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Meldung einer Kat. B Waffe nach einer Versteigerung !

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Hermann
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Meldung einer Kat. B Waffe nach einer Versteigerung !

Beitrag von Hermann » Mi 14. Sep 2011, 21:38

Hallo !

Eine Frage an Euch.
Wenn man eine Waffe der Kat. B zb. beim Dorotheum oder Gericht ersteigert. Muß man das dann diese selbst an die zuständige
Behörde melden oder reicht die Meldung vom Verkäufer ?
( eh klar ist, wenn " B " von privat müßen beide melden )

LG Hermann

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Promo
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Re: Meldung einer Kat. B Waffe nach einer Versteigerung !

Beitrag von Promo » Mi 14. Sep 2011, 22:44

Dorotheum meldet die Waffe.
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Stickhead
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Re: Meldung einer Kat. B Waffe nach einer Versteigerung !

Beitrag von Stickhead » Do 15. Sep 2011, 07:52

§ 28. (2) Im Falle der Veräußerung haben der Überlasser und der Erwerber die Überlassung der
genehmigungspflichtigen Schusswaffen binnen sechs Wochen jener Behörde schriftlich
anzuzeigen, die den Waffenpass oder die Waffenbesitzkarte des Erwerbers ausgestellt hat. In
der Anzeige sind anzugeben: Art und Kaliber, Marke, Type und Herstellungsnummer der
überlassenen Waffen, sowie Name und Anschrift des Überlassers und des Erwerbers, die
Nummern deren Waffenpässe oder Waffenbesitzkarten sowie das Datum der Überlassung. Mit
der Anzeige ist der Behörde gegebenenfalls auch die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates
nachzuweisen oder die schriftliche Erklärung, die Waffe nur im Bundesgebiet besitzen
63
zu wollen, zu übermitteln. Die Behörde ist ermächtigt, die Veräußerung jener Behörde
mitzuteilen, die den Waffenpass oder die Waffenbesitzkarte des Überlassers ausgestellt hat.
(3) Wird das für die Veräußerung maßgebliche Rechtsgeschäft mit einem Gewerbetreibenden
abgeschlossen, so hat nur dieser die Überlassung anzuzeigen
und zwar jener Behörde, die den
Waffenpass oder die Waffenbesitzkarte des Zweitbeteiligten ausgestellt hat. Abs. 2 vorletzter
Satz gilt.
Bild

Ausführlicher Bericht zum neuen Waffengesetz (Entwurf):
https://waffg.info/nachrichten/Das_steht_im_Entwurf_zum_Waffengesetz

gertbley
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Re: Meldung einer Kat. B Waffe nach einer Versteigerung !

Beitrag von gertbley » Do 15. Sep 2011, 08:00

Kann das Dorotheum auch eine C Waffe melden, oder muss man damit zum Waffenhändler?
Gruß
gertbley

Thule
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Re: Meldung einer Kat. B Waffe nach einer Versteigerung !

Beitrag von Thule » Do 15. Sep 2011, 08:46

-
Zuletzt geändert von Thule am Do 20. Okt 2016, 13:35, insgesamt 1-mal geändert.

gewo
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Re: Meldung einer Kat. B Waffe nach einer Versteigerung !

Beitrag von gewo » Do 15. Sep 2011, 08:53

Thule hat geschrieben:Dorotheum IST ein Waffenhändler.


laueft soweit ich weiss auf der lizenz eines wiener buechsenmachers aus wien 3 mit ...
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Re: Meldung einer Kat. B Waffe nach einer Versteigerung !

Beitrag von Gumbar » Do 15. Sep 2011, 09:47

gertbley hat geschrieben:Kann das Dorotheum auch eine C Waffe melden, oder muss man damit zum Waffenhändler?


Ich habe vor einem Jahr beim Dorotheum eine Kat C Waffe (Schmidt-Rubin 31) ersteigert.
Das Dorotheum hat ungefragt den Erwerb direkt an die für mich zuständige BH Klagenfurt gemeldet.

Für den hausinternen Versand von Wien an das Dorotheum Klagenfurt hat man mir satte 60,-Euro verrechnet.

Varminter

Re: Meldung einer Kat. B Waffe nach einer Versteigerung !

Beitrag von Varminter » Do 15. Sep 2011, 10:21

mercury hat geschrieben:Was soll die Behörde mit einer Kat C Meldung anfangen?



In dein Dossier reinhauen, um schon jetzt vor dem ZMR zu wissen, was dir je gehört hat... :roll:

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Re: Meldung einer Kat. B Waffe nach einer Versteigerung !

Beitrag von Thule » Do 15. Sep 2011, 10:44

-
Zuletzt geändert von Thule am Do 20. Okt 2016, 13:35, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: Meldung einer Kat. B Waffe nach einer Versteigerung !

Beitrag von Promo » Do 15. Sep 2011, 16:48

Die Rechnung vom Dorotheum gilt auch als Meldung, steht auch so drauf.
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Re: Meldung einer Kat. B Waffe nach einer Versteigerung !

Beitrag von gewo » Do 15. Sep 2011, 16:53

Promo hat geschrieben:Die Rechnung vom Dorotheum gilt auch als Meldung, steht auch so drauf.


hallo

spaetestens seit einem der runderlaesse vor der jahrtausendwende ist die form der meldung verbindlich vorgeschrieben

ein rechnung kann von daher - meiner meinung nach - niemals auch als meldung gelten
da koennen noch so viele stempel drauf sein die das sagen

man kann sich natuerlich auf die sehr mutige interpretation einlassen, dass es ja eigentlich egal sein muss wie der zettel aussieht, soferne alle informationen die verlangt werden darauf sind, ich weiss ned wie das dann im falle des falles ausgeht
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Re: Meldung einer Kat. B Waffe nach einer Versteigerung !

Beitrag von Hermann » Do 15. Sep 2011, 17:02

Bei Gericht eine Kat. B Waffe ersteigert kauft man ja die Waffe von einer Behörde oder nicht ?

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Re: Meldung einer Kat. B Waffe nach einer Versteigerung !

Beitrag von gewo » Do 15. Sep 2011, 17:06

Hermann hat geschrieben:Bei Gericht eine Kat. B Waffe ersteigert kauft man ja die Waffe von einer Behörde oder nicht ?


hallo

naja, "B" ist eh simpel
bei "B" ist es sache der behoerde die waffe zu erfassen wenn du sie bei gericht ersteigerst

"C" ist heikel

du holst dir ggf. ja auch eine importerlaubnis fuer die kat "C" waffe - die behoerde weiss daher definitiv bescheid dass du sie einfuehrst - trotzdem musst du innerhalb der vorgeschriebenen frist die meldung bei einem buechsenmacher machen...
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Re: Meldung einer Kat. B Waffe nach einer Versteigerung !

Beitrag von Promo » Do 15. Sep 2011, 17:32

gewo hat geschrieben:man kann sich natuerlich auf die sehr mutige interpretation einlassen, dass es ja eigentlich egal sein muss wie der zettel aussieht, soferne alle informationen die verlangt werden darauf sind, ich weiss ned wie das dann im falle des falles ausgeht

Die "mutige Interpretation" stützt sich auf das Gesetz und nicht auf einen Runderlass der nur eine Rechtsauslegung des Ministeriums ist:
§ 30 Abs. 1 WaffG 1996:
[..]Dieser hat darüber eine Bestätigung, die inhaltlich dem Muster der Anlage 5 entspricht, auszufüllen und dem Meldepflichtigen zu übergeben. Die Meldung hat die Art und das Kaliber der erworbenen Waffe, deren Marke und Type sowie die Herstellungsnummer zu umfassen.

*Link zur Anlage 5 des WaffG 1996*

Kurzum:
  • Name und Vorname sowie Geburtsdatum und Geburtsort des Meldenden
  • Anschrift des Meldenden
  • Art des amtlichen Lichtbildausweises, Nummer, ausstellende Behörde und Datum der Ausstellung
  • Name der Firma wo die Meldung erfolgt ist mit Datum und Unterschrift
  • Type, Marke, Art, Kaliber und Seriennummer der zu meldenden Waffe
Unter dem Fall dass die Waffe nicht von einem Händler erworben wird muss zusätzlich auch noch angegeben werden, wo die letzte Meldung der Waffe stattgefunden hat.

€dit: Und um noch den nächsten Blödsinn auszubessern: die Importbewilligung berechtigt den Antragsteller eine Waffe zu importieren, allerdings ist sie keine Zwangsbestimmung. Man kann sie auch "auslaufen" lassen ohne tatsächlich zu importieren. Von daher kann die Behörde davon ausgehen dass man importiert hat, muss aber zwangsläufig auch die Möglichkeit in Betracht ziehen dass dies nicht passiert ist.
Zuletzt geändert von Promo am Do 15. Sep 2011, 17:35, insgesamt 1-mal geändert.
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