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Erwerb von Kat. C als ausländischer Staatsbürger

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Wiking-76
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Erwerb von Kat. C als ausländischer Staatsbürger

Beitrag von Wiking-76 » Di 15. Nov 2011, 12:26

Liebe Leute,

gibt es beim Privatverkauf einer Büchse an einen in Österreich lebenden deutschen Staatsbürger irgendetwas zu beachten, oder läuft das wie bei Inländern ab?
Braucht der Käufer in AUT einen ordentlichen Wohnsitz?

Danke und MfG,
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mgritsch
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Re: Erwerb von Kat. C als ausländischer Staatsbürger

Beitrag von mgritsch » Di 15. Nov 2011, 12:47

theoretisch braucht er einen wohnsitz da er ja sonst entweder waffenpass oder ausfuhrgenehmigung haben mnüsste :) seine staatsbürgerschaft ist da relativ sekundär da EU bürger gleichgestellt sind.
es ist allerdings nicht deine aufgabe als verkäufer irgend etwas in der art zu überprüfen.
das einzige was du überprüfen mußt und kannst ist, ob er über 18 ist. ab dann ist die herstellung der legalität ausschließlich aufgabe des käufers...

wenn ich hingegen mal denke was diverse kat C verkäufer von mir alles wollten... naja, man ist gutmütig :)
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Re: Erwerb von Kat. C als ausländischer Staatsbürger

Beitrag von gipflzipfla » Di 15. Nov 2011, 13:17

Wiking-76 hat geschrieben:Liebe Leute,

gibt es beim Privatverkauf einer Büchse an einen in Österreich lebenden deutschen Staatsbürger irgendetwas zu beachten, oder läuft das wie bei Inländern ab?
Braucht der Käufer in AUT einen ordentlichen Wohnsitz?

Danke und MfG,
@Wiking-76,
ja, zwingend.

Sollte er in Österreich keinen Wohnsitz haben, so müsste / würde er die Waffe wohl ausführen.
Hierzu ist dann eine behördliche Erlaubnis zu beantragen.

Nachdem aber der Erwerb einer Waffe, Kat.C, gemeldet werden muss, ist auch der Wohnsitz in Österreich zwingend.

Ich lese das für mich aus folgendem (österr. Waffen) Gesetzestext heraus:

"
5. Abschnitt

Meldepflichtige und sonstige Schußwaffen


(Kategorie C und D)

Meldepflicht

§ 30. (1) Der Erwerb von Schußwaffen mit gezogenem Lauf, die weder unter den 3. noch unter den 4. Abschnitt fallen, durch Menschen mit Wohnsitz im Bundesgebiet ist binnen vier Wochen vom Erwerber (Meldepflichtigen) einem im Bundesgebiet niedergelassenen Gewerbetreibenden, der zum Handel mit nichtmilitärischen Schußwaffen berechtigt ist, zu melden. Dieser hat darüber eine Bestätigung, die inhaltlich dem Muster der Anlage 5 (Anm.: Anlage 5 nicht darstellbar) entspricht, auszufüllen und dem Meldepflichtigen zu übergeben. Die Meldung hat die Art und das Kaliber der erworbenen Waffe, deren Marke und Type sowie die Herstellungsnummer zu umfassen. Sie ist erfolgt, sobald der Meldepflichtige die Bestätigung in Händen hat.

(2) Wird mit dem Erwerb nicht auch Eigentum an der Waffe erworben, besteht dennoch die Meldepflicht gemäß Abs. 1, wenn die Innehabung entweder gegen Entgelt oder für länger als vier Wochen eingeräumt wird. In solchen Fällen kann die Meldung auch einem Gewerbetreibenden erstattet werden, der zum Vermieten nichtmilitärischer Schußwaffen berechtigt ist.

(3) Ist der Besitz an einer meldepflichtigen Waffe gemäß Abs. 1 oder 2 im Ausland entstanden, so entsteht die Meldepflicht mit der Einfuhr dieser Waffe.

(4) Der Meldepflichtige hat sich dem Gewerbetreibenden oder dessen Beauftragten mit einem amtlichen Lichtbildausweis auszuweisen. Er hat außerdem den Staat innerhalb der Europäischen Union nachzuweisen, in dem er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat, oder den Nachweis darüber zu führen, daß dieser außerhalb der Europäischen Union liegt.
Beachte für folgende Bestimmung
Tritt mit dem gemäß § 58 Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft (vgl. § 62 Abs. 9)."
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Re: Erwerb von Kat. C als ausländischer Staatsbürger

Beitrag von mgritsch » Di 15. Nov 2011, 13:54

gipfl, das ist ja alles korrekt, aber hier sind ausschließlich pflichten des erwerbers beschrieben!
ob er sie ausführen würde ist spekulation. evtl nutzt er sie ja auch nur vorübergehend hier zur jagd und verkauft sie dann weiter bevor er zurückfährt? vielleicht bringt er sie direkt zum büxer zum dekoumbau weil er sie mangels EWB gar nicht mit nach hause nehmen dürfte? alles denkmöglich.
für einen privaten verkäufer ergeben sich daraus keine unmittelbar ableitbaren pflichten.
die einzige verpflichtung die dich auf jeden fall trifft, ist die allgemeine, dass du eine waffe nicht einer person überlassen darfst, die zum besitz nicht berechtigt ist (= unter 18J). daher ist alles was über den blick in einen ausweis wegen altersprüfung geht fleißaufgabe...
Zuletzt geändert von mgritsch am Di 15. Nov 2011, 14:04, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Erwerb von Kat. C als ausländischer Staatsbürger

Beitrag von gipflzipfla » Di 15. Nov 2011, 14:03

mgritsch hat geschrieben:gipfl, das ist ja alles korrekt, aber hier sind ausschließlich pflichten des erwerbers beschrieben!
.....
@mrgritsch,
wenn ich das Thredthema auf das Wesentliche reduziere, lese ich die Frage:
"Muss der "deutsche" Privatkäufer einen ständigen Wohnsitz in Österreich haben, damit er eine Waffe der Kat.C erwerben darf".

Ich sage: "jawohl, er muss ihn in Österreich haben".
Schon alleine wegen der Meldepflicht der Waffe.. ansonsten führt er die Waffe vermutlich aus.. das tut er aber vermutlich nicht, denn er "lebt in Österreich".. siehe Eingangsfrage.

gipflzipfla hat geschrieben:....................
Ich lese das für mich aus folgendem (österr. Waffen) Gesetzestext heraus:
....................


Jeder EWR Bürger, volljährig, mit Wohnsitz in Österreich, darf hier selbstverständlich Waffen erwerben, sofern keine Versagensgründe (hier Waffenverbot) dagegen sprechen.

Als privater Verkäufer würde ich mir halt im Zweifelsfall neben einem gültigen dt.Lichtbildausweis (kein dt.Führerschein, der gilt nämlich in D. nicht als Dokument) eine aktuelle Meldebescheinigung vorlegen lassen.

(oder nicht an Ausländer verkaufen... :whistle: )
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Re: Erwerb von Kat. C als ausländischer Staatsbürger

Beitrag von mgritsch » Di 15. Nov 2011, 14:15

gipflzipfla hat geschrieben:"Muss der "deutsche" Privatkäufer einen ständigen Wohnsitz in Österreich haben, damit er eine Waffe der Kat.C erwerben darf".

Ich sage: "jawohl, er muss ihn in Österreich haben".
Schon alleine wegen der Meldepflicht der Waffe.. ansonsten führt er die Waffe vermutlich aus.. das tut er aber vermutlich nicht, denn er "lebt in Österreich".. siehe Eingangsfrage.


schließt du woraus?
§30 sagt nur "...den Staat innerhalb der Europäischen Union nachzuweisen, indem er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat..." - da steht nix von wohnsitz im bundesgebiet.

§30 sagt auch: "...durch Menschen mit Wohnsitz im Bundesgebiet ist binnen vier Wochen vom Erwerber (Meldepflichtigen) einem im Bundesgebiet niedergelassenen Gewerbetreibenden, der zum Handel mit nichtmilitärischen Schußwaffen berechtigt ist, zu melden."
als wohnsitzinhaber (fraglich allenfalls: ist man das auch wenn man im hotel wohnt?) binnen 4 wochen. als nicht-wohnistz-inhaber folglich gar nicht.

relevant ist evtl auch §34, allerdings nur für gewerbetreibende:
Aushändigen meldepflichtiger oder sonstiger Schußwaffen durch Gewerbetreibende
§ 34. (1) Beim Erwerb meldepflichtiger oder sonstiger Schußwaffen ist die sofortige
Aushändigung dieser Waffen nach Abschluß des maßgeblichen Rechtsgeschäftes durch den
zum Handel mit nichtmilitärischen Schußwaffen berechtigten Gewerbetreibenden nur
zulässig
1. an Inhaber eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder einer Jagdkarte oder
2. an Menschen, die eine unverzügliche Ausfuhr dieser Waffen insbesondere durch einen
Erlaubnisschein gemäß § 37 glaubhaft gemacht haben.

und dann wäre noch §37:
Verbringen von Schußwaffen und Munition innerhalb der Europäischen Union
§ 37. (1) Für das Verbringen von Schußwaffen oder Munition aus dem Bundesgebiet in einen
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union stellt die Behörde auf Antrag einen
Erlaubnisschein nach dem Muster der Anlage 6 aus. Sofern der Betroffene im Bundesgebiet
keinen Wohnsitz hat, stellt den Erlaubnisschein die nach seinem Aufenthalt zuständige
Behörde aus. Er darf nur ausgestellt werden, wenn der Inhaber der Schußwaffen oder
Munition zu deren Besitz im Bundesgebiet berechtigt ist und wenn eine allenfalls
erforderliche vorherige Einwilligung des Empfängermitgliedstaates für das Verbringen
vorliegt.

daraus könnte man spitzfindig schließen:

wer in AT eine Kat.C erwirbt und hier nicht wohnhaft ist muß sie nicht melden (§30) aber solange er sie nicht ausführt auch keine ausfuhrgenehmigung seines heimatlandes vorweisen. die waffe verschwindet sozusagen ein bissi im rechtsfreien raum :)

"vermutlich" ausführen ist eben nur vermutlich.

welche fleißaufgaben du als verkäufer machst oder an wen du verkaufst oder nicht, steht jedenfalls auf einem anderen blatt, da simma uns einig.
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Re: Erwerb von Kat. C als ausländischer Staatsbürger

Beitrag von Expat » Di 15. Nov 2011, 14:23

gipflzipfla hat geschrieben:Jeder EWR Bürger, volljährig, mit Wohnsitz in Österreich, darf hier selbstverständlich Waffen erwerben, sofern keine Versagensgründe (hier Waffenverbot) dagegen sprechen.

Als privater Verkäufer würde ich mir halt im Zweifelsfall neben einem gültigen dt.Lichtbildausweis (kein dt.Führerschein, der gilt nämlich in D. nicht als Dokument) eine aktuelle Meldebescheinigung vorlegen lassen.


Was kümmert dich als öst. Staatsbürger in Österreich, welche Wertigkeit das Ausweisdokument im Herkunfts-/Ausland hat, das dir gezeigt wird?
Der Führerschein ist natürlich ein Dokument, nur eben kein Personaldokument - diesen Status haben in D nur Personalausweis und Reisepass.
Wenn es sich z.B. um einen EU Scheckkartenführerschein handelt, kann einem Österreicher doch nicht zugemutet werden, zu wissen, ob so ein Führerschein, wenn er von einer dt. Behörde ausgestellt wurde, nicht denselben Status hat wie einer, der von einer öst. Behörde ausgestellt wurde.

Päpstlicher als der Papst muss man wohl kaum sein - oder kennst du auch die nationalen Regelungen für alle übrigen EU Länder?
Es geht viel eher darum, sich nach den zumutbaren Möglichkeiten so pflichtbewusst wie möglich an die Vorschriften zu halten.
Das wäre mit Führerschein und Meldezettel mehr als getan (wie mgritsch ausführt), meiner bescheidenen Meinung nach.
When speaking in public, try to be like a woman's skirt: long enough to be respectable but short enough to be interesting.

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Re: Erwerb von Kat. C als ausländischer Staatsbürger

Beitrag von gipflzipfla » Di 15. Nov 2011, 15:04

Expat hat geschrieben:.....

Was kümmert dich als öst. Staatsbürger in Österreich, welche Wertigkeit das Ausweisdokument im Herkunfts-/Ausland hat, das dir gezeigt wird?
Der Führerschein ist natürlich ein Dokument, nur eben kein Personaldokument - diesen Status haben in D nur Personalausweis und Reisepass.
Wenn es sich z.B. um einen EU Scheckkartenführerschein handelt, kann einem Österreicher doch nicht zugemutet werden, zu wissen, ob so ein Führerschein, wenn er von einer dt. Behörde ausgestellt wurde, nicht denselben Status hat wie einer, der von einer öst. Behörde ausgestellt wurde.

@Expat,
da erzählst Du mir (als Besitzer einer deutschen Fahrerlaubnis) nicht wirklich bahnbrechend Neues!
Aber danke schön trotzdem.

Für mich hat die "Wertigkeit" eines Ausweisdokumentes im Zusammenhang mit Waffenkauf / -verkauf allerdings eine recht hohe Bedeutung.

Expat hat geschrieben:Päpstlicher als der Papst muss man wohl kaum sein - oder kennst du auch die nationalen Regelungen für alle übrigen EU Länder?

Muss ich das denn? (oder darf ich mir den Waffen-Verkauf an Nichtösterreicher vorenthalten?)
Expat hat geschrieben:Es geht viel eher darum, sich nach den zumutbaren Möglichkeiten so pflichtbewusst wie möglich an die Vorschriften zu halten.
Das wäre mit Führerschein und Meldezettel mehr als getan (wie mgritsch ausführt), meiner bescheidenen Meinung nach.

Richtig.... für Dich vielleicht.
Und für mich ist es dem dt.Käufer durchaus zumutbar, mir seinen deutsche Perso oder seinen dt.Reisepass sowie eine österr. Meldebestätigung (falls die Angabe mit Wohnsitz in Ö. uns erfolgt) vor legen zu lassen.
Andernfalls verkaufe ich nicht an ihn!

Kann jeder tun und lassen, was er möchte......
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Re: Erwerb von Kat. C als ausländischer Staatsbürger

Beitrag von BigBen » Di 15. Nov 2011, 15:21

Genau, jeder kann vorauseilenden Gehorsam leisten wieviel er will, das ist jedem selbst überlassen!
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Re: Erwerb von Kat. C als ausländischer Staatsbürger

Beitrag von Wiking-76 » Di 15. Nov 2011, 21:53

Herzlichen Dank für Eure Antworten!

MfG,
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