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Verwahrung entspr.§ 41 ?

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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hit21
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Verwahrung entspr.§ 41 ?

Beitrag von hit21 » Sa 19. Jun 2010, 16:49

Hallo Leute,
Hat eigentlich jemand praktische Erfahrungen bezgl. ordnungsgemäßer Verwahrung von mehr als 20 Schußwaffen gem.§ 41 WaffG ?
Gibt´s da eine bundesweite einheitliche Regelung - oder kocht jede BH - das AB sowieso - ihr eigenes Süppchen ?
Wenn man sich diesbezüglich so die DE-Szene ansieht, kommt einem ja das kalte Grausen. :shock:

gewo
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Re: Verwahrung entspr.§ 41 ?

Beitrag von gewo » Sa 19. Jun 2010, 20:26

hit21 hat geschrieben:Hallo Leute,
Hat eigentlich jemand praktische Erfahrungen bezgl. ordnungsgemäßer Verwahrung von mehr als 20 Schußwaffen gem.§ 41 WaffG ?
Gibt´s da eine bundesweite einheitliche Regelung - oder kocht jede BH - das AB sowieso - ihr eigenes Süppchen ?
Wenn man sich diesbezüglich so die DE-Szene ansieht, kommt einem ja das kalte Grausen. :shock:


hallo

so schlimm wie in DE ist es nicht

aber es gibt AB spezifische unterschiede

in wien werden fallweise - so sagt man - holzkaesten nur akzeptiert wenn sie aus massivholz sind. ich galueb aber auch schon von kontrollen in wien gehoert zu haben wo des ikea kastl auch ok war

ist leider garned einheitlich
in tirol darfst die plempen an die wand haengen und is ah wurscht .... oder so ;-)

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quildor82
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Re: Verwahrung entspr.§ 41 ?

Beitrag von quildor82 » Sa 19. Jun 2010, 22:14

Theoretisch reichts wenn du im 1. Stock wohnst auch aus, denn dann kann ja kein Unberechtigter drankommen.
Wenn du nicht allein im Haushalt bist einfach einen Raum mit einer "massiven" Tür ausstatten wo nur DU den schlüssel hast.

Müsste eigentlich auch ausreichend sein.
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Stickhead
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Re: Verwahrung entspr.§ 41 ?

Beitrag von Stickhead » So 20. Jun 2010, 22:32

Du brauchst der Behörde nur zu schreiben, dass du mehr als 20 Schusswaffen hast und sie sicher und vor unberechtigtem Zugriff in .......... verwahrst und sie sich gerne ein Bild darüber vor Ort machen können. Das muss reichen.
Bild

Ausführlicher Bericht zum neuen Waffengesetz (Entwurf):
https://waffg.info/nachrichten/Das_steht_im_Entwurf_zum_Waffengesetz

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Re: Verwahrung entspr.§ 41 ?

Beitrag von gewo » So 20. Jun 2010, 22:41

Stickhead hat geschrieben:Du brauchst der Behörde nur zu schreiben, dass du mehr als 20 Schusswaffen hast und sie sicher und vor unberechtigtem Zugriff in .......... verwahrst und sie sich gerne ein Bild darüber vor Ort machen können....


hallo

genau genommen musst du laut gesetz mitteilen WIE du sie entsprechend gegen unberechtigten zugriff verwahrst ..

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Re: Verwahrung entspr.§ 41 ?

Beitrag von cowroper » Mo 21. Jun 2010, 12:42

In einem Schreiben an das AB habe ich mitgeteilt, dass ich mehr als 20 Schußwaffen besitze, die entsprechend den Bestimmungen verwahrt sind. Die darauf erfolgte Kontrolle (ca. 3 Wochen später, nach Anruf der Polizei zwecks Terminabsprache) hat exakt 10 Minuten gedauert.

Ich habe aber einige Vorteile gegenüber dem durschschnittlichen Waffenbesitzer: Ich wohne
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2) habe für meine Waffen ein eigenes, absperrbares Zimmer.

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Re: Verwahrung entspr.§ 41 ?

Beitrag von Stickhead » Mo 21. Jun 2010, 19:50

@Gewo: Wenn du schreibst du verwahrst sie in einem Tresor der die entsprechende Größe für 20+ Waffen hat, reicht das 100%.

Macht ihr eigentlich auch alle brav die Meldung für 5k+ Munition? :mrgreen:
Bild

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https://waffg.info/nachrichten/Das_steht_im_Entwurf_zum_Waffengesetz

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Re: Verwahrung entspr.§ 41 ?

Beitrag von gewo » Mo 21. Jun 2010, 20:39

Stickhead hat geschrieben:@Gewo: Wenn du schreibst du verwahrst sie in einem Tresor der die entsprechende Größe für 20+ Waffen hat, reicht das 100%.

Macht ihr eigentlich auch alle brav die Meldung für 5k+ Munition? :mrgreen:



hallo

logisch
aber nur beim ersten mal

und bis die trachtengruppe dann da war war eh schon wieder a haufen weg

sie haben mir aber anhand der fotos die mengen geglaubt und mich "eingestuft"

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Re: Verwahrung entspr.§ 41 ?

Beitrag von zela » Mi 23. Jun 2010, 21:03

gilt diese 20+ Stückzahl für alle Kategorien? Müsste ich auch den Besitz von 21 Flinten anzeigen? Und war diese Stückzahlgrenze nicht früher mal acht (oder warens 10?)?
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Re: Verwahrung entspr.§ 41 ?

Beitrag von LoST » Mi 23. Jun 2010, 21:30

zela hat geschrieben:gilt diese 20+ Stückzahl für alle Kategorien? Müsste ich auch den Besitz von 21 Flinten anzeigen? Und war diese Stückzahlgrenze nicht früher mal acht (oder warens 10?)?


Ja, im Gesetz ist von "Schusswaffen" die Rede, also unabhängig von der Kategorie.

Und es ist die Rede von "20 oder mehr", wer also genau 20 Stk. verwahrt, ist zur Meldung verpflichtet.

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Re: Verwahrung entspr.§ 41 ?

Beitrag von zela » Mi 23. Jun 2010, 21:38

gabs da nicht noch irgendeine andere Stückzahlrelevante Bestimmung im WaffG? Abgesehen von den 2 WBK-Plätzen? Oder sind diese 20 Stück die einzige?

19 Waffen = kein Problem
20 oder 20.000 Waffen = mit §41-Meldung kein Unterschied?
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Re: Verwahrung entspr.§ 41 ?

Beitrag von Stickhead » Mi 23. Jun 2010, 21:50

Ab der 20. Schusswaffe musst du immer wenn sich der Bestand verdoppelt, eine Meldung an die Behörde machen. (20, 40, 80, 160,...) Sonst gibt es nur die Beschränkung in den Waffenrechtlichen Dokumenten.
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https://waffg.info/nachrichten/Das_steht_im_Entwurf_zum_Waffengesetz

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Re: Verwahrung entspr.§ 41 ?

Beitrag von zela » Mi 23. Jun 2010, 21:57

ok, vielen Dank. Und 19 Stück muß ich nach den Buchstaben des Gesetzes *wie* verwahren? Natürlich habe ich ein Eigeninteresse daran dass niemand leicht rankommt, aber was sieht das Gesetz vor? Könnten zwei Repetierer prinzipiell an der Schrankwand lehnen oder muß alles eingesperrt werden?
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Re: Verwahrung entspr.§ 41 ?

Beitrag von Stickhead » Mi 23. Jun 2010, 22:12

Bitte :)

Man muss alle Waffen sicher vor unberechtigtem Zugriff verwahren.

Wenn du glaubhaft machen kannst, dass niemals Personen unter 18 diese Räumlichkeit betreten, kannst du sie theoretisch herumliegen haben,weil du sie ja jederzeit jedem Volljährigen überlassen könntest. Ich würde mich aber nicht drauf verlassen, sondern würde sie zumindest in einem Schrank einsperren oÄ.

:arrow:

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§ 8. (1) Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen
wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er
1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;


:arrow:

Wenn du sie herumliegen lassen hast und dir wird die Verlässlichkeit abgesprochen, werden dir die WBK/WP und die Kategorie B (und A falls vorhanden) Waffen entzogen. Die Langwaffen kannst du aber trotzdem behalten.
Bild

Ausführlicher Bericht zum neuen Waffengesetz (Entwurf):
https://waffg.info/nachrichten/Das_steht_im_Entwurf_zum_Waffengesetz

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Re: Verwahrung entspr.§ 41 ?

Beitrag von zela » Mi 23. Jun 2010, 22:15

zum einen hätte ich dazuschreiben sollen dass ich nur in bezug auf C/D frage, Kat. B ist mir klar

zum anderen:

Man muss alle Waffen sicher vor unberechtigtem Zugriff verwahren.


warum sollte das bei Leuten, die alleine oder mit volljährigen Partnern wohnen nicht immer der Fall sein? Wohnungs- oder Haustüren stehen ja in der Regel nicht offen.
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