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Schweiz: Übersicht über das Waffenrecht

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Hugh Thompson Jr.

Schweiz: Übersicht über das Waffenrecht

Beitrag von Hugh Thompson Jr. » Mo 10. Mai 2010, 00:21

Hallo!

Selbige von mir recherchierte Übersicht postete ich bereits im Verband. Aber nachdem sicher einige User ausschließlich hier ins Forum kommen und nicht parallel fahren, die Darstellung auch hier.

Ich hab‘ mich aus Interesse ins Waffenrecht der Schweiz eingearbeitet und dachte, vielleicht ist’s auch für Andere interessant und ich stelle mal eine Zusammenfassung der wichtigsten Unterschiede ins Forum.

Erster Eindruck:
Eine Transparenz, von der man in Ö nur träumen kann.

Unter http://www.fedpol.admin.ch/fedpol/de/ho ... recht.html findet man alle Detailinformationen. Die Behörde hat die Bestimmungen des Gesetzes in „Normalsprache“ übersetzt und vereinfacht und bietet die Broschüre zum Download unter http://www.fedpol.admin.ch/etc/medialib ... raktiv.pdf
an.

Alle Antragsformulare stehen zum Download bereit. (In Ö wird der Antrag auf die WBK wie ein Staatsgeheimnis im Internet gehütet.)

Der Inhalt des maßgeblichen Gesetzes und der dazugehörigen Verordnung macht einige starke Unterschied des schweizer Waffenrechts zum österreichischen klar – im Positiven wie im Negativen.

Maßgeblich ist:
SR (Schweizer Recht) 514.54, Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (kurz: Waffengesetz/WG) und
SR 514.541, Verordnung vom 2. Juli 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffenverordnung/WV)

Ich dachte anfangs, ich teile es fürs Forum in die Vorzüge und Nachteile auf. Wäre aber zu komplex geworden. Ich stelle es daher doch thematisch geordnet dar. Es gibt einige massive Vorteile, aber auch ein paar schärfere Bestimmungen, als in Ö. Ich teile es auf mehrere postings auf, da es sicher den Umfang eines postings sprengt.

Das WG der Schweiz definiert wesentlich mehr Gegenstände als Waffe, als unseres. Waffen sind danach z.Bsp. (Art. 4 WG) auch:
- Soft Air Waffen mit weniger als 7,5 J Mündungsenergie, wenn die Gefahr der Verwechslung mit einer Feuerwaffe besteht.
- Imitations-, Schreckschuß- und Soft-Air-Waffen, wenn die Gefahr der Verwechslung mit einer Feuerwaffe besteht.

Das WG kennt sogar „Gefährliche Gegenstände“ (Art. 4 Abs. 6 WG), definiert als „Werkzeuge, Haus- und Sportgeräte, die sich zur Verletzung oder Bedrohung von Menschen eignen.“. Beispielhaft werden Hammer, Schere, Schraubenzieher oder Fahrradketten genannt.

Das Tragen und Mitführen dieser „gefährlichen Gegenstände“ ist verboten, soferne nicht glaubhaft gemacht werden kann, daß eine bestimmungsgemäße Verwendung bezweckt und gerechtfertigt ist. Wer also z.Bsp. auf der Straße mit Installateurszange angetroffen wird und nicht belegen kann, daß er zu XY zwecks Wasserhahnreparatur unterwegs ist, dem kann die Polizei das Werkzeug beschlagnahmen.

Schöne Pointe: Schweizer Armeetaschenmesser und im Handel erhältliche Schweizer Offizierstaschenmesser zählen nicht dazu und sind extra im Gesetz als ausgenommen benannt!

Riesengroßer Unterschied zwischen Ö und CH:
Die Schweiz kennt keine Waffenbesitzkarte. Es existiert stattdessen ein „Waffenerwerbsschein“ (Im Weiteren kurz WES). Dieser berechtigt bei bewilligungspflichtigen Waffen zum rechtmäßigen Erwerb. Er berechtigt nicht zum Besitz, denn dafür ist keine Berechtigung nötig. Es gilt (Art. 12): „Zum Besitz einer Waffe ist berechtigt, wer sie rechtmäßig erworben hat.“

Dieser Grundsatz hat große praktische Auswirkung. Wer in der Schweiz z.Bsp. eine .22lr Automatik-FFW zu einem Zeitpunkt erwarb, als dafür noch kein WES nötig war, also sie nicht bewilligungspflichtig war, darf sie weiterhin ohne jegliches waffenrechtliches Dokument besitzen. Er/sie hat sie ja rechtmäßig erworben. Weitere Auswirkung im Gegensatz zu Ö: Weil nur der Erwerb geregelt ist, ist Besitz zeitlich unbegrenzt legal. Also keine Befristung des Besitzes und keine erneute behördliche Überprüfung (Wie in Ö alle 5 Jahre.).

Da der WES nur Erwerb einer Waffe dient, ist er nur 6 Monate gültig, wobei allerdings eine einmalige Verlängerung um weitere 3 Monate bei einer Gebühr von 10 Franken möglich ist. Innerhalb dieses halben (bzw. dreiviertel) Jahres muß also die Waffe angekauft werden. Grundsätzlich wird der WES für eine Waffe ausgestellt. Wer eine weitere Waffe kaufen will, muß einen weiteren WES lösen. Es existiert allerdings keine zahlenmäßige Beschränkung. Man kann sich also z.Bsp. jedes Jahr neuerlich einen WES lösen und eine weitere Waffe der Sammlung dazufügen.

Der WES kann auch für bis zu 3 Waffen auf einmal ausgestellt werden, dann müssen diese aber zeitgleich und beim selben Händler gekauft werden.

Die Gebühr für den Zentralstrafregisterauszug beträgt 20 Franken. Die Gebühr für den WES beträgt 50 Franken (halbautomatische Kurzlangen/Waffen aller Art, Wechselsysteme und Läufe) mit Ausnahme des s.g. "kleinen WES"(z.Bsp. für einen Schlagstock).

Psychologisches Gutachten benötigt man zum Erwerb des WES ebensowenig, wie einen Waffenführerschein. Als Dokumente für die Beantragung des WES sind lediglich der Paß oder die ID-(Identitäts-)Karte und ein Strafregisterauszug nötig.

Allerdings ist der Erwerb von UHR/Lever-Action Büchsen und Schlagstöcken auch bewilligungspflichtig – man benötigt also den WES dafür. Bei uns verbotene Pump-Action Schrotflinten sind mit WES in der Schweiz erwerbbar.

Bei Beantragung des WES ist bereits „Sport-, Jagd- oder Sammelzwecke“ zum Ankreuzen vorgegeben. Nur wer angibt, nicht aus den genannten Gründen eine Waffe erwerben zu wollen, muß einen Erwerbsgrund angeben.

FF

Hugh Thompson Jr.

Zweiter Teil des Schweizer Waffenrechts

Beitrag von Hugh Thompson Jr. » Mo 10. Mai 2010, 00:21

WES Erwerb von Nicht-Schweizern oder Schweizern mit Auslandwohnsitz:
(Art. 9a WG)
Personen mit Wohnsitz im Ausland müssen der Kantonalbehörde eine amtliche Bestätigung ihres Wohnsitzstaates vorlegen, wonach sie zum Erwerbe der Waffe im Wohnsitzstaat berechtigt sind.

Einige Repetierbüchsen sind von der WES-Pflicht ausgenommen und zwar per Verordnung für die Jagd per Jagdgesetz zugelassene Jagdwaffen, Ordonnanzrepetiergewehre (K11, K31...) und Sportgewehre, die für nationale und internationale Wettbewerbe zugelassen sind. UHR und VSR (Lever-Action, Pump-Action) sind aber in jedem Fall WES pflichtig.

Bereits per WG (Art. 10) von der WES Pflicht ausgenommen sind einschüssige und mehrläufige Jagdgewehre.

Über den Erwerb jeder Waffe muß ein Kaufvertrag abgeschlossen werden, in dem die exakte Waffe, Verkäufer- und Käufer (mit vorgelegten Personaldokumenten) genannt sind. Dieser Vertrag muß 10 Jahre lang aufbewahrt werden. Dies gilt also auch für die „Nicht-Feuerwaffen“, die ich eingangs nannte. Also auch eine Dokumentationspflicht für Verkäufe von CO2- oder Druckluftwaffen, die echten Waffen ähneln usw.

Bei Feuerwaffen besteht zusätzlich Meldepflicht des Erwerbs ans kantonale Waffenbüro innerhalb von 30 Tagen. (Art. 11 WG)

WES pflichtige und Ordonnanzwaffen, die zu früherem Zeitpunkt ohne WES legal erworben wurden, müssen ab 17.12.2004 innerhalb eines Jahres der Behörde nachgemeldet werden (Art. 42a WG). Mußten also alle bis 17.12.2005 gemeldet werden.

Bei Erwerb/Veräußerung von Waffen zwischen Privatleuten trifft den Anbieter eine gesetzliche Sorgfaltspflicht. (Art. 18 WV). Wenn keine Hinweis vorliegt, daß ein Hinderungsgrund beim Käufer gegeben ist und der Käufer Familiengenosse ist oder einen bis zu zwei Jahre alten WES vorweisen kann, dann ist die Sorgfaltspflicht erfüllt. Andernfalls muß der Anbieter einen Strafregisterauszug des Käufers erstellen lassen und diesen mit dem Kaufvertrag 10 Jahre aufbewahren.

Waffen dürfen nur von Identifizierten angeboten werden und das Anbieten von Waffen, Waffenteilen, Waffenzubehör oder Munition an öffentlich zugänglichen Ausstellungen oder Märkten ist verboten. (Art. 7b WG, Art. 13 WV). Anonyme Annoncen im Internet sind daher untersagt.

Für bestimmte Bevölkerungsgruppen mit nicht-schweizer Staatsangehörigkeit ist jeglicher Erwerb und Besitz von Waffen und Muniton verboten. (Art. 7 & 7a WG, Art. 12 WV) Und zwar für
- Albaner
- Algerier
- Bosnier
- Kosovaren
- Kroaten
- Mazedonier
- Montenegriner
- Serben
- Sri Lankesen
- Türken.

Die betroffene Staatsangehörigkeit wird per Verordnung festgelegt und kann jederzeit erweitert werden.

Die verbotenen Waffen sind ähnlich wie in Ö definiert (Unsere Kat. A), allerdings zählen auch Steinschleudern zu den verbotenen Waffen.

Punkto Halbautomaten-Büchsen ist die Situation ähnlich zu Ö. Zu Halbautomaten umgeänderte Serienfeuerwaffen sind verboten (Damit z.Bsp. AK-47, AR-15 o.ä.), allerdings nicht zu Halbautomaten umgeänderte schweizerische Ordonnanz-Serienfeuerwaffen. (Art. 28b WG, Art. 71 WV)

Also: Ob z.Bsp. ein AUG-Z zulässig ist, entscheidet ebenso wie in Ö eine Einstufung durch die Behörde und es wird üblicherweise zugelassen, wenn es Bauunterschiede zur Militärversion gibt. Ein militärischer SiG550 Vollautomat, der vom Büchser in einen Halbautomaten umgebaut wird, ist aber zulässig, da schweizerische Ordonnanzwaffe!

Hugh Thompson Jr.

Dritter und letzter Teil der Schweizer Waffenrechts

Beitrag von Hugh Thompson Jr. » Mo 10. Mai 2010, 00:22

Waffenbesitzer trifft die Verpflichtung zur sorgfältigen und vor dem Zugriff Dritter geschützter Aufbewahrung der Waffe (Art. 26 WG), diese wird aber im Gegensatz zu Ö nicht überprüft!

Wer seine Waffe in Reparatur gibt, hat das Recht, eine Ersatzwaffe während der Dauer der Reparatur zu besitzen. (Art. 20 WV)

Der Transport von Waffen ist ähnlich wie in Ö geregelt, allerdings mit einem großen Unterschied:
Es existiert keinerlei Verpflichtung, die Waffe in geschlossenem Behältnis zu transportieren. Daher trifft man auch in Supermärkten der Schweiz Schützen, die das SiG550 offen am Riemen über die Schulter hängen haben.

Das Schießen von Feuerwaffen ist in der Schweiz nicht nur auf Schießplätzen zulässig, sondern auch an nicht öffentlich zugänglichen und entsprechend gesicherten Orten. (Art 5.8.3c WG) Schießen z.Bsp. im durch Stacheldraht umzäunten Steinbruch, der nicht Schießplatz ist, ist daher zulässig.

Nach Art. 14 WV ist das Schießen mit Feuerwaffen sogar an öffentlich zugänglichen Orten erlaubt, soferne die Kantonalsbehörde eine Bewilligung dafür ausstellt. Diese muß sie ausstellen, soferne drei Punkte erfüllt sind.
1. Der betroffene Grundstückseigentümer stimmt zu.
2. Die betroffene Gemeinde stimmt schriftlich zu.
3. Der Antragssteller kann den Abschluß einer Haftpflichtversicherung für etwaige Schäden aus dem Schießbetrieb für die Dauer der Genehmigung nachweisen.

So sieht das Waffenrecht in der Schweiz aus! Punkte, die deckungsgleich mit Ö sind, führte ich nicht auf. (Z.Bsp. ist für das Führen von Waffen ebenso ein Waffenpaß nötig und die Bedingungen für Erteilung eines Waffenpasses sind dieselben, wie in Ö.)

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Re: Dritter und letzter Teil der Schweizer Waffenrechts

Beitrag von snakedocter » Mo 10. Mai 2010, 00:33

Punkte, die deckungsgleich mit Ö sind

wirst net viel finden

schon alleine die auswahl an HAs in der schweiz
die schießstände,die teilweise über die häuser hinweg schießen ( und keinen stört )

wäre auch noch interessant die restlichen waffG unsere nachbarn aufzulisten
von italy weis ich nur das sie vor kurzen das verbot von "militär" calibern 9mm/223 ,,, aufgehoben haben,auf druck der sportschützen und des waffenhandels
seit dem haben die händler umsatz wie die döhnerbuden am freitag abend
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Hugh Thompson Jr.

Re: Dritter und letzter Teil der Schweizer Waffenrechts

Beitrag von Hugh Thompson Jr. » Mo 10. Mai 2010, 01:15

snakedocter hat geschrieben:wäre auch noch interessant die restlichen waffG unsere nachbarn aufzulisten
von italy weis ich nur das sie vor kurzen das verbot von "militär" calibern 9mm/223 ,,, aufgehoben haben,auf druck der sportschützen und des waffenhandels
seit dem haben die händler umsatz wie die döhnerbuden am freitag abend

Du wirst lachen, genau das plane ich! (Auch detailliert die Situation in den anderen Nachbarländern aufzulisten.)

Stelle ich also gerne hier rein, wenn es willkommen ist. Wird aber ein paar Wochen in Summe dauern, man hat ja noch Anderes zu tun... leider... ;-)

Soviel kann ich aber vorweg aus einem ersten Überblick sagen: das italienische Waffenrecht ist auch relativ liberal. Nicht so sehr, wie das der Schweiz, aber in der "Schärfe" vergleichbar mit dem österreichischen. Manche Punkte härter, manche lockerer.

Das tschechische ist eindeutig liberaler. In Tschechien ist es z.Bsp. erlaubt, die FFW zu führen, ohne daß man dazu einen besonderen Waffenpass mit begründetem Bedarf benötigt. Zwischen Transport und Führen wird im tschechischen Waffenrecht nämlich nicht unterschieden. Wer die Berechtigung erwirbt, eine FFW zu besitzen, darf sie automatisch auch führen.

Über die Situation in Ungarn und Slowenien weiß ich gar nichts. Werde mich aber auch dazu kundig machen. Zuerst gehe ich aber Italien und Tschechien im Detail an.

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Re: Waffenrecht der Schweiz: Eine Übersicht

Beitrag von Charles » Mo 10. Mai 2010, 01:22

Hugh, ich sage derweil vielen Dank für Deine Arbeit, es ist recht hochinteressant!

Hugh Thompson Jr.

Re: Waffenrecht der Schweiz: Eine Übersicht

Beitrag von Hugh Thompson Jr. » Mo 10. Mai 2010, 01:37

Charles hat geschrieben:Hugh, ich sage derweil vielen Dank für Deine Arbeit, es ist recht hochinteressant!

Gerne!

Es interessiert mich ja selbst brennend. (Kostet aber tatsächlich einiges an Zeit)

Ich kann mir das auch gut vorstellen, mal zu Bewerben oder Schießständen in die Nachbarstaaten zu fahren. Daher das besondere Interesse.

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Re: Waffenrecht der Schweiz: Eine Übersicht

Beitrag von snakedocter » Mo 10. Mai 2010, 01:37

Charles hat geschrieben:Hugh, ich sage derweil vielen Dank für Deine Arbeit, es ist recht hochinteressant!


bingo schließe ich mich im dank gleich an

und fragen ob was recht ist braucht HIER nie ;)

mit italy kann ich dir helfen,da habe ich gute kontakte
hunzicker,bellucci.... ;)
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Re: Waffenrecht der Schweiz: Eine Übersicht

Beitrag von Leonardo » Mo 10. Mai 2010, 06:16

Hugh Thompson Jr. hat geschrieben:


Ich dachte anfangs, ich teile es fürs Forum in die Vorzüge und Nachteile auf.
FF



Wir würden uns freuen.Tolle Arbeit machst du! Danke! ;)
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Re: Waffenrecht der Schweiz: Eine Übersicht

Beitrag von BigBen » Mo 10. Mai 2010, 07:50

bzgl Italy recherchiere ich auch gerad selber und kann vielleicht bald was posten - hab am Freitag Jagdprüfung in Italien/Südtirol und muss mich da auch über Waffenrecht schlacu machen!
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Re: Waffenrecht der Schweiz: Eine Übersicht

Beitrag von gewo » Mo 10. Mai 2010, 15:23

BigBen hat geschrieben:bzgl Italy recherchiere ich auch gerad selber und kann vielleicht bald was posten - hab am Freitag Jagdprüfung in Italien/Südtirol und muss mich da auch über Waffenrecht schlacu machen!


hallo

bloss keine 9mm para mitnehmen
sonst behalten sie dich gleich unten ...

lg
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PS:
was kostet die jagdprüfung da unten?
und, kann man(n) die in deutsch ablegen?

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Re: Waffenrecht der Schweiz: Eine Übersicht

Beitrag von BigBen » Mo 10. Mai 2010, 15:55

das mit der 9mm para ist mir bewusst, aber da ich eh noch keinen europäische Feuerwaffenpass habe erübrigt sich das Thema momentan sowieso.

Die Prüfung kann auf Deutsch, Italienisch oder Ladinisch abgelegt werden, da alle 3 offizielle Amtsprachen in Südtirol sind. Da ich bereits die Prüfung beim Wiener Landesjagdverband abgelegt habe, muss ich in Südtirol nur eine Zusatzprüfung über das Jagdrecht, die Jagdverwaltung und die abschussplanpflichtigen Wildarten in Südtirol ablegen (ca. 50 Seiten Stoff).

Kosten: knapp unter 15 Euro für eine "Stempelmarke" auf dem Prüfungs-Anmeldungs-Formular :lol:

Dafür gibts dann später abartige Gebühren für Dinge wie einen "Jagdgewehrschein" (ca. 170 Euro pro Jahr) der mir erst den Erwerb, Besitz und das Führen einer Jagdwaffe erlaubt sowie Beiträge für Jagdhaftpflicht- und Jagdunfallversicherung sowie die Jahresgebühren im Revier in dem man seine Jahres- oder Gastkarte hat.

Aber: die Jagdprüfung wird in Südtirol immer schwerer und es gibt eine sehr hohe Durchfallquote, weil es einfach zuviele Jäger gibt! In meiner Heimatgemeinde sind z.B. von ca. 5000 Einwohnern an die 120 Jäger!
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Re: Waffenrecht der Schweiz: Eine Übersicht

Beitrag von gewo » Mo 10. Mai 2010, 17:06

hallo

ok

ich dachte da gibts evt ne moeglichkeit mit jagdschein in italien machen und dann in AT umschreiben lassen
so wie mit den doktortiteln und fuehrerscheinen in polen oder so ..

schade
dann heisst es wohl doch "lernen" ...
;-)

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Re: Waffenrecht der Schweiz: Eine Übersicht

Beitrag von snakedocter » Mo 10. Mai 2010, 18:01

laut gesetz ist 9 Nato, 5,56 Nato und 7,62 Nato. als kriegsmunition :twisted:

45ACP war es auch,jedoch seit knapp 2-3 jahren legal

auch 9x19,45ACP,223Rem,308 sind legal
so zumindest mein italy babe
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Re: Waffenrecht der Schweiz: Eine Übersicht

Beitrag von Stickhead » Mo 10. Mai 2010, 18:30

Die Sinnhaftigkeit jeglicher Waffengesetze ist leider sehr oft sehr fraglich.
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Ausführlicher Bericht zum neuen Waffengesetz (Entwurf):
https://waffg.info/nachrichten/Das_steht_im_Entwurf_zum_Waffengesetz

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