einen guten abend wünsch ich!
steht im gesetzt irgendwo wie der transport in geschlossenem behältnis einer KAT b auszusehen hat?
im besonderen: kanns zb auch eine geschlossener aktenkoffer sein? oder sonst irgend ein anderes verschließbares behältnis? egal welcher form?
ich frage deswegen: eine waffe darf ja nicht nach einem anderen gegenstand aussehen, sonst ist sie KAT a. "versteckte waffe" eben.
was ist nun, wenn eine waffe in einem behältnis transportiert wird, das ursprünglich für etwas anderes vorgesehen war?
zb transport von akten?
oder transport von geldscheinen? (da gibts ja ganz spezielle boxen im bankbereich)
steht irgendwo, welche qualifikationen das ding haben muß oder sind der phantasie da keine grenzen gesetzt, solange dem gesetzestext genüge getan wird?
vielen dank.
lg gemein wie 10
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Transport von Kat. B Waffen
Forumsregeln
Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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Transport von Kat. B Waffen
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Re: transport von KAT b
Nein steht nirgends genau, aber wenn du die Forumssuche zu diesem Thema bemühst, wirst du jede Menge Meinungen zu dem Thema finden
Abusus non tollit usum - Mißbrauch hebt den (ge)rechten Gebrauch nicht auf
Re: transport von KAT b
WaffG96
§ 7. (1) Eine Waffe führt, wer sie bei sich hat.
(2) Eine Waffe führt jedoch nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat.
(3) Eine Waffe führt weiters nicht, wer sie - in den Fällen einer Schußwaffe ungeladen - in einem geschlossenen Behältnis und lediglich zu dem Zweck, sie von einem Ort zu einem anderen zu bringen, bei sich hat (Transport).
§ 17. (1) Verboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, und das Führen
1. von Waffen, deren Form geeignet ist, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauches verkleidet sind;
dh, das die Waffe selbst nicht getarnt sein darf (schießender Kugelschreiber, Gehstock mit Dolch, Koffer mit Abzug um mit dem Koffer zu schiessen, Waffe in Gegenstand eingebaut oder verkleidet, etc.)
Wenn die Waffe im Koffer transportiert wird und du mit dem Koffer nicht schießen kannst, dann wird das sicher nicht darunter fallen, egal ob Aktenkoffer, Geldtransportbehältnis, etc.
Das Behältnis muß geschlossen (nicht verschlossen) sein.
Ein Behältnis das einfach nur den schnellen Zugriff ausschließen sollte.
Da ist eher sinngemäß zu handeln. Wenn erkennbar ist, das du die Waffe eigentlich zur Verwendung bereit hältst dann ist es gesetzeswidrig. Bauchtascherl mit Zipp ist höchstwahrscheinlich nicht okay!
Ein Rucksack (geschlossen), in dem die Waffe in einem extra Sackerl oder Pistolentascherl eingepackt ist, wird ziemlich sicher durchgehen.
Ein Aktenkoffer in dem die Waffe drinnen ist, ev sogar mit Zahlenschloß ist 100% ok.
Ein original Glockkoffer ohne Zahlenschloß ist auch 100% ok.
Wichtig ist das die Waffe zum Transport verstaut, nicht aber bereitgehalten wird.
Und, natürlich ganz wichtig: Die Waffe darf nicht geladen sein!
Mehr steht nicht.
§ 7. (1) Eine Waffe führt, wer sie bei sich hat.
(2) Eine Waffe führt jedoch nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat.
(3) Eine Waffe führt weiters nicht, wer sie - in den Fällen einer Schußwaffe ungeladen - in einem geschlossenen Behältnis und lediglich zu dem Zweck, sie von einem Ort zu einem anderen zu bringen, bei sich hat (Transport).
§ 17. (1) Verboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, und das Führen
1. von Waffen, deren Form geeignet ist, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauches verkleidet sind;
dh, das die Waffe selbst nicht getarnt sein darf (schießender Kugelschreiber, Gehstock mit Dolch, Koffer mit Abzug um mit dem Koffer zu schiessen, Waffe in Gegenstand eingebaut oder verkleidet, etc.)
Wenn die Waffe im Koffer transportiert wird und du mit dem Koffer nicht schießen kannst, dann wird das sicher nicht darunter fallen, egal ob Aktenkoffer, Geldtransportbehältnis, etc.
Das Behältnis muß geschlossen (nicht verschlossen) sein.
Ein Behältnis das einfach nur den schnellen Zugriff ausschließen sollte.
Da ist eher sinngemäß zu handeln. Wenn erkennbar ist, das du die Waffe eigentlich zur Verwendung bereit hältst dann ist es gesetzeswidrig. Bauchtascherl mit Zipp ist höchstwahrscheinlich nicht okay!
Ein Rucksack (geschlossen), in dem die Waffe in einem extra Sackerl oder Pistolentascherl eingepackt ist, wird ziemlich sicher durchgehen.
Ein Aktenkoffer in dem die Waffe drinnen ist, ev sogar mit Zahlenschloß ist 100% ok.
Ein original Glockkoffer ohne Zahlenschloß ist auch 100% ok.
Wichtig ist das die Waffe zum Transport verstaut, nicht aber bereitgehalten wird.
Und, natürlich ganz wichtig: Die Waffe darf nicht geladen sein!
Mehr steht nicht.
Re: transport von KAT b
@ben: ich wollte ja wenn möglich nur die gesetzliche "meinung" zu dem thema hören, nicht jede menge
danke @sf77, das beantwortet meine frage perfekt. thread kann zu
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