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Psychotest

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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joe77
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Psychotest

Beitrag von joe77 » Fr 18. Jun 2010, 21:40

Hallo Leute,

Kurze Frage zum Psychotest.

Positive Gutachen werden ja bekanntlich der zuständigen BH zugestellt.
Wie siehts aus wenn das Gutachten Negativ wäre ???
Bekommt die BH da auch Post ??

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Re: Psychotest

Beitrag von cobaltbomb » Fr 18. Jun 2010, 22:53

das kann ich dir nicht sagen, aber man kann den test ja x mal wiederholen.
such dir einen psychodoc der von der Verband seite empfohlen wird. und versuche nicht allzu übermenschlich zu sein bei den antworten.

zb: sind sie morgens manchmal müde...mit ja, denn wer ist das nicht?
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Re: Psychotest

Beitrag von eXistenZ » Sa 19. Jun 2010, 09:47

joe77 hat geschrieben:Wie siehts aus wenn das Gutachten Negativ wäre ???
Bekommt die BH da auch Post ??

Meines Wissens gilt hierbei eine Verschwiegenheitpflicht.

D. h. das nur der Antragsteller das Recht auf Einsicht der Daten und Testergebnisse hat.

Am besten fragst du beim Psychologen deiner Wahl vorsichtshalber nochmals nach.

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joe77
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Re: Psychotest

Beitrag von joe77 » Sa 19. Jun 2010, 10:48

Am besten fragst du beim Psychologen deiner Wahl vorsichtshalber nochmals nach.


Sorry, das ganze ist eine "Verständins" Frage,
Hab gestern den Test gemacht, Postiv natürlich.
(Wusste bis gestern auch nicht das mein Ergebniss direkt zur BH geschickt wird)

Naja, später kam mir dann die Frage wie´s bei einem negativen Test ausschaut.
Obwohl, ich auch in die Richtung "Arztgeheimnis" Tippe,....

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Re: Psychotest

Beitrag von HJPraschl » Sa 19. Jun 2010, 13:15

Also ich habe das Testergebnis ca 1 Woche nach dem Test zugeschickt bekommen, da wurde nichts an die BH geschickt.
When I die, I want to go peacefully like my Grandfather did, in his sleep -- not screaming, like the passengers in his car.

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joe77
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Re: Psychotest

Beitrag von joe77 » Sa 19. Jun 2010, 14:41

Hmm,
wir wärs zwar auch lieber wenn ich das Ergebniss selber in Händen halten würde.
Scheinbar ist die Praxis auch nicht einheitlich,...
Aber was soll´s solange alles seinen Gang geht,..
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Re: Psychotest

Beitrag von HJPraschl » So 20. Jun 2010, 14:01

Naja wenn ich zum Psychologen sage ich bestehe darauf das ICH das Dokument nach Auswertung erhalte dann wird er das sicher machen. Natürlich muß man das vor dem Test kundtun.
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Re: Psychotest

Beitrag von Stickhead » So 20. Jun 2010, 22:15

Wenn alles rechtmäßig abläuft, bekommst als einziger du Auskunft über dein Resultat.
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Ausführlicher Bericht zum neuen Waffengesetz (Entwurf):
https://waffg.info/nachrichten/Das_steht_im_Entwurf_zum_Waffengesetz

schuhsepper
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Re: Psychotest

Beitrag von schuhsepper » Mo 21. Jun 2010, 08:59

Im Normalfall ist die Stellung des Sachverständigen im Verfahren zur Feststellung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit eines Antragstellers für WBK oder WP folgendermassen:

Die Behörde verlangt im Verfahren, dass ihr ein Gutachten eines berechtigten Sachverständigen vorgelegt wird, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller im Sinne des Waffengesetzes als psychologisch geeignet angesehen werden kann, mit Waffen verantwortungsvoll umzugehen.
Dieses Gutachten wird vom Antragsteller und nicht von der Behörde bei einem Sachverständigen seiner Wahl beauftragt. Benannte Sachverständige dürfen Ergebnisse ihrer Arbeit nur ihren Auftraggebern zukommen lassen und sie nicht unaufgefordert an Dritte (auch nicht an Behörden) weitergeben, ausser wenn es die besonderen Bestimmungen der Materie explizit vorschreiben. Das ist im Waffengesetz aber nicht erwähnt.
Die unbefugte Weitergabe des Ergebnisses verletzt die Standesregeln der Sachverständigen.

Der einzige Fall bei dem die Behörde direkt informiert wird, ist wenn das Gutachten von ihr beauftragt wird, was aber im üblichen Verfahren nicht der Fall ist.

Deswegen vor der Untersuchung klarstellen wer welche Stellung im Verfahren innehat. Wenn ein Sachverständiger das anders sieht, geht man eben zum nächsten.

aus § 8. WaffG Verläßlichkeit:

(7) Bei erstmaliger Prüfung der Verläßlichkeit hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verläßlichkeit des Betroffenen aus einem der in Abs. 2 genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, solche Gutachten dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechend zu erstellen.

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Re: Psychotest

Beitrag von Leonardo » Mo 21. Jun 2010, 10:12

schuhsepper hat geschrieben:Im Normalfall ist die Stellung des Sachverständigen im Verfahren zur Feststellung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit eines Antragstellers für WBK oder WP folgendermassen:

Die Behörde verlangt im Verfahren, dass ihr ein Gutachten eines berechtigten Sachverständigen vorgelegt wird, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller im Sinne des Waffengesetzes als psychologisch geeignet angesehen werden kann, mit Waffen verantwortungsvoll umzugehen.
Dieses Gutachten wird vom Antragsteller und nicht von der Behörde bei einem Sachverständigen seiner Wahl beauftragt. Benannte Sachverständige dürfen Ergebnisse ihrer Arbeit nur ihren Auftraggebern zukommen lassen und sie nicht unaufgefordert an Dritte (auch nicht an Behörden) weitergeben, ausser wenn es die besonderen Bestimmungen der Materie explizit vorschreiben. Das ist im Waffengesetz aber nicht erwähnt.
Die unbefugte Weitergabe des Ergebnisses verletzt die Standesregeln der Sachverständigen.

Der einzige Fall bei dem die Behörde direkt informiert wird, ist wenn das Gutachten von ihr beauftragt wird, was aber im üblichen Verfahren nicht der Fall ist.

Deswegen vor der Untersuchung klarstellen wer welche Stellung im Verfahren innehat. Wenn ein Sachverständiger das anders sieht, geht man eben zum nächsten.

aus § 8. WaffG Verläßlichkeit:

(7) Bei erstmaliger Prüfung der Verläßlichkeit hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verläßlichkeit des Betroffenen aus einem der in Abs. 2 genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, solche Gutachten dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechend zu erstellen.





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Re: Psychotest

Beitrag von BigBen » Mi 23. Jun 2010, 16:14

leo irgendwann werd ich mir die mühe machen und deinen ganzen +1 postings zählen und mit der gesamtzahl deiner postings vergleichen...ich trau mich zu wetten das es fast 50% deiner postings sind :-D


auch eine möglichkeit viele postings zusammenzubekommen! *g*
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Leonardo
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Re: Psychotest

Beitrag von Leonardo » Mi 23. Jun 2010, 16:33

BigBen hat geschrieben:leo irgendwann werd ich mir die mühe machen und deinen ganzen +1 postings zählen und mit der gesamtzahl deiner postings vergleichen...ich trau mich zu wetten das es fast 50% deiner postings sind :-D


auch eine möglichkeit viele postings zusammenzubekommen! *g*



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