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Verwaltungsgericht: Jagdaufseher haben Anspruch auf Waffenpass
Re: Verwaltungsgericht: Jagdaufseher haben Anspruch auf Waffenpass
Nicht nur für Kurzwaffen braucht man einen Waffenpass
Re: Verwaltungsgericht: Jagdaufseher haben Anspruch auf Waffenpass
Hane hat geschrieben:Nicht nur für Kurzwaffen braucht man einen Waffenpass
Für das Führen aller Kat. B Waffen braucht man einen WP und für das Führen eines Schalldämpfer braucht man auch einen.
Re: Verwaltungsgericht: Jagdaufseher haben Anspruch auf Waffenpass
eXistenZ hat geschrieben:Hane hat geschrieben:Nicht nur für Kurzwaffen braucht man einen Waffenpass
Für das Führen aller Kat. B Waffen braucht man einen WP und für das Führen eines Schalldämpfer braucht man auch einen.
das ist aber schon stark vereinfacht
1,)
du brauchst auch fuer das fuehren einer C oder D waffe einen waffenpass (wenn du keine jagdkarte hast)
2.) fuehren eines schalldaempfers?
ist mir neu .....
mit der implementierung der bestimmungen zu besitz und erwerb von schalldaempfern fuer berufsjaeger hat man par 17 Waffg mit erweiterungen versehen die nun ploetzlich das "fuehren von vorrichtungen" fuer bestimmte personengruppen freistellen
ich kapiers ned
bis zu diesen aenderungen konnte man aus keiner stelle des WaffG entnehmen dass es ueberhaupt ein "fuehren von vorrichtungen" gibt, denn es gab immer nur ein fuehren von waffen
ob nun die freistellung des fuehrens von vorrichtungen fuer einzelne gruppen automatisch bedeutet dass die anderen es nicht duerfen erschliesst sich mir nicht wirklich
ich muss aus aber auch ned kapieren
bin ja kein jurist
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Re: Verwaltungsgericht: Jagdaufseher haben Anspruch auf Waffenpass
Bei Jagd und Natur TV hat Dr. Raoul Wagner gesagt das Jäger, im Hinblick auf Kärnten (Jagdgesetzänderung: Erlaubnis Schalldämpfer) für das Führen eines Schalldämpfers einen WP brauchen werden.
Re: Verwaltungsgericht: Jagdaufseher haben Anspruch auf Waffenpass
Bell hat geschrieben:Der WP wurde natürlich auf "die Ausübung der Jagd" eingeschränkt!!
chabich hat geschrieben:Bei mir steht folgende Beschränkung: "Berechtigung zum Führen von Schusswaffen der Kat. B gilt nur für die Dauer einer gültigen Jagdkarte und deren Einzahlungsbestätigung."
Hab mir den WP jetzt nochmal zeigen lassen und hab die behördliche Eintragung abgeschrieben:
"Die Berechtigung zum Führen von genehmigungspflichtigen Schußwaffen gilt nur für die Dauer der Jagdausübung und nur auf[sic] die Zeit der gültigen Jagdausübungsberechtigung"
Also noch restriktiver als der von chabich, weil definitiv nur beim Jagern das Führen erlaubt ist.
Re: Verwaltungsgericht: Jagdaufseher haben Anspruch auf Waffenpass
Hi
Ich habe auf meinem WP auch einen Eintrag Ausstellungsjahr 2013
"Die Befugnis zum Führen von Schußwaffen der Kategorie B wird eingeschränkt auf die Dauer der Ausübung der Jagd"
Die BH hat mir dazu gesagt das der WP nur gültig ist wenn ich eine Jagdkarte Besitze ,sonst nix
lg
Ich habe auf meinem WP auch einen Eintrag Ausstellungsjahr 2013
"Die Befugnis zum Führen von Schußwaffen der Kategorie B wird eingeschränkt auf die Dauer der Ausübung der Jagd"
Die BH hat mir dazu gesagt das der WP nur gültig ist wenn ich eine Jagdkarte Besitze ,sonst nix
lg
Re: Verwaltungsgericht: Jagdaufseher haben Anspruch auf Waffenpass
Ich hab einen Wp seit 2014. Bin seit 2008 Jagdaufseher. Auf meinem WP steht gar nix punkto Einschränkung zur Jagd etc.
Dh. Bezirksverwaltungsbehörden stellen willkürlich aus[emoji848]
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Re: Verwaltungsgericht: Jagdaufseher haben Anspruch auf Waffenpass
Bell hat geschrieben:Hab mir den WP jetzt nochmal zeigen lassen und hab die behördliche Eintragung abgeschrieben:
"Die Berechtigung zum Führen von genehmigungspflichtigen Schußwaffen gilt nur für die Dauer der Jagdausübung und nur auf[sic] die Zeit der gültigen Jagdausübungsberechtigung"
Also noch restriktiver als der von chabich, weil definitiv nur beim Jagern das Führen erlaubt ist.
Das "für die Dauer der Jagdausübung" hätte man beeinspruchen müssen, dann wäre es zu 99,9% entfernt worden. Wenn man es nicht beeinsprucht sondern quasi hinnimmt, dann erhält es Gültigkeit, auch wenn es eigentlich eine unzulässige Einschränkung darstellt. Klingt komisch, ist aber so.
Abusus non tollit usum - Mißbrauch hebt den (ge)rechten Gebrauch nicht auf
Re: Verwaltungsgericht: Jagdaufseher haben Anspruch auf Waffenpass
Lindenwirt hat geschrieben:Ich weiss von Landesjägermeistern die meinen eine Kurzwaffe bei der Jagd ist nicht sinnvoll. Warum sollten sich solche für eine WP für Jäger stark machen?
Wer genau (in welchem Bundesland) ist den gegen die Kurzwaffe für Jäger?
Der NÖ Landesjagdverband setzt sich für die Jäger ein ... http://www.noeljv.at/files/waffenpaesse ... mepage.pdf
Re: Verwaltungsgericht: Jagdaufseher haben Anspruch auf Waffenpass
eXistenZ hat geschrieben:Lindenwirt hat geschrieben:Ich weiss von Landesjägermeistern die meinen eine Kurzwaffe bei der Jagd ist nicht sinnvoll. Warum sollten sich solche für eine WP für Jäger stark machen?
Wer genau (in welchem Bundesland) ist den gegen die Kurzwaffe für Jäger?
Der NÖ Landesjagdverband setzt sich für die Jäger ein ... http://www.noeljv.at/files/waffenpaesse ... mepage.pdf
zwischen dem was man den werten mitgliedern sagt was man tut und dem was man dann in der kommunikation mit behoerden sagt kann es "variationen" geben.
aber die niederoesterreicher haben eh immer brav die fuesse still gehalten
soweit ich weiss wars unter anderen (!) auch ooe und slzb die sich vor jahren beim bmi diesbezueglich massiv eingebracht haben
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Re: Verwaltungsgericht: Jagdaufseher haben Anspruch auf Waffenpass
Blekova hat geschrieben:Im Bundesland Kärnten war dies immer schon der Fall. Ein vereidigtes Jagdschutzorgan bekommt einen für die Tätigkeit des Jagdschutzdienstes für das jeweilige revier, wo er eben vereidigt ist einen eingeschränkten Waffenpass. Das heißt, im Revier Waffenpass, außerhalb des Revieres WBK.
Dass dieses Vorgehen durch das Waffengesetz nicht gedeckt ist stört wohl niemanden. Eine zeitliche und/oder örtliche Beschränkung der Gültigkeit, d.h. auf die tatsächliche Ausübung (wann beginnt die?) oder ein bestimmtes Revier (was ist bei einer Jagdeinladung?) abgestellte Einschränkung, ist im Waffengesetz nicht vorgesehen.
Die Beschränkung hat auf die grundsätzliche Berechtigung für die "bestimmte Tätigkeit" zu lauten; bei Jägern also auf die Berechtigung zur Jagd (nachgewiesen durch gültige Jagdkarte), bei anderen Berufen auf die Berufsausübung (Taxilenker, Personenschützer, Bewachungsdienst, Detektiv, ...).
Re: Verwaltungsgericht: Jagdaufseher haben Anspruch auf Waffenpass
Selfdefense hat geschrieben:Blekova hat geschrieben:Im Bundesland Kärnten war dies immer schon der Fall. Ein vereidigtes Jagdschutzorgan bekommt einen für die Tätigkeit des Jagdschutzdienstes für das jeweilige revier, wo er eben vereidigt ist einen eingeschränkten Waffenpass. Das heißt, im Revier Waffenpass, außerhalb des Revieres WBK.
Dass dieses Vorgehen durch das Waffengesetz nicht gedeckt ist stört wohl niemanden. Eine zeitliche und/oder örtliche Beschränkung der Gültigkeit, d.h. auf die tatsächliche Ausübung (wann beginnt die?) oder ein bestimmtes Revier (was ist bei einer Jagdeinladung?) abgestellte Einschränkung, ist im Waffengesetz nicht vorgesehen.
Die Beschränkung hat auf die grundsätzliche Berechtigung für die "bestimmte Tätigkeit" zu lauten; bei Jägern also auf die Berechtigung zur Jagd (nachgewiesen durch gültige Jagdkarte), bei anderen Berufen auf die Berufsausübung (Taxilenker, Personenschützer, Bewachungsdienst, Detektiv, ...).
Prinzipiell richtig, aber wenn man die eingentlich recht nicht zulässige örtliche oder zeitliche Einschränkung nicht rechtzeitig beeisprucht, wird diese Einschränkung gültig.
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Re: Verwaltungsgericht: Jagdaufseher haben Anspruch auf Waffenpass
Das habe ich auch schon öfter gehört und gelesen, gibt es dazu irgendwas offizielles, also ein entsprechendes Urteil oder so?
Re: Verwaltungsgericht: Jagdaufseher haben Anspruch auf Waffenpass
z.B.
https://www.lvwg-ooe.gv.at/1479.htm
https://www.vwgh.gv.at/rechtsprechung/a ... pdf?5teg2x (bissi anderer Kontext, aber es unter anderem auch um Beschränkungsvermerke etc.)
Da das Ganze ja über Bescheide funktioniert, kann auch ein falsch ausgestellter Bescheid Rechtswirkung entfalten sofern er nicht rechtzeitig beeinsprucht wird. Das kannst nur durch eine Bescheidaufhebung ändern, dann ist der WP aber auch erstmal komplett ungültig...
https://www.lvwg-ooe.gv.at/1479.htm
https://www.vwgh.gv.at/rechtsprechung/a ... pdf?5teg2x (bissi anderer Kontext, aber es unter anderem auch um Beschränkungsvermerke etc.)
Da das Ganze ja über Bescheide funktioniert, kann auch ein falsch ausgestellter Bescheid Rechtswirkung entfalten sofern er nicht rechtzeitig beeinsprucht wird. Das kannst nur durch eine Bescheidaufhebung ändern, dann ist der WP aber auch erstmal komplett ungültig...
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Re: Verwaltungsgericht: Jagdaufseher haben Anspruch auf Waffenpass
Behörde kann auch Irrtum einsehen und Abänderungsbescheid machen.