so haben wir's letztlich dann auch gelöst...

Gruß
Nudnik
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Re: Verwahrungskontrolle bei Nicht WBK und Nicht Waffenbesit

Beitrag von Philosoph » So 28. Aug 2011, 23:25

Bitte alles genau lesen: Es heißt:

"Überprüfung der sicheren Verwahrung des aktuellen Besitzstandes"

Was ist der aktuelle Besitzstand, wenn man (noch) gar keine Waffe hat? Kann man den daher überprüfen?

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Re: Verwahrungskontrolle bei Nicht WBK und Nicht Waffenbesit

Beitrag von Vintageologist » Mo 29. Aug 2011, 00:00

Philosoph hat geschrieben:Bitte alles genau lesen: Es heißt:

"Überprüfung der sicheren Verwahrung des aktuellen Besitzstandes"

Was ist der aktuelle Besitzstand, wenn man (noch) gar keine Waffe hat? Kann man den daher überprüfen?


+1

Man darf nicht vergessen, dass die BH derzeit nicht wissen kann ob du C und D hast.
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Re: Verwahrungskontrolle bei Nicht WBK und Nicht Waffenbesit

Beitrag von Promo » Mo 29. Aug 2011, 01:09

Gegenfrage - woher soll die Behörde wissen dass du noch gar keine Waffen hast?

Nebenbei wie bereits schonmal von mir angemerkt ist auch der Grund im sachgemäßen Umgang/Waffenführerschein zu suchen, siehe 2. WaffG Durchführungsverordnung 1998:
Sachgemäßer Umgang mit Waffen

§ 5. (1) Im Verfahren zur Ausstellung einer waffenrechtlichen Urkunde hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob der Antragsteller voraussichtlich mit Schußwaffen sachgemäß umgehen wird; dasselbe gilt anläßlich einer Überprüfung der Verläßlichkeit
(§ 25 WaffG).

(2) Als Beweismittel für die Befähigung zum sachgemäßen Umgang mit Waffen kommt neben dem Nachweis ständigen Gebrauches als Dienst-, Jagd- oder Sportwaffe insbesondere die Bestätigung eines Gewerbetreibenden in Betracht, der zum Handel mit nichtmilitärischen Waffen berechtigt ist, wonach der Betroffene auch im - praktischen - Umgang mit (seinen) Waffen innerhalb des letzten halben Jahres geschult wurde.


Zu einem sachgemäßen Umgang gehört übrigens auch die sichere Verwahrung.
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Re: Verwahrungskontrolle bei Nicht WBK und Nicht Waffenbesit

Beitrag von Philosoph » Mo 29. Aug 2011, 08:05

Die Behörde weiß natürlich, ob man B-Waffen hat, ob man aber C- und D-Waffen hat, weiß die Behörde nicht. Außerdem dürfen C- und D-Waffen nicht kontrolliert werden.

Lichtgestalt
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Re: Verwahrungskontrolle bei Nicht WBK und Nicht Waffenbesit

Beitrag von Lichtgestalt » Mo 29. Aug 2011, 08:26

Stimmt nicht ganz. Bei der Polizeikontrolle wird gefragt ob und wieviel Stk Kat-C man besitzt. Manche wollen die Dinger auch noch sehen. Folglich ist das irgendwie registriert.

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Re: Verwahrungskontrolle bei Nicht WBK und Nicht Waffenbesit

Beitrag von BigBen » Mo 29. Aug 2011, 08:31

Lichtgestalt hat geschrieben:Stimmt nicht ganz. Bei der Polizeikontrolle wird gefragt ob und wieviel Stk Kat-C man besitzt. Manche wollen die Dinger auch noch sehen. Folglich ist das irgendwie registriert.


Nein...das sind reine Kontrollfragen, auf die man nicht antworten müsste bzw. wenn du sagst du hast keine Kat. C, wird der überprüfende Beamte nicht das Gegenteil beweisen können.

Du schreibst doch selbst, dass sie evtl. Fragen OB man Kat. C besitzt...also wissen sie garnichts. Nach der Einführung des ZWR wird das anders aussehen.
Abusus non tollit usum - Mißbrauch hebt den (ge)rechten Gebrauch nicht auf

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