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Rechtliche Frage bezüglich "Notwehr" bei Einbruch
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Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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Rechtliche Frage bezüglich "Notwehr" bei Einbruch
Hy,
ich hätte da mal aus aktuellem Anlass bei mir zu Hause eine prinzipielle Anfrage an Euch :
Da ich ganz ordentliche Einbruchsspuren (Versuchter Einbruch) bei mir am Haus (Therassentür) entdeckt habe mach ich mir nun doch intensivere Gedanken zum Thema : WAS WÄRE WENN....ich tatsächlich nächtens einen Einbrecher stelle und ich meine Faustfeuerwaffe oder Schrotflinte gebrauche.
Gibt es hierbei "Empfehlungen" wie Warnschuss ec., muss ich einen Warnschuss tätigen (nachweislich) - wohin ballere ich da im Haus (Boden??) und wäre ein z.B direkter Beinschuss rechtlich "besser" als wohin auch immer ?
Ich hoffe ich hab mich da jetzt nicht allzu unglücklich ausgedrückt.....aber : wie würdet ihr verfahren und was wäre eben rein aus Notwehr das Beste , für mich und letztendlich dem Einbrecher selbst ??
Danke und lg
ich hätte da mal aus aktuellem Anlass bei mir zu Hause eine prinzipielle Anfrage an Euch :
Da ich ganz ordentliche Einbruchsspuren (Versuchter Einbruch) bei mir am Haus (Therassentür) entdeckt habe mach ich mir nun doch intensivere Gedanken zum Thema : WAS WÄRE WENN....ich tatsächlich nächtens einen Einbrecher stelle und ich meine Faustfeuerwaffe oder Schrotflinte gebrauche.
Gibt es hierbei "Empfehlungen" wie Warnschuss ec., muss ich einen Warnschuss tätigen (nachweislich) - wohin ballere ich da im Haus (Boden??) und wäre ein z.B direkter Beinschuss rechtlich "besser" als wohin auch immer ?
Ich hoffe ich hab mich da jetzt nicht allzu unglücklich ausgedrückt.....aber : wie würdet ihr verfahren und was wäre eben rein aus Notwehr das Beste , für mich und letztendlich dem Einbrecher selbst ??
Danke und lg
Re: Rechtliche Frage bezüglich "Notwehr" bei Einbruch
Du darfst eigentlich garnicht auf den Einbrecher schiessen wenn er dir nicht zumindest eine Schusswaffe oder evtl. (mit gutem Anwalt) ein Messer unter die Nase hält! Dabei ist relativ egal wohin du dem Einbrecher schiesst...wenn er unbewaffnet war und du schiesst ihm ins Bein kriegst unter Umständen einen versuchten Totschlag umgehängt. Warnschuss ist immer gut, Boden oder Decke je nach Wohnsituation (schläft jemand drüber oder drunter?), Wände eher nicht, weil wer weiss wie weit Projektil noch fliegt.
Abusus non tollit usum - Mißbrauch hebt den (ge)rechten Gebrauch nicht auf
Re: Rechtliche Frage bezüglich "Notwehr" bei Einbruch
darnevreser hat geschrieben:Gibt es hierbei "Empfehlungen" wie Warnschuss ec., muss ich einen Warnschuss tätigen (nachweislich) - wohin ballere ich da im Haus (Boden??) und wäre ein z.B direkter Beinschuss rechtlich "besser" als wohin auch immer ?
Ich hoffe ich hab mich da jetzt nicht allzu unglücklich ausgedrückt.....aber : wie würdet ihr verfahren und was wäre eben rein aus Notwehr das Beste , für mich und letztendlich dem Einbrecher selbst ??
Danke und lg
wenn du unter stress/angst/gefahr die zeit hast einen gezielten beinschuss abzugeben, würde ich mich als richter fragen ob man da noch von einer notwehrsituation sprechen kann.
was ich machen würde: "Two to the Body, Single to the Head"...
...und ihm dann ein Küchenmesser in die Hand drücken.
Geh bitte...
Von meinem iPhone 17 gesendet...
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Re: Rechtliche Frage bezüglich "Notwehr" bei Einbruch
Armalito hat geschrieben:darnevreser hat geschrieben:Gibt es hierbei "Empfehlungen" wie Warnschuss ec., muss ich einen Warnschuss tätigen (nachweislich) - wohin ballere ich da im Haus (Boden??) und wäre ein z.B direkter Beinschuss rechtlich "besser" als wohin auch immer ?
Ich hoffe ich hab mich da jetzt nicht allzu unglücklich ausgedrückt.....aber : wie würdet ihr verfahren und was wäre eben rein aus Notwehr das Beste , für mich und letztendlich dem Einbrecher selbst ??
Danke und lg
wenn du unter stress/angst/gefahr die zeit hast einen gezielten beinschuss abzugeben, würde ich mich als richter fragen ob man da noch von einer notwehrsituation sprechen kann.
was ich machen würde: "Two to the Body, Single to the Head"...
...und ihm dann ein Küchenmesser in die Hand drücken.
WOW du kriegst von mir einen PD Darwinarward für das dümmste öffentliche Posting seit dem bestehen des Forums! Ich hoffe du gelangst nie in so eine Situation, denn jeder Staatsanwalt wird diesen Beitrag gegen dich verwenden und dir einen Mord (Heimtücke...hast ja immerhin im voraus geplant ihm ein Messer in die Hand zu drücken) anhängen.
Abusus non tollit usum - Mißbrauch hebt den (ge)rechten Gebrauch nicht auf
Re: Rechtliche Frage bezüglich "Notwehr" bei Einbruch
BigBen hat geschrieben:Du darfst eigentlich garnicht auf den Einbrecher schiessen wenn er dir nicht zumindest eine Schusswaffe oder evtl. (mit gutem Anwalt) ein Messer unter die Nase hält!
Wäre nicht eine Coachgun mit 'erstem' Schuss Vogelschrot geeignet,
vielleicht eher tief halten, damit nix ins auge geht
![Wink ;)](./images/smilies/icon/wink.gif)
Re: Rechtliche Frage bezüglich "Notwehr" bei Einbruch
BigBen hat geschrieben:WOW du kriegst von mir einen PD Darwinarward für das dümmste öffentliche Posting seit dem bestehen des Forums! Ich hoffe du gelangst nie in so eine Situation, denn jeder Staatsanwalt wird diesen Beitrag gegen dich verwenden und dir einen Mord (Heimtücke...hast ja immerhin im voraus geplant ihm ein Messer in die Hand zu drücken) anhängen.
was du mir verleihen willst geht mir eigentlich am arsch vorbei.
stell´ihn doch neben deine paranoia und gut ist´s...
Geh bitte...
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Re: Rechtliche Frage bezüglich "Notwehr" bei Einbruch
Ist - so meine ich - abhängig von der konkreten Situation.
Wenn eine akute Notwehrsituation entsteht - sprich der Einbrecher steht vor dir mit einer Waffe und es bleiben nur Sekundenbruchteile darf das "gelinde Mittel" natürlich anders aussehen - als wenn du den Einbrecher unbewaffnet und mit etwas Distanz erwischt. Bleibt Zeit ist eskalierend - Zuruf - Warnschuss - etc. - natürlich die bessere Variante.
Mein erster Schuss ist ein gesintertes Geschoss - das heißt es zerbricht und kann nicht durch eine Mauer schlagen und ich kann damit relativ gefahrlos einen Warnschuss in den eigenen vier Wänden abgeben ohne dass da was abprallt, durchschlägt, etc. Wenns heiß her ginge kann damit zur Not auch auf eine Person geschossen werden - eine Penetration mit mgl. Ausnahme der stärksten Knochen wird trotzdem gewährleistet sein. Der Rest der Munition im Magazin ist dann schon was festeres...
Wichtig ist, dass du keine Notwehrübschreitung begehst - also jemanden auf der Flucht in den Rücken zu schießen nur weil er mit deinem DVD Player türmt ist sicher nicht rechtmäßig - weil das wäre zumindest schwere Körperverletzung und somit unangemessen im Vergleich zum Wert eines DVD Players.
Ist er dabei deine Tochter zu entführen...dann schon eher....
Ergreift er die Flucht ohne irgend was bist du relativ machtlos denn eine "Notwehrhandlung" muss sich auf ein "notwehrfähiges Rechtsgut" beziehen.
Als solche zählen: Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit und Vermögen von dir oder anderen unmittelbar bedrohten Personen - und wie beschrieben alle Maßnahmen müssen - ich sag mal "angemessenen" sein.
Hier der betreffende § im Originalwortlaut = Strafgesetzbuch §3
Wenn eine akute Notwehrsituation entsteht - sprich der Einbrecher steht vor dir mit einer Waffe und es bleiben nur Sekundenbruchteile darf das "gelinde Mittel" natürlich anders aussehen - als wenn du den Einbrecher unbewaffnet und mit etwas Distanz erwischt. Bleibt Zeit ist eskalierend - Zuruf - Warnschuss - etc. - natürlich die bessere Variante.
Mein erster Schuss ist ein gesintertes Geschoss - das heißt es zerbricht und kann nicht durch eine Mauer schlagen und ich kann damit relativ gefahrlos einen Warnschuss in den eigenen vier Wänden abgeben ohne dass da was abprallt, durchschlägt, etc. Wenns heiß her ginge kann damit zur Not auch auf eine Person geschossen werden - eine Penetration mit mgl. Ausnahme der stärksten Knochen wird trotzdem gewährleistet sein. Der Rest der Munition im Magazin ist dann schon was festeres...
Wichtig ist, dass du keine Notwehrübschreitung begehst - also jemanden auf der Flucht in den Rücken zu schießen nur weil er mit deinem DVD Player türmt ist sicher nicht rechtmäßig - weil das wäre zumindest schwere Körperverletzung und somit unangemessen im Vergleich zum Wert eines DVD Players.
Ist er dabei deine Tochter zu entführen...dann schon eher....
Ergreift er die Flucht ohne irgend was bist du relativ machtlos denn eine "Notwehrhandlung" muss sich auf ein "notwehrfähiges Rechtsgut" beziehen.
Als solche zählen: Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit und Vermögen von dir oder anderen unmittelbar bedrohten Personen - und wie beschrieben alle Maßnahmen müssen - ich sag mal "angemessenen" sein.
Hier der betreffende § im Originalwortlaut = Strafgesetzbuch §3
Notwehr
§ 3. (1) Nicht rechtswidrig handelt, wer sich nur der Verteidigung bedient, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen von sich oder einem anderen abzuwehren. Die Handlung ist jedoch nicht gerechtfertigt, wenn es offensichtlich ist, daß dem Angegriffenen bloß ein geringer Nachteil droht und die Verteidigung, insbesondere wegen der Schwere der zur Abwehr nötigen Beeinträchtigung des Angreifers, unangemessen ist.
(2) Wer das gerechtfertigte Maß der Verteidigung überschreitet oder sich einer offensichtlich unangemessenen Verteidigung (Abs. 1) bedient, ist, wenn dies lediglich aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken geschieht, nur strafbar, wenn die Überschreitung auf Fahrlässigkeit beruht und die fahrlässige Handlung mit Strafe bedroht ist.
Zuletzt geändert von kawa650 am Di 3. Apr 2012, 15:07, insgesamt 2-mal geändert.
![Bild](http://a1.sphotos.ak.fbcdn.net/hphotos-ak-ash3/532087_380519898645309_100000619071349_1181966_1630905233_n.jpg)
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Re: Rechtliche Frage bezüglich "Notwehr" bei Einbruch
he leute bleibt bitte ganz ruhig, sonst wird meine anfrage wieder gesperrt
ich möchte hier wirklich eine richtige antwort auf eine heikle frage
schwierig diese so zu formulieren das es nicht falsch rüberkommt
für mich ist somit mal klar das ich mit der glock nur nen warnschuss in den boden abgeben darf, und aus
ich habe net schrotflinte mit gummigeschossen (gummischrotpatronen) welche mir vom waffenhändler empfohlen worden sind
ich vermute das diese noch "halbigs ok" sind bei einbruch
diese muni sollte den einbreche quasi "umhauen", nicht mehr, ausser ich ziehle richtung kopf, augen ec--
ich möchte hier wirklich eine richtige antwort auf eine heikle frage
schwierig diese so zu formulieren das es nicht falsch rüberkommt
für mich ist somit mal klar das ich mit der glock nur nen warnschuss in den boden abgeben darf, und aus
ich habe net schrotflinte mit gummigeschossen (gummischrotpatronen) welche mir vom waffenhändler empfohlen worden sind
ich vermute das diese noch "halbigs ok" sind bei einbruch
diese muni sollte den einbreche quasi "umhauen", nicht mehr, ausser ich ziehle richtung kopf, augen ec--
Re: Rechtliche Frage bezüglich "Notwehr" bei Einbruch
Was man sicht denk und was man schreibt sollte ja doch oft nicht das Gleiche sein, wenns auch oft besser wäre, wenn vor Gericht von einer Seite keine Aussage mehr getätigt werden könnte.
Wobei eine Schussabgabe sowieso nur gerechtfertigt ist, wenn eine lebensbedrohliche Situation vorhanden ist (wenn uns auch unsere Verfassung den Schutz des Lebens UND des Hab und Gutes mit der Schusswaffe erlaubt). Also ist für mich die Frage nicht, wo ich jemanden hinschieße, wenn ich in einer Situation bin, in der mein Leben bedroht wird, sondern eher, nach wie vielen Magazinen ... ähm Patronen höre ich auf zu schießen ...
Das kann aber eh keiner pauschal beantworten, das ist natürlich Situationsabhängig.
…
Übrigens
Genau diese Passage aus dem Strafgesetzbuch stelle ich in Abrede ... ich wette kein Schwein interessiert es, ob der böse Einbrecher mit oder ohne deiner Goldmünzensammlung türmt. Obwohl klipp und klar dasteht Angriff auf Vermögen.
Denn im Klartext würde das heißen, dass du den von hinten, von oben oder von unten erschießen kannst, wenn der mit deinem Vermögen abhaut, denn wie sonst willst du es Verteidigen?
Und das möchte ich sehen, dass man freigesprochen wird, wenn einem jemand die Goldmünzen stehlen wollte, ohne dabei eine "Gefahr" darzustellen.
Wobei eine Schussabgabe sowieso nur gerechtfertigt ist, wenn eine lebensbedrohliche Situation vorhanden ist (wenn uns auch unsere Verfassung den Schutz des Lebens UND des Hab und Gutes mit der Schusswaffe erlaubt). Also ist für mich die Frage nicht, wo ich jemanden hinschieße, wenn ich in einer Situation bin, in der mein Leben bedroht wird, sondern eher, nach wie vielen Magazinen ... ähm Patronen höre ich auf zu schießen ...
Das kann aber eh keiner pauschal beantworten, das ist natürlich Situationsabhängig.
…
Übrigens
kawa650 hat geschrieben:...
Hier der betreffende § im Originalwortlaut = Strafgesetzbuch §3
Notwehr
§ 3. (1) Nicht rechtswidrig handelt, wer sich nur der Verteidigung bedient, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen von sich oder einem anderen abzuwehren. Die Handlung ist jedoch nicht gerechtfertigt, wenn es offensichtlich ist, daß dem Angegriffenen bloß ein geringer Nachteil droht und die Verteidigung, insbesondere wegen der Schwere der zur Abwehr nötigen Beeinträchtigung des Angreifers, unangemessen ist.
(2) Wer das gerechtfertigte Maß der Verteidigung überschreitet oder sich einer offensichtlich unangemessenen Verteidigung (Abs. 1) bedient, ist, wenn dies lediglich aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken geschieht, nur strafbar, wenn die Überschreitung auf Fahrlässigkeit beruht und die fahrlässige Handlung mit Strafe bedroht ist.
Genau diese Passage aus dem Strafgesetzbuch stelle ich in Abrede ... ich wette kein Schwein interessiert es, ob der böse Einbrecher mit oder ohne deiner Goldmünzensammlung türmt. Obwohl klipp und klar dasteht Angriff auf Vermögen.
Denn im Klartext würde das heißen, dass du den von hinten, von oben oder von unten erschießen kannst, wenn der mit deinem Vermögen abhaut, denn wie sonst willst du es Verteidigen?
Und das möchte ich sehen, dass man freigesprochen wird, wenn einem jemand die Goldmünzen stehlen wollte, ohne dabei eine "Gefahr" darzustellen.
![Bild](https://abload.de/img/pdq4jdy.jpg)
Re: Rechtliche Frage bezüglich "Notwehr" bei Einbruch
@Ben
Wegen Waffen - ich glaube so pauschal kann man das nicht sagen vorallem wenn man noch nie in so einer Situation war.
z.B:
Der Einbrecher steht 10 Meter vor dir, keine sichtbare Waffe in der Hand. Du schreist ihn an er soll verschwinden aber er läuft nicht weg sondern stürmt auf dich zu.
Da würdest du nicht schießen sondern mit einem geübten Kriminellen auf eine RAngelei einlassen wo er dir ev. die Waffe abnimmt und gegen dich verwendet?
In Hietzing wurde in der Nähe meines Onkels eingebrochen, da sind die Einbrecher weggelaufen wie die Alarmanlage und das Licht anging. Sie haben sie noch "wegrennen" gesehen.
So stelle ich mir auch Einbrecher vor, wenns direkt gegen die Person geht wärens ja Räuber![Think :think:](./images/smilies/eusa/think.gif)
Wegen Waffen - ich glaube so pauschal kann man das nicht sagen vorallem wenn man noch nie in so einer Situation war.
z.B:
Der Einbrecher steht 10 Meter vor dir, keine sichtbare Waffe in der Hand. Du schreist ihn an er soll verschwinden aber er läuft nicht weg sondern stürmt auf dich zu.
Da würdest du nicht schießen sondern mit einem geübten Kriminellen auf eine RAngelei einlassen wo er dir ev. die Waffe abnimmt und gegen dich verwendet?
In Hietzing wurde in der Nähe meines Onkels eingebrochen, da sind die Einbrecher weggelaufen wie die Alarmanlage und das Licht anging. Sie haben sie noch "wegrennen" gesehen.
So stelle ich mir auch Einbrecher vor, wenns direkt gegen die Person geht wärens ja Räuber
![Think :think:](./images/smilies/eusa/think.gif)
Alkohol, der Beginn und die Lösung aller Probleme! (Homer S.)
Re: Rechtliche Frage bezüglich "Notwehr" bei Einbruch
Dieses "was-wäre-wenn"-Thema hatten wir doch eh schon oft. Hast du schon die Suche benutzt?
Ich würde, wäre ich wirklich so wie du gefährdet, auf jeden Fall mal die Polizei darüber informieren.
Schusswaffengebrauch gegen einen Einbrecher ist die Ultima Ratio!
In Gebäuden würde ich dir auf jeden Fall KEINE Langwaffe empfehlen, da je nach Kaliber die
Durchschlagswirkung sehr hoch sein kann und das widerum Fremdgefährdung bedeutet.
Ich würde eine Waffe im Kaliber 9 mm oder .45 ACP bevorzugen, weil diese einen recht moderaten
Durchschlag und trotzdem eine relativ gute Zielwirkung haben.
Der Warnschuss geht im Optimalfall in den Boden oder im Freien ins Erdreich.
BTW: Wenn du so wie Armalito vorgehst, bist ziemlich sicher im § 75 StGB - Mord.
Ich würde, wäre ich wirklich so wie du gefährdet, auf jeden Fall mal die Polizei darüber informieren.
Schusswaffengebrauch gegen einen Einbrecher ist die Ultima Ratio!
In Gebäuden würde ich dir auf jeden Fall KEINE Langwaffe empfehlen, da je nach Kaliber die
Durchschlagswirkung sehr hoch sein kann und das widerum Fremdgefährdung bedeutet.
Ich würde eine Waffe im Kaliber 9 mm oder .45 ACP bevorzugen, weil diese einen recht moderaten
Durchschlag und trotzdem eine relativ gute Zielwirkung haben.
Der Warnschuss geht im Optimalfall in den Boden oder im Freien ins Erdreich.
BTW: Wenn du so wie Armalito vorgehst, bist ziemlich sicher im § 75 StGB - Mord.
![Bild](http://666kb.com/i/dxgfjt9i8fy3coaji.png)
Ausführlicher Bericht zum neuen Waffengesetz (Entwurf):
https://waffg.info/nachrichten/Das_steht_im_Entwurf_zum_Waffengesetz
Re: Rechtliche Frage bezüglich "Notwehr" bei Einbruch
Hier zu sagen wie man reagieren soll oder wie man dann reagieren wird sind sicher 2 verschiedene Kapitel.
Bei unserem Grundstück haben wir bereits einmal 2 Einbrecher auf frischer Tat ertappt, diese haben sich dann durch einen stylischen Parquour Sprung über ein Stockwerk in die Tiefe gerettet und sind geflüchtet. Die Polizei hat einen der Täter dann innerhalb 15 Minuten aufgegriffen und dadurch war dann bekannt dass es sich doch um ein Dreier Trio handelte. Die Täter waren Ausländer, 2 wurden angeklagt, diese waren aber noch Minderjährig, der Fahrer des Fluchtautos welcher die Tat sicher organisiert hatte war zwar Volljährig, die Justiz hatte an ihm aber kein Interesse, somit wurde der mal aus Mangel an Beweisen nicht mal Angeklagt. Was soll man sagen , die beiden 17 Jährigen kriegten irgendwas von 250 Euro Strafe, das Diebesgut welches erbeutet wurde und nicht mehr auffindbar war musste ersetzt werden…
Eigentlich Lächerlich, nur nicht für die Opfer, die diese Täter ertappten. Wochenlang Schlaflose Nächte und beim kleinsten Geräusch des Nachtens steht man kerzengerade im Bett und geht halt wieder mal nachschauen…
Daher sollte ich wirklich einmal Einbrecher bei mir im Haus ertappen, dann nehme ich mir vor auf diesen Vorfall mit maximaler Aggressivität zu reagieren. Alles andere ist nur Kinderkacke und da wäre es besser sich einfach schlafen zu stellen.
Im geschilderten Fall wird sowas ja einfach als „Lausbubenstreich“ von Seiten der Justiz abgetan. Für mich als Opfer war das ein Schlag ins Gesicht. Was aber nun wenn das nicht irgendwelche dummen Kinder waren, sondern Profis, denen man mit so einem verpfuschten Einbruch ans Bein pinkelt, wer sagt dir dass die nicht wieder mal vorbeischauen und Sauer sind!? Daher entweder richtig oder gar nicht!
Bei unserem Grundstück haben wir bereits einmal 2 Einbrecher auf frischer Tat ertappt, diese haben sich dann durch einen stylischen Parquour Sprung über ein Stockwerk in die Tiefe gerettet und sind geflüchtet. Die Polizei hat einen der Täter dann innerhalb 15 Minuten aufgegriffen und dadurch war dann bekannt dass es sich doch um ein Dreier Trio handelte. Die Täter waren Ausländer, 2 wurden angeklagt, diese waren aber noch Minderjährig, der Fahrer des Fluchtautos welcher die Tat sicher organisiert hatte war zwar Volljährig, die Justiz hatte an ihm aber kein Interesse, somit wurde der mal aus Mangel an Beweisen nicht mal Angeklagt. Was soll man sagen , die beiden 17 Jährigen kriegten irgendwas von 250 Euro Strafe, das Diebesgut welches erbeutet wurde und nicht mehr auffindbar war musste ersetzt werden…
Eigentlich Lächerlich, nur nicht für die Opfer, die diese Täter ertappten. Wochenlang Schlaflose Nächte und beim kleinsten Geräusch des Nachtens steht man kerzengerade im Bett und geht halt wieder mal nachschauen…
Daher sollte ich wirklich einmal Einbrecher bei mir im Haus ertappen, dann nehme ich mir vor auf diesen Vorfall mit maximaler Aggressivität zu reagieren. Alles andere ist nur Kinderkacke und da wäre es besser sich einfach schlafen zu stellen.
Im geschilderten Fall wird sowas ja einfach als „Lausbubenstreich“ von Seiten der Justiz abgetan. Für mich als Opfer war das ein Schlag ins Gesicht. Was aber nun wenn das nicht irgendwelche dummen Kinder waren, sondern Profis, denen man mit so einem verpfuschten Einbruch ans Bein pinkelt, wer sagt dir dass die nicht wieder mal vorbeischauen und Sauer sind!? Daher entweder richtig oder gar nicht!
Zuletzt geändert von cappet am Di 3. Apr 2012, 15:33, insgesamt 1-mal geändert.
Re: Rechtliche Frage bezüglich "Notwehr" bei Einbruch
Stickhead hat geschrieben:BTW: Wenn du so wie Armalito vorgehst, bist ziemlich sicher im § 75 StGB - Mord.
da könnte ich ja wieder was schreiben, krieg´dann aber sicher wieder a verwarnung->
![Rolling Eyes :roll:](./images/smilies/icon/rolleyes.gif)
Geh bitte...
Von meinem iPhone 17 gesendet...
Von meinem iPhone 17 gesendet...
Re: Rechtliche Frage bezüglich "Notwehr" bei Einbruch
@Armalito: Wenns sachlich ist nicht ![Smile :)](./images/smilies/icon/smile.gif)
@cappet: Streicheln muss man ihn eh nicht... aber kalt machen ist halt dann doch zu viel. Ich denk mir, eine aggressive Vorgangsweise ist sogar auf jeden Fall angebracht - sonst kannst eh nur davonrennen.
![Smile :)](./images/smilies/icon/smile.gif)
@cappet: Streicheln muss man ihn eh nicht... aber kalt machen ist halt dann doch zu viel. Ich denk mir, eine aggressive Vorgangsweise ist sogar auf jeden Fall angebracht - sonst kannst eh nur davonrennen.
![Bild](http://666kb.com/i/dxgfjt9i8fy3coaji.png)
Ausführlicher Bericht zum neuen Waffengesetz (Entwurf):
https://waffg.info/nachrichten/Das_steht_im_Entwurf_zum_Waffengesetz
Re: Rechtliche Frage bezüglich "Notwehr" bei Einbruch
Da hier ja einiger Humbug geschrieben wird, möchte ich hier nur mal festhalten, dass der Notwehr keine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorausgehen muss - grundsätzlich.
Wenn BigBen sagt, dass man nur schießen darf, wenn der Räuber ebenfalls eine Schusswaffe bzw. ein Messer hat, dann ist das falsch. Ich darf gem. §3StGB sogar einem flüchtenden Dieb nachschießen. Warum? Ganz einfach: Auch der flüchtende Dieb hat den Angriff auf mein Eigentum noch nicht abgeschlossen. Ist das Nachschießen das einzige verlässliche Mittel um die Flucht zu beenden und damit den rechtswidrigen Angriff, dann ist das gerechtfertigt.
Die einizge Einschränkung bezüglich einer Abwägung zwischen Angriff und verletztem Gut ist durch den zweiten Satzes im Absatz 1 eingeschränkt welcher die sogenannte Unfugabwehr behandelt. Das meint, dass Du einem flüchtendem Dieb nicht wegen 50 Euro nachschießen kannst. Ab welchem Wert man nachschießen kann, ist nicht vollends judiziert. Einige lassen 1000 Euro, andere 3000 Euro gelten. Wird also mein Tresor mit wertvollen Uhren gestohlen und wenn ich nichts machen kann um den Angriff zu beenden, außer durch einen gezielten Schuss, dann kann man das ruhig machen.
Auch das was KGR84 schreibt stimmt nicht. Der Dieb der mit der teuren Münzsammlung flieht übt gerade durch die Wegnahme des Eigentums einen rechtswidrigen Angriff auf das Eigentum aus. Nachschießen also unter Umständen erlaubt (wenn eben das einzige zuverlässige Mittel).
Alles andere, was man von Kollegen, vom befreundeten Polizisten usw. gehört habt, ist Unsinn und sollte nicht mit solch unglaublicher Sicherheit wiedergegeben werden.
Wenn BigBen sagt, dass man nur schießen darf, wenn der Räuber ebenfalls eine Schusswaffe bzw. ein Messer hat, dann ist das falsch. Ich darf gem. §3StGB sogar einem flüchtenden Dieb nachschießen. Warum? Ganz einfach: Auch der flüchtende Dieb hat den Angriff auf mein Eigentum noch nicht abgeschlossen. Ist das Nachschießen das einzige verlässliche Mittel um die Flucht zu beenden und damit den rechtswidrigen Angriff, dann ist das gerechtfertigt.
Die einizge Einschränkung bezüglich einer Abwägung zwischen Angriff und verletztem Gut ist durch den zweiten Satzes im Absatz 1 eingeschränkt welcher die sogenannte Unfugabwehr behandelt. Das meint, dass Du einem flüchtendem Dieb nicht wegen 50 Euro nachschießen kannst. Ab welchem Wert man nachschießen kann, ist nicht vollends judiziert. Einige lassen 1000 Euro, andere 3000 Euro gelten. Wird also mein Tresor mit wertvollen Uhren gestohlen und wenn ich nichts machen kann um den Angriff zu beenden, außer durch einen gezielten Schuss, dann kann man das ruhig machen.
Auch das was KGR84 schreibt stimmt nicht. Der Dieb der mit der teuren Münzsammlung flieht übt gerade durch die Wegnahme des Eigentums einen rechtswidrigen Angriff auf das Eigentum aus. Nachschießen also unter Umständen erlaubt (wenn eben das einzige zuverlässige Mittel).
Alles andere, was man von Kollegen, vom befreundeten Polizisten usw. gehört habt, ist Unsinn und sollte nicht mit solch unglaublicher Sicherheit wiedergegeben werden.
Zuletzt geändert von therion am Di 3. Apr 2012, 16:24, insgesamt 1-mal geändert.