hari hat geschrieben:Bei mir hat damals die Behörde eine jagdliche Erweiterung meiner WBK Plätze verneint, weil ich ja eh nicht führen dürfe und somit eine jagdliche Begründung nicht gegeben sei. Wenn dann Kat B bei der Ausübung der Jagd Verwendung finden kann sollte doch auch eine WBK Platzerweiterung glaubhaft gemacht werden können: +3 Bitte, 1x KK für Fallenjagd, 1x Selbstladeflinte zur Niederwildjagd und 1x Selbstladebüchse zur Riegeljagd..
Hmm, leider nicht:
Zu § 23 Abs. 2 und 2a:
Zu Abs. 2:
Im Zuge der erstmaligen Ausstellung eines waffenrechtlichen Dokuments setzt die Behörde die Anzahl an erlaubten Schusswaffen im Regelfall mit zwei Schusswaffen fest. Um den mit der Festsetzung der Anzahl erlaubter Schusswaffen der KategorieB verbundenen Verwaltungsaufwand zu reduzieren, wird entsprechend der bereits gängigen Verwaltungspraxis vorgeschlagen, diese erlaubte Anzahl stets mit zwei festzusetzen. Wird hingegen nach der Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für zweiSchusswaffen zusätzlich ein Waffenpass beantragt, ist bei der Festsetzung der Anzahl auf das Erfordernis des Führens abzustellen. Im Hinblick darauf, dass sich die Berechtigung zum Erwerb und Besitz aus der Summe der Berechtigungen aus der Waffenbesitzkarte und dem Waffenpass ergibt, besteht diesfalls eine Berechtigung zum Erwerb und Besitz von zumindest drei Schusswaffen der Kategorie B.
Darüber hinaus liegt den Änderungen des Abs. 2 die Überlegung zu Grunde, dass Gefahren im Zusammenhang mit Schusswaffen in erster Linie vom jeweiligen Inhaber ausgehen. Wenn der sorgsame
8 von 17
Umgang mit diesen Gegenständen und deren sichere Verwahrung gewährleistet ist, wird die Anzahl der Schusswaffen, die jemand besitzen darf, keine negativen Auswirkungen auf die öffentliche Sicherheit haben. Es scheint daher mit den öffentlichen Interessen an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren jedenfalls vereinbar, die Möglichkeit einzuräumen, sofern der Betroffene weiterhin verlässlich ist und bislang schon für eine sichere Verwahrung gesorgt hat, nach Ablauf von fünf Jahren auf Antrag die Anzahl der erlaubten Schusswaffen der Kategorie B auf bis zu fünf zu erhöhen. Der Betroffene hat zu diesem Zeitpunkt nämlich bereits gezeigt, dass er über einen mindestens fünfjährigen Beobachtungszeitraum hinweg den Anforderungen an einen verantwortungsvollen Umgang mit Schusswaffen gerecht wurde; fünf Jahre nach der erstmaligen Erteilung der waffenrechtlichen Bewilligung wurde er nämlich bereits einmal gemäß § 25 überprüft. Für diese höchstzulässige Anzahl erlaubter Schusswaffen sind nicht nur Schusswaffen der Kategorie B, sondern auch Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 sowie gemäß § 18 einzurechnen.
Die Festsetzung einer höheren Anzahl von Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, ist jedoch nur dann zulässig, sofern dieser dafür eine gesonderte Rechtfertigung zum Besitz dieser Waffe glaubhaft macht. Die alleinige Darlegung der Absicht zur Ausübung der Jagd oder des Schießsports sowie zum Sammeln von Schusswaffen soll hierfür im Einklang mit der bisherigen Judikatur jedoch nicht ausreichen.
Wird also wieder auf die Glaubhaftmachung hinauslaufen..