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Auswirkung Änderung ZDG auf Jagdscheinanwärter...
Auswirkung Änderung ZDG auf Jagdscheinanwärter...
(hab ich grade aktuell auf der NOELJV Seite entdeckt - und mal hier her gepostet - ggf. bitte in den Waffentechts-fred verschieben...)
Änderung des Zivildienstgesetzes ab 1.11.2010 in Kraft
Eine Änderung des Zivildienstgesetzes führte auch zur Prüfung des alten § 5 Abs. 5 ZDG. Dort ist ein Waffenverbot für Zivildienstpflichtige ("ex lege") festgehalten, das 15 Jahre lang ab der Zivildienstfeststellung gilt. An diesem Waffenverbot wird nicht gerüttelt., jedoch kann jetzt - seit 1.11.2010 - durch die neue Rechtslage jeder Zivildienstfplichtige für Zwecke u.a. der Ausübung der Jagd von der Sicherheitsdirektion auf Antrag in begründeten Fällen mit Bescheid eine Ausnahme vom Verbot des Führens von Schusswaffen erteilt erhalten.
Ein Musterantrag kann via "Download" heruntergeladen werden.
Eine Person, die die Jagdprüfung abgelegt hat - sich aber wegen des Waffenverbotes keine Jagdkarte in NÖ lösen konnte - kann jetzt unter Vorlage des Jagdprüfungs-Zeugnisses einen Bescheid erwirken, der das Waffenverbot für diese Zwecke (u.a. die Ausübung der Jagd) aufhebt. Dann steht einer Lösung der NÖ Jagdkarte nichts mehr im Wege.
Für die Jagdverbände bedeutet das, dass jene Prüfungskandidaten, die Zivildiener sind, sich nach erfolgreicher Jagdprüfung und nach einem solchen Bescheid der Sicherheitsdirektion auch tatsächlich eine NÖ Jagdkarte lösen können. Zivildiener können ganz normal die Jagdprüfung ablegen und vorher am Jagdkurs teilnehmen (auf behördlichen Schießplätzen kann nämlich das praktische Schießen durchgeführt und abgenommen werden).
Änderung des Zivildienstgesetzes ab 1.11.2010 in Kraft
Eine Änderung des Zivildienstgesetzes führte auch zur Prüfung des alten § 5 Abs. 5 ZDG. Dort ist ein Waffenverbot für Zivildienstpflichtige ("ex lege") festgehalten, das 15 Jahre lang ab der Zivildienstfeststellung gilt. An diesem Waffenverbot wird nicht gerüttelt., jedoch kann jetzt - seit 1.11.2010 - durch die neue Rechtslage jeder Zivildienstfplichtige für Zwecke u.a. der Ausübung der Jagd von der Sicherheitsdirektion auf Antrag in begründeten Fällen mit Bescheid eine Ausnahme vom Verbot des Führens von Schusswaffen erteilt erhalten.
Ein Musterantrag kann via "Download" heruntergeladen werden.
Eine Person, die die Jagdprüfung abgelegt hat - sich aber wegen des Waffenverbotes keine Jagdkarte in NÖ lösen konnte - kann jetzt unter Vorlage des Jagdprüfungs-Zeugnisses einen Bescheid erwirken, der das Waffenverbot für diese Zwecke (u.a. die Ausübung der Jagd) aufhebt. Dann steht einer Lösung der NÖ Jagdkarte nichts mehr im Wege.
Für die Jagdverbände bedeutet das, dass jene Prüfungskandidaten, die Zivildiener sind, sich nach erfolgreicher Jagdprüfung und nach einem solchen Bescheid der Sicherheitsdirektion auch tatsächlich eine NÖ Jagdkarte lösen können. Zivildiener können ganz normal die Jagdprüfung ablegen und vorher am Jagdkurs teilnehmen (auf behördlichen Schießplätzen kann nämlich das praktische Schießen durchgeführt und abgenommen werden).
Re: Auswirkung Änderung ZDG auf Jagdscheinanwärter...
Genau, das hat mir mein Jagdkursleiter auch so bestätigt.
ich hätte den Jagdkurs schon früher machen sollen
lg
ich hätte den Jagdkurs schon früher machen sollen
lg
Alkohol, der Beginn und die Lösung aller Probleme! (Homer S.)
Re: Auswirkung Änderung ZDG auf Jagdscheinanwärter...
Und wie ist das mit der WBK?
Re: Auswirkung Änderung ZDG auf Jagdscheinanwärter...
Coolhand hat geschrieben:Und wie ist das mit der WBK?
siehe: viewtopic.php?f=20&t=3787
Da wird schon eine Zeit lang darüber diskutiert.
Grüße
Sandman
.357mag, .45ACP, .22lr, .243win, 7x57, 7x64, .303Brit., .308win, 7,62x54R, .30-06, .300 Styria Magnum, 8x57IS, .338Lap.Mag., 11x36R, 16/70, 12/76, 10/89
Re: Auswirkung Änderung ZDG auf Jagdscheinanwärter...
Erstmal "Grüß Gott" allerseits, soeben registriert und somit Pulverdampf-Frischling;-)
Ja, ich bin genau ein solcher Fall. Ich habe den Zivildienst abgeleistet (nicht weil ich den Dienst an der Waffe ablehne sondern weil mir eine soziale Tätigkeit sinnvoller erschien) und interessiere mich schon sehr lange für die Jagd. Wie es sich so begibt, habe ich mich für den Jagdkurs beim Niederösterreichischen Landesjagdverband in der Wiener Jägerschule eingeschrieben und hoffe nach einer positiven Jagdprüfung, per Bescheid so eine Ausnahme zu erwirken. Meine Frage wäre, nach welchen Kriterien so eine Ausnahme erteilt wird. Natürlich mal aufgrund der Begründung im Antrag, aber das ist sicherlich nicht das einzige. Ich nehme mal an dass die Behörde auch einen Blick ins Strafregister werfen wird, was in meinem Fall eh einwandfrei sein sollte. Noch andere Vorschläge was die Behörde überprüfen könnte?
Grüße, Joschi
Ja, ich bin genau ein solcher Fall. Ich habe den Zivildienst abgeleistet (nicht weil ich den Dienst an der Waffe ablehne sondern weil mir eine soziale Tätigkeit sinnvoller erschien) und interessiere mich schon sehr lange für die Jagd. Wie es sich so begibt, habe ich mich für den Jagdkurs beim Niederösterreichischen Landesjagdverband in der Wiener Jägerschule eingeschrieben und hoffe nach einer positiven Jagdprüfung, per Bescheid so eine Ausnahme zu erwirken. Meine Frage wäre, nach welchen Kriterien so eine Ausnahme erteilt wird. Natürlich mal aufgrund der Begründung im Antrag, aber das ist sicherlich nicht das einzige. Ich nehme mal an dass die Behörde auch einen Blick ins Strafregister werfen wird, was in meinem Fall eh einwandfrei sein sollte. Noch andere Vorschläge was die Behörde überprüfen könnte?
Grüße, Joschi
Ich brauche keine Wurzeln - ich habe Beine!
Re: Auswirkung Änderung ZDG auf Jagdscheinanwärter...
Nochmal:
Gegen einen Zivi besteht KEIN automatisches Waffenverbot. Er bekommt nur keine waffenrechtlichen Dokumente ausgestellt. C und D Waffenbesitz ist aber erlaubt! Führen dieser Waffen ist aber auch nicht erlaubt, weil er ja keinen Jagdschein bekommt.
DVC+WH
Coolhand
Gegen einen Zivi besteht KEIN automatisches Waffenverbot. Er bekommt nur keine waffenrechtlichen Dokumente ausgestellt. C und D Waffenbesitz ist aber erlaubt! Führen dieser Waffen ist aber auch nicht erlaubt, weil er ja keinen Jagdschein bekommt.
DVC+WH
Coolhand
Re: Auswirkung Änderung ZDG auf Jagdscheinanwärter...
Coolhand hat geschrieben:Nochmal:
Gegen einen Zivi besteht KEIN automatisches Waffenverbot. Er bekommt nur keine waffenrechtlichen Dokumente ausgestellt. ...
hallo
darf ein zivildiener auf einem behoerdlich genehmigten schiesstand eine geliehene kat B waffe benuetzen?
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
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Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in Salzburg, Tirol und Kärnten möglich.
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Re: Auswirkung Änderung ZDG auf Jagdscheinanwärter...
Natürlich darf er auf einem beh. gen. Schiessstand, sofern kein Waffenverbot besteht. Die Zivis haben kein Waffenverbot. Lediglich waffenrechtliche Dokumente bleiben ihnen ohne einer Ausnahmegenehmigung verwehrt.
Re: Auswirkung Änderung ZDG auf Jagdscheinanwärter...
Ganz richtig!
Re: Auswirkung Änderung ZDG auf Jagdscheinanwärter...
tnx ...
doubleaction OG, Wien
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