Genau so hab ich es auch verstanden. Nur in Verbindung mit Magazin in der Waffe Kat A.woolf hat geschrieben:Wo lest du das raus? Bitte aus dem aktuellen Entwurf, nicht aus der Pressemeldung, das waren ja nur Fragmente.MikeD hat geschrieben:Eben nicht, mit der Meldung des großen Magazins wandert die bisherige Kat. B Waffe in Kat. A (Übergangsregelung).Radetz hat geschrieben:Ich dachte nur mit eingebautem, eingelegtem Magazin >10 Schuss wird der HA kat A.
Ohne Verwendung dieses Magazins ist er doch Kat B.
Ansonsten dürfte man die großen Magazine zwar behalten, aber nie wieder verwenden !
Ich les das so: wer Waffe + Magazine vorher legal besaß, bekommt eine Ausnahmebewilligung für die entsprechende Kat. A Waffe.
Muss so sein, sonst dürfte man die Waffe ja nie mit diesen Magazinen verwenden. Die Waffe wird aber nicht automatisch zu A, sondern nur solange ein großes Mag angesteckt ist.
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Änderungen Waffengesetz für Jäger
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Re: Änderungen Waffengesetz für Jäger
Re: Änderungen Waffengesetz für Jäger
Aus den Übergangsbestimmungen (§58 (13)):Radetz hat geschrieben:Genau so hab ich es auch verstanden. Nur in Verbindung mit Magazin in der Waffe Kat A.woolf hat geschrieben:Wo lest du das raus? Bitte aus dem aktuellen Entwurf, nicht aus der Pressemeldung, das waren ja nur Fragmente.MikeD hat geschrieben:Eben nicht, mit der Meldung des großen Magazins wandert die bisherige Kat. B Waffe in Kat. A (Übergangsregelung).
Ansonsten dürfte man die großen Magazine zwar behalten, aber nie wieder verwenden !
Ich les das so: wer Waffe + Magazine vorher legal besaß, bekommt eine Ausnahmebewilligung für die entsprechende Kat. A Waffe.
Muss so sein, sonst dürfte man die Waffe ja nie mit diesen Magazinen verwenden. Die Waffe wird aber nicht automatisch zu A, sondern nur solange ein großes Mag angesteckt ist.
Bedeutet: Wenn man ein großes Magazin und die dazugehörige Waffe bereits besitzt, bekommt man eine Genehmigung für Kat. A, der Platz in der Kat B wird gestrichen !Für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 hat die Behörde entsprechend der bisherigen Berechtigung eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpass für solche Waffen auszustellen. Die bestehende Waffenbesitzkarte oder der bestehende Waffenpass für Schusswaffen der Kategorie B ist von der Behörde entsprechend einzuschränken.
Die Waffe bleibt dann so lange als Kat A registriert, bis man der Behörde angibt (nachweist), dass man kein großes Magazin mehr für sie besitzt. Dann kann sie wieder auf Kat B umgeschrieben (und verkauft) werden.
Re: Änderungen Waffengesetz für Jäger
Also da ich die KW sicher mit SD führen werde, kommt bei mir nur die HK MK23 mit,.. und die verdeckt zu führen wird ein "Abenteuer",..mit Sd geht die von der Hüfte bis zum Knie..Bamburi hat geschrieben: Da stellt sich mir die Frage welcher Holster da geeignet ist jagdlich, bzw. ob die FFW verdeckt oder offen getragen werden muss / kann. – Wie ist das eigentlich jetzt geregelt bei Jäger mit WP?


Im übrigen gibts keine Verpflichtung, verdeckt zu führen, nur machens die meisten wegen den Leuten rundumadum
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Re: Änderungen Waffengesetz für Jäger
Selbst wenn das raeumliche und zeitliche Naeheverhaeltnis zur Jagdausübung beim Schuesseltrieb nicht anerkannt werden würde, dann packst die FFW halt vor verlassen des Wirtshauses in ein geschlossenes Behältnis. Auch wenn das nicht optimal ist, ist es immer noch besser als die derzeitige Praxis den Jägern gar keinen WP auszustellen.MikeD hat geschrieben: Die jetzige Regelung (Führen von Kat B mit WBK) entspricht aber der deutschen Regelung, mit all ihren Problemen...
Re: Änderungen Waffengesetz für Jäger
naja dzt darf er mit WP fuehren wo er will ...Maddin hat geschrieben: Frage: Wie lässt sich Alkohol mit Waffen vereinbaren ? Oder wieso führt er auch im Gasthaus (Deutschland) ?
Muss halt jeder für sich selbst beantworten. Das Gesetz ist doch deutlich oder ?
nachher vermutlich ohne Wp aber halt nur im revier (und nicht im gasthaus, klar)
es wurde aber fuer genau diese fall eine erleichterung der verwahrung angekuendigt (jagdlich verwendete kat B waffen im auto zulaessig so wie dzt kat C .. aber das muss dann auf verordnungebene passieren, dass ist nichts fuers gesetz)
Zuletzt geändert von gewo am Mo 8. Okt 2018, 17:42, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Änderungen Waffengesetz für Jäger
in Österreich wäre es im Gasthaus kein führen wenn der Wirt die Zustimmung gibt:Maddin hat geschrieben:Oder wieso führt er auch im Gasthaus (Deutschland) ?
Geholstert ist eine FFW auf jeden fall immer besser versorgt als in irgendeinem Behältnis. Da hast sie am Mann und sie kann nicht leicht entwendet werden.P7
(2) Eine Waffe führt jedoch nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat.
Re: Änderungen Waffengesetz für Jäger
Bin bei dir, aber eine bessere Lösung wäre aber analog zur Kat C (§35 Abs 2):hari hat geschrieben:Selbst wenn das raeumliche und zeitliche Naeheverhaeltnis zur Jagdausübung beim Schuesseltrieb nicht anerkannt werden würde, dann packst die FFW halt vor verlassen des Wirtshauses in ein geschlossenes Behältnis. Auch wenn das nicht optimal ist, ist es immer noch besser als die derzeitige Praxis den Jägern gar keinen WP auszustellen.MikeD hat geschrieben: Die jetzige Regelung (Führen von Kat B mit WBK) entspricht aber der deutschen Regelung, mit all ihren Problemen...
Eventuell für Kat B noch gebunden an eine Berechtigung zur Jagdausübung (Pacht-/Pirsch-/Abschußvertrag bzw. Ausgehschein für ein Revier), wenn die Angst vor "Pseudojägern" zu groß ist.2. im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind, hinsichtlich des Führens von solchen Schusswaffen
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Re: Änderungen Waffengesetz für Jäger
Vollste Zustimmung.MikeD hat geschrieben:Bin bei dir, aber eine bessere Lösung wäre aber analog zur Kat C (§35 Abs 2):Eventuell für Kat B noch gebunden an eine Berechtigung zur Jagdausübung (Pacht-/Pirsch-/Abschußvertrag bzw. Ausgehschein für ein Revier), wenn die Angst vor "Pseudojägern" zu groß ist.2. im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind, hinsichtlich des Führens von solchen Schusswaffen
Re: Änderungen Waffengesetz für Jäger
Der Schalldämpfer wird für je eine Waffe genehmigt, KW werden meines Wissens nicht dazu zählen.Temudjin hat geschrieben: Also da ich die KW sicher mit SD führen werde, kommt bei mir nur die HK MK23 mit,.. und die verdeckt zu führen wird ein "Abenteuer",..mit Sd geht die von der Hüfte bis zum Knie..![]()
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Im übrigen gibts keine Verpflichtung, verdeckt zu führen, nur machens die meisten wegen den Leuten rundumadum
Lieber Gott, bitte schütze mich vor meinen Freunden, vor meinen Feinden schütze ich mich selbst!
Re: Änderungen Waffengesetz für Jäger
So wies aktuell im Entwurf steht, steht dort dezitiert Schusswaffen, welche zur Jagd verwendet werden,.. ergo auch Nachsuche KW..
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Re: Änderungen Waffengesetz für Jäger
So wie ich den Gesetzestext interpretiere bedarf es keiner besonderen Genehmigung. Die gelöste Jagdkarte alleine sollte zum Erwerb (und auch zur Einfuhr) ausreichend sein. Die Ausnahmeregelung für Jagdausübende erwähnt ausserdem keine Einschränkung auf die Waffenart. Einem SD auf einer KW sollte also nichts im Weg stehen.Pirker hat geschrieben: Der Schalldämpfer wird für je eine Waffe genehmigt, KW werden meines Wissens nicht dazu zählen.
Re: Änderungen Waffengesetz für Jäger
berechtigt zur verbringung jahari hat geschrieben:So wie ich den Gesetzestext interpretiere bedarf es keiner besonderen Genehmigung. Die gelöste Jagdkarte alleine sollte zum Erwerb (und auch zur Einfuhr) ausreichend sein. ..Pirker hat geschrieben: Der Schalldämpfer wird für je eine Waffe genehmigt, KW werden meines Wissens nicht dazu zählen.
trotzdem brauchst wohl noch eine genehmigung
auch die WBK berechtigt zur verbringung
und trotzdem brauchst eine verbingungsgenehmigung fuer jede waffe von der BH usw ..
denke das wird beim SD auch so sein
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Re: Änderungen Waffengesetz für Jäger
Zu § 17 Abs. 3a:
Die Regelung des § 17 Abs. 3a in der geltenden Fassung hat sich in der Praxis bewährt und konnte
maßgeblich zum Gesundheitsschutz für hauptberuflich beschäftigte Arbeitnehmer, die zum Abschuss von
Wild und Schädlingen verpflichtet sind, beitragen.
Um ein höchstmögliches Maß an Gesundheitsschutz für sämtliche Inhaber einer gültigen Jagdkarte bei
regelmäßiger Ausübung der Jagd zu gewährleisten, wird in Abs. 3a vorgeschlagen, für diese
Personengruppe den Besitz, Erwerb und das Führen von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles
zu gewähren.
Keine einschränkung auf Langwaffen herauslesbar:
42. § 17 Abs. 3a lautet:
„(3a) Inhaber einer gültigen Jagdkarte sind vom Verbot des Erwerbs, der Einfuhr, des Besitzes, des
Überlassens und des Führens von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles (Abs. 1 Z 5)
ausgenommen, wenn sie die Jagd regelmäßig ausüben. Dies gilt auch hinsichtlich solcher Vorrichtungen
für nachweislich zur Ausübung der Jagd mitgebrachte oder eingeführte Schusswaffen. Solche
Vorrichtungen sind auch wie die entsprechende Schusswaffe zu verwahren. Wird dem Betroffenen die
Jagdkarte entzogen, hat dieser die Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles innerhalb von sechs
Monaten einem Berechtigten zu überlassen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Besitz dieser Vorrichtung zur
Dämpfung des Schussknalles weiterhin zulässig. Hat die Behörde aufgrund bestimmter Tatsachen Grund
zur Annahme, dass der Betroffene die Jagd tatsächlich nicht regelmäßig ausübt oder ausüben kann, so hat
sie dies mit Bescheid festzustellen.“
Die Regelung des § 17 Abs. 3a in der geltenden Fassung hat sich in der Praxis bewährt und konnte
maßgeblich zum Gesundheitsschutz für hauptberuflich beschäftigte Arbeitnehmer, die zum Abschuss von
Wild und Schädlingen verpflichtet sind, beitragen.
Um ein höchstmögliches Maß an Gesundheitsschutz für sämtliche Inhaber einer gültigen Jagdkarte bei
regelmäßiger Ausübung der Jagd zu gewährleisten, wird in Abs. 3a vorgeschlagen, für diese
Personengruppe den Besitz, Erwerb und das Führen von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles
zu gewähren.
Keine einschränkung auf Langwaffen herauslesbar:
42. § 17 Abs. 3a lautet:
„(3a) Inhaber einer gültigen Jagdkarte sind vom Verbot des Erwerbs, der Einfuhr, des Besitzes, des
Überlassens und des Führens von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles (Abs. 1 Z 5)
ausgenommen, wenn sie die Jagd regelmäßig ausüben. Dies gilt auch hinsichtlich solcher Vorrichtungen
für nachweislich zur Ausübung der Jagd mitgebrachte oder eingeführte Schusswaffen. Solche
Vorrichtungen sind auch wie die entsprechende Schusswaffe zu verwahren. Wird dem Betroffenen die
Jagdkarte entzogen, hat dieser die Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles innerhalb von sechs
Monaten einem Berechtigten zu überlassen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Besitz dieser Vorrichtung zur
Dämpfung des Schussknalles weiterhin zulässig. Hat die Behörde aufgrund bestimmter Tatsachen Grund
zur Annahme, dass der Betroffene die Jagd tatsächlich nicht regelmäßig ausübt oder ausüben kann, so hat
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Re: Änderungen Waffengesetz für Jäger
Bitte um entsprechende Passage im Text oder sonstige Quelle, egal welche. Danke.Pirker hat geschrieben: Der Schalldämpfer wird für je eine Waffe genehmigt, KW werden meines Wissens nicht dazu zählen.
Re: Änderungen Waffengesetz für Jäger
die SD werden hier also komplett Waffenunabhängig gehandhabt, werden vielleicht im ZWR einzutragen sein, damits wissen, wers hat,. aber ansonsten,..kann ich die Passenden Gewinde vorausgesetzt, ja mit einem SD und 5 Waffen Bäumchen wechsel dich spielen
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