HS911 hat geschrieben:Als Wanderer ist man fast immer im Recht (Forstgesetz §33). Als Radfahrer bin ich an keiner Tafel vorbeigekommen, die mich auf einen privaten Weg oder auf ein Fahrverbot hingewiesen hätte.
edit: Das Ansaägen von Leitern ist sicher etwas, das streng bestraft gehört - Mord ist das wahrscheinlich trotzdem nicht.
Da liegt der Hund daran begraben, dass sich die Leute immer nur bestimmte § eines bestimmten Gesetzes herauspicken, die ihnen
ins Konzept passen, ohne den Rest zu lesen und/oder zu verstehen...
Wie beim Waffengesetz auch immer, hier schon häufig demonstriert.
Schau dir bitte einmal das hier an:
http://www.boku.ac.at/wpr/wpr_dp/dp-19.pdfHier wird dieses Thema und noch andere Naturnutzungen ziemlich sachlich und neutral behandelt.
Es gibt wohl tausende Postings in allen möglichen Foren, die sich mit Wegfreiheit im Wald und im Bergland beschäftigen, aber kaum 100, die auch die gesetzlichen Einschränkungen anführen...
Beispiel: Wegfreiheit im Wald, aber Betretungsverbot für Wieder - und Neubewaldungsflächen, also oft sehr beliebte Schwammerlsuchorte, kombiniert mit Landesgesetzen zum Schutz von Pilz-Raubbau, wie in Kärnten, wo tausende Spagettis die Wälder ent-schwammerlten...
Radfahr - und Reitverbot auf sämtlichen Forststrassen, ziemlich deutlich erklärt durch die Haftungsfrage...
Natürlich für Wanderer/Mountainbiker/Reiter absolut ungerecht und depperte Gesetze, göll...?