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222 StGB

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Tobisch
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222 StGB

Beitrag von Tobisch » Sa 8. Aug 2015, 15:45

Sachverhalt: Jäger schießt Rehbock den Hinterlauf ab und sucht mit eigenem Hund (frei) nach. Der Hund kommt an den Bock, kann ihn allerdings nicht halten und kehrt zum Herrn zurück. Der bricht die Suche an dem Tag ab, setzt keine weiteren Maßnahmen um den Bock zu bekommen. Brauchbare Hunde wären für den Einsatz bereit gestanden. Am nächsten Tag setzt der Schütze die Suche mit seinem Hund fort und dieser kann den schwerkranken Bock niederziehen.
Dass sich der Schütze nicht waidgerecht verhalten hat, dürfte klar sein. Die Frage lautet daher : Hat sich der Schütze eines Vergehens gegen 222 (1) StGB schuldig gemacht, weil er das Leiden des Tieres unnötig verlängert hat ? Es geht hier nicht um einen Jungjäger.

WTO

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Hane
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Re: 222 StGB

Beitrag von Hane » Sa 8. Aug 2015, 16:18

Warum hat er die Nachsuche abgebrochen? War es schon zu dunkel? Hätte ein fermer Nachsuchenhund in angemessener Zeit da sein können und wäre dann noch eine Nachsuche möglich gewesen?

Eine 100%ige Antwort wird dir nur ein Richter geben können.

Auf alle Fälle eine schei.. Geschichte, die ich nicht erleben möchte.

nominus
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Re: 222 StGB

Beitrag von nominus » So 9. Aug 2015, 14:15

Anders gefragt wie kann das Tierschutzgesetz auf der Jagd zur Anwendung kommen?

§ 222. (1) Wer ein Tier (3) Ebenso ist zu bestrafen, wer ein Wirbeltier mutwillig tötet. ==>> Jagdausübung im Allgemeinen.
§ 222. (1) Wer ein Tier 3. mit dem Vorsatz, auf ein anderes Tier hetzt,... ==>> Nachsuche

Das Jagdgesetz bildet die Ausnahme zum Tierschutzgesetz.
Die Frage ist jetzt, hat er nach dem Jagdgesetz was zu schulden kommen lassen?

Abgebrochene Nachsuchen sind immer schlecht, aber zumindest hat er das Stück bekommen....Ist ja nicht immer der Fall.
Wenn jede abgebrochene Nachsuche unter §222 fallen würde, dass den Jagdgegnern sehr gefallen.

Ohne die näheren Umstände zu kennen.
Auser einem angekratzten Ruf wird da nicht viel rausschauen, das sich das ganze im Rahmen der Jagdausübung (Jagdgsetz) abgespielt hat. Außer er hat die Wildfolge missachtet.

Ich sag mal, §222 nicht zu treffend und relevant.
Wenn ich falsch liege, bitte um Info. Ich sollte dann mal die Rechtschutzversicherung erhöhen gehen.
Rechtschreibfehler sind Ausdruck künstlerischer Freiheit und geistiges Eigentum des Urhebers.

aragorn
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Re: 222 StGB

Beitrag von aragorn » So 9. Aug 2015, 14:58

222 ist ein Vorsatzdelikt, daher muesste er Vorsatz farauf gehabt haben, das Leid zu erhoehen/verlaengern. War wohl nicht gegeben.

Weiters ist das Jagdgesetz keine Ausnahme zu anderen Gesetzen, geht als Spezialgesetz aber vor.

Tobisch
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Re: 222 StGB

Beitrag von Tobisch » So 9. Aug 2015, 15:18

Durch das Abbrechen der Nachsuche und Nichtverständigung eines qualifizierten Nachsuchenführers nimmt man billigend in Kauf ( bedingter Vorsatz), dass das Leiden des Tieres unnötig verlängert wird - oder täusche ich mich da ?

WTO

Incite
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Re: 222 StGB

Beitrag von Incite » So 9. Aug 2015, 15:49

Diese Argumentation kann dann aber auf jede abgebrochene Nachsuche übertragen werden und würde oder nein, öffnet Ökofaschisten Tür und Tor.

Wenn der Hund die nötigen Prüfungen hatte würde ich sagen, gibt es keinen geeigneteren. Über unwaidmännisch brauch ma net reden, sowas tät ich net :(

lg
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Re: 222 StGB

Beitrag von gipflzipfla » So 9. Aug 2015, 15:54

servus Tobisch,

Tobisch hat geschrieben:Durch das Abbrechen der Nachsuche und Nichtverständigung eines qualifizierten Nachsuchenführers nimmt man billigend in Kauf ( bedingter Vorsatz), dass das Leiden des Tieres unnötig verlängert wird - oder täusche ich mich da ?

WTO

nicht unbedingt.

Ein zwar waidwundes aber immer noch überaus mobiles Stück lässt man auch besser im Wundbett krank werden, um es nicht sinnlos auf zu müden und am Ende in einer eigentlich sinnlosen Nachsuche womöglich zu verlieren.

Der erfahrene Nachsucheführer wird vorhandene Pürschzeichen deuten und dementsprechend darauf ragieren.

Oder man hat eine Nachuche im steilen felsigen Gelände, das Tageslicht lässt nach und man würde sich selbst dadurch über die Maßen gefährden.

Es gibt viele Gründe, eine Nachsuche ab zu brechen.

Die Frage ist daher wohl auch , welcher Grund war in Deinem geschildertem Fall ausschlaggebend?

Wie kam es, dass der gleiche Hund das kranke Stück am nächsten Tag abtun konnte?
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Re: 222 StGB

Beitrag von Tobisch » So 9. Aug 2015, 17:02

Eine Nachsuche auf laufkrankes Rehwild ist keine einfache Todsuche,
die fast jeder halbwegs veranlagte Jagdhund erledigen kann. Das erfordert
einen schnellen, wildscharfen Spezialisten, am besten mit Erfahrung.
Zu diesem Zweck gibt es in NÖ Bereichshundeführer, die sich bei solchen
Aufgaben bewährt haben. Anruf genügt. Das sind aber Weisheiten, die
jeder Jungjäger im Kurs erklärt bekommt. Wenn man darauf verzichtet
und mit dem eigenen Hund - aus welchen Gründen auch immer -zum Ziel
kommen will, dann kann man nicht erwarten, dass wie im geschilderten Fall,
neben dem abgeschossenen Hinterlauf auch die Bachdecke geöffnet war und
der Bock kaum noch fluchtfähig so vor einem Zaun gestellt werden konnte.
WTO

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Re: 222 StGB

Beitrag von gipflzipfla » So 9. Aug 2015, 17:51

Tobisch hat geschrieben:Eine Nachsuche auf laufkrankes Rehwild ist keine einfache Todsuche,
die fast jeder halbwegs veranlagte Jagdhund erledigen kann. ....
WTO


dann lag das Problem aber vermutlich auch mit darin, dass der Verursacher seinen eigenen Hund völlig falsch eingeschätzt hat und sich wohl auch über den Treffersitz nicht richtig im Klaren war?

Hinterlauf abgeschossen.... da kannst ja zum Verursachen einiges hinein interpretieren :whistle:
Die Schilderung an sich ist da schon heftig.

Wenn dann noch andere, geschilderte, Umstände hinzu kommen, stinkt der Fisch .. Er also wohl nicht nur beim Schuss seine Augen verschlossen hatte ?

Wie oft liest man davon, dass Nachsuchen mit eigentlich ungeeigneten Hund durchgeführt werden.....?
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Re: 222 StGB

Beitrag von kuni » So 9. Aug 2015, 17:55

Ich glaube wir sollten das Thema hier beenden. Keiner von uns war dabei, wir kennen nur die halbe Geschichte bzw. eine Seite davon.

Es gibt so viele Gründe eine Nachsuche zu unterbrechen bzw. abzubrechen und erst Stunden später (oder am nächsten Tag bei Tageslicht) wieder aufzunehmen. Auch wir hatten erst gestern wieder so einen Fall wo wir über einen Abbruch diskutiert haben. Die Hunde waren aufgrund der Hitze nach kürzester Zeit fertig, wir fanden gar keinen Schweiß (auch nicht am Anschuss) und es war schon nach 21 Uhr. Lt. Schützen zu tief geschossen und er hat nur ca. 50m gesehen, dann wäre das Stück hinter einer Hecke verschwunden. Das ganze Gelände war ca. 1m hoch mit Dornen verwachsen.

LG

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Re: 222 StGB

Beitrag von Tobisch » So 9. Aug 2015, 20:09

kuni hat geschrieben:Keiner von uns war dabei, wir kennen nur die halbe Geschichte bzw. eine Seite davon.

Die Fakten stehen außer Diskussion, darüber muss man nicht spekulieren.
Das hat der Schütze so bestätigt. Ich will und kann auch die Nachsuche bei
einem vermuteten Fehlschuss mit einer solchen vergleichen, bei der das
Stück klar erkennbar laufkrank ist. Hier abzubrechen und nicht alles zu tun,
um das Stück schnellstmöglich zu erlösen - was leicht möglich gewesen wäre -
entspricht nicht meiner Einstellung zum Wild. Auch das Argument , dass die
große Hitze den Einsatz des Hundes begrenzt, ist nicht stichhaltig. Bei Ausfall
des eingesetzten Hundes wären etliche "Reservisten" bereit gestanden -
man muss nur anrufen und die Situation schildern ....

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Re: 222 StGB

Beitrag von escard » Fr 8. Jan 2016, 06:26

Tobisch hat geschrieben:....Nachsuche auf laufkrankes Rehwild ist keine einfache Todsuche.....Zu diesem Zweck gibt es in NÖ Bereichshundeführer, die sich bei solchen Aufgaben bewährt haben. Anruf genügt. .............


....erfahrungsgemäß würde ich behaupten, dass zB ein Nachsuche-Spezialist sich für diese Nachsuche (Rehwild - aus bestimmten, dem Schweisshundeführer bekannten Gründen) nicht wirklich aufdrängen würde, ein HF aus der Jagdgesellschaft (oder nachbarlichen JG) wäre da die richtige Adresse.

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