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Änderungen Waffengesetz für Jäger
- Lindenwirt
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Änderungen Waffengesetz für Jäger
2 große Änderungen:
Auszug aus:
https://www.querschuesse.at/images/pdf/ ... s-1996.pdf
§20 1(a)
"(1a) Eine dem Inhaber einer gültigen Jagdkarte ausgestellte Waffenbesitzkarte berechtigt während der rechtmäßigen, nach den landesrechtlichen Vorschriften zulässigen und tatsächlichen Ausübung der Jagd auch zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B."
Viel Text ist das ja nicht. Scheint jedenfalls als kann man innerhalb der Reviergrenzen (Jagderlaubnisschein sollte als Nachweis fürs Revier reichen) führen, als Ausübung der Jagd zähle ich auch das Füttern bei mir im Revier bzw. das Abfahren der Reviergrenzen.
§17 3(a)
"(3a) Inhaber einer gültigen Jagdkarte sind vom Verbot des Erwerbs, der Einfuhr, des Besitzes, des Überlassens und des Führens von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles (Abs. 1 Z5) ausgenommen , wenn sie die Jagd regelmäßig ausüben.
Dies gilt auch hinsichtlich solcher Vorrichtungen für nachweislich zur Ausübung der Jagd mitgebrachte oder eingeführte Schusswaffen. Solche Vorrichtungen sind auch wie die entsprechende Schusswaffe zu verwahren. Wird dem Betroffenen die Jagdkarte entzogen, hat dieser die Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles innerhalb von sechs Monaten einem Berechtigten zu überlassen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Besitz dieser Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles weiterhin zulässig.
Hat die Behörde aufgrund bestimmter Tatsachen Grund zur Annahme, dass der Betroffene die Jagd tatsächlich nicht regelmäßig ausübt oder ausüben kann, so hat sie dies mit Bescheid festzustellen."
Finde ich interessant, Jagdkarte reicht also aus um mal einen SD zu erwerben. Jagderlaubnisschein ist dann wohl mehr als genug für den Nachweise der Ausübung der Jagd. Was mich wundert, es ist von SD für Schusswaffen die Rede, nicht von Büchsen. Ich gehe aber mal davon aus dass der SD für Kurzwaffen nicht gemeint ist.
Auszug aus:
https://www.querschuesse.at/images/pdf/ ... s-1996.pdf
§20 1(a)
"(1a) Eine dem Inhaber einer gültigen Jagdkarte ausgestellte Waffenbesitzkarte berechtigt während der rechtmäßigen, nach den landesrechtlichen Vorschriften zulässigen und tatsächlichen Ausübung der Jagd auch zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B."
Viel Text ist das ja nicht. Scheint jedenfalls als kann man innerhalb der Reviergrenzen (Jagderlaubnisschein sollte als Nachweis fürs Revier reichen) führen, als Ausübung der Jagd zähle ich auch das Füttern bei mir im Revier bzw. das Abfahren der Reviergrenzen.
§17 3(a)
"(3a) Inhaber einer gültigen Jagdkarte sind vom Verbot des Erwerbs, der Einfuhr, des Besitzes, des Überlassens und des Führens von Vorrichtungen zur Dämpfung des Schussknalles (Abs. 1 Z5) ausgenommen , wenn sie die Jagd regelmäßig ausüben.
Dies gilt auch hinsichtlich solcher Vorrichtungen für nachweislich zur Ausübung der Jagd mitgebrachte oder eingeführte Schusswaffen. Solche Vorrichtungen sind auch wie die entsprechende Schusswaffe zu verwahren. Wird dem Betroffenen die Jagdkarte entzogen, hat dieser die Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles innerhalb von sechs Monaten einem Berechtigten zu überlassen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Besitz dieser Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles weiterhin zulässig.
Hat die Behörde aufgrund bestimmter Tatsachen Grund zur Annahme, dass der Betroffene die Jagd tatsächlich nicht regelmäßig ausübt oder ausüben kann, so hat sie dies mit Bescheid festzustellen."
Finde ich interessant, Jagdkarte reicht also aus um mal einen SD zu erwerben. Jagderlaubnisschein ist dann wohl mehr als genug für den Nachweise der Ausübung der Jagd. Was mich wundert, es ist von SD für Schusswaffen die Rede, nicht von Büchsen. Ich gehe aber mal davon aus dass der SD für Kurzwaffen nicht gemeint ist.
- Lindenwirt
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Re: Änderungen Waffengesetz für Jäger
Zum ersten Punkt. Mir kommt das sehr wenig Text vor.
Kat. bedeutet also mal nicht nur FFW sondern auch Halbautomaten. Interessant.
Wie schaut es aber mit dem Transport aus, gibts da in DE nicht eine Ausnahme für den Weg ins und zurück vom Revier? Da lese ich gar nichts.
Kat. bedeutet also mal nicht nur FFW sondern auch Halbautomaten. Interessant.
Wie schaut es aber mit dem Transport aus, gibts da in DE nicht eine Ausnahme für den Weg ins und zurück vom Revier? Da lese ich gar nichts.
Re: Änderungen Waffengesetz für Jäger
Lindenwirt hat geschrieben:Zum ersten Punkt. Mir kommt das sehr wenig Text vor.
Kat. bedeutet also mal nicht nur FFW sondern auch Halbautomaten. Interessant.
Wie schaut es aber mit dem Transport aus, gibts da in DE nicht eine Ausnahme für den Weg ins und zurück vom Revier? Da lese ich gar nichts.
Transport wird kein Problem sein, aber dann im geschlossenen Behältnis. Aber kannst dann zur LW ins Futteral tun
9mm - .38 Special - .357 Mag. - .22 lfb. - .223 Rem. - 5,6x50R Mag. - 6,5x57R - 6,5-.284 Norma - .270 Win. - .300 BLK - .308 Win. - .30-06 Springfield - .30R Blaser - 20/76 - 16/70 - 12/76
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Re: Änderungen Waffengesetz für Jäger
Oder einfach in den Rucksack, sollte ja reichen (geschlossenes Behältnis).
Re: Änderungen Waffengesetz für Jäger
Lindenwirt hat geschrieben:Oder einfach in den Rucksack, sollte ja reichen (geschlossenes Behältnis).
Ja, der Schrot-HA schaut da drinnen sicher gut aus
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Re: Änderungen Waffengesetz für Jäger
Meine Situation ist folgende:
Jagdkarte vorhanden momenten aber keinen Ausgehschein, kann aber Regelmäßig zur Jagd als Gast mitgehen.
Reicht das aus oder nicht um einen SD zu besitzen?
Jagdkarte vorhanden momenten aber keinen Ausgehschein, kann aber Regelmäßig zur Jagd als Gast mitgehen.
Reicht das aus oder nicht um einen SD zu besitzen?
Baikal MP27
CZ 75 SP-01 Shadow
Glock 17 Gen4
S&W 686-3 4"
Schmeisser Ultramatch
Sako S20
CZ 75 SP-01 Shadow
Glock 17 Gen4
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Schmeisser Ultramatch
Sako S20
Re: Änderungen Waffengesetz für Jäger
BlackWolf hat geschrieben:Meine Situation ist folgende:
Jagdkarte vorhanden momenten aber keinen Ausgehschein, kann aber Regelmäßig zur Jagd als Gast mitgehen.
Reicht das aus oder nicht um einen SD zu besitzen?
du wirst auf die verordnung warten muessen
aber es war bis zuletzt ein anliegen einer der beiden seiten dass nur jene jaeger den SD kriegen die VIEL jagen
wie sie das auf verwaltungsebene regeln wollen ... keine ahnung
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in Salzburg, Tirol und Kärnten möglich.
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- Lindenwirt
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Re: Änderungen Waffengesetz für Jäger
Genau diese Dinge werden nach und nach jetzt aufkommen. Der Grundstein schaut aber mal nicht so schlecht aus. Der Hintergedanke ist ja die Gesundheitsgefährdung beim Schuss ohne SD draussen. Ob man jetzt Jagdgast, Gesellschafter oder sonst was ist, macht da ja keinen Unterschied. Ich bin also mal optimistisch dass alle Jäger die, wie auch immer, aktiv jagen, da miteingerechnet sind.
- Lindenwirt
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Re: Änderungen Waffengesetz für Jäger
Mhmmm, ganz schlau werde ich aus dem Text nicht. Kann mir da mal wer helfen.
Man darf also als Jäger zukünftig Kat. B im Revier führen. Also neben Kurzwaffen auch Halbautomaten (Schrot oder Kugel) bzw. wenn man lustig ist z.b. sogar ein Steyr AUG was bisher alles nur mit WP möglich war. Soweit so gut.
SD sind für alle Schusswaffen die jagdlich genutzt werden erlaubt, d.h. also auch für Kat. B die ja nunmehr jagdlich nutzbar sind (Pistolen, AUG, etc.) Bin mir nicht sicher ob das im Sinne des Erfinders war und ob hier nicht noch Ausnahmen kommen bzw. warte schon auf den Aufschrei in der Bevölkerung wenn der erste mit SD auf der Pistole durch den Wald läuft oder am Schiessstand auftaucht.
Man darf also als Jäger zukünftig Kat. B im Revier führen. Also neben Kurzwaffen auch Halbautomaten (Schrot oder Kugel) bzw. wenn man lustig ist z.b. sogar ein Steyr AUG was bisher alles nur mit WP möglich war. Soweit so gut.
SD sind für alle Schusswaffen die jagdlich genutzt werden erlaubt, d.h. also auch für Kat. B die ja nunmehr jagdlich nutzbar sind (Pistolen, AUG, etc.) Bin mir nicht sicher ob das im Sinne des Erfinders war und ob hier nicht noch Ausnahmen kommen bzw. warte schon auf den Aufschrei in der Bevölkerung wenn der erste mit SD auf der Pistole durch den Wald läuft oder am Schiessstand auftaucht.
Re: Änderungen Waffengesetz für Jäger
Nachdem im Gesetzestext keine Einschränkung auf dezitiert Langwaffen steht, kannst, wenn der Text so durchgeht, auf deine Nachsuche-Pistole ebenfalls nen SD drauftun, schließlich wird diese Kurzwaffe ja jagdlich genutzt,.. zum Schutze deines und des Gehörs deines Hundes.. ne mark 23 mit SD
Zuletzt geändert von Temudjin am Mo 8. Okt 2018, 10:09, insgesamt 1-mal geändert.
Aut viam inveniam aut faciam
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Re: Änderungen Waffengesetz für Jäger
So lese ich das auch aber du hast es genau richtig geschrieben: "wenn der Text so durchgeht".
Und dann gibts ja noch die nachfolgenden Verordnungen, etc.
Und dann gibts ja noch die nachfolgenden Verordnungen, etc.
- hari
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Re: Änderungen Waffengesetz für Jäger
Was spricht bitte gegen einen SD auf der KW? Bei der Fallenjagd macht das absolut sinn. Bei der Nachsuche und bei Fallwild auch.
wmh
wmh
Re: Änderungen Waffengesetz für Jäger
Lindenwirt hat geschrieben:So lese ich das auch aber du hast es genau richtig geschrieben: "wenn der Text so durchgeht".
Und dann gibts ja noch die nachfolgenden Verordnungen, etc.
Man sollte jedenfalls am 1.1. reagieren, wenn das so bleibt
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Re: Änderungen Waffengesetz für Jäger
Ich bin auch schon auf den Vollzug der Regelung gespannt. Habe seit 2015 keinen Ausgang mehr, jage aber regelmäßig und würde auf jeden Fall einen SD anschaffen...
Re: Änderungen Waffengesetz für Jäger
Ferrum hat geschrieben:Ich bin auch schon auf den Vollzug der Regelung gespannt. Habe seit 2015 keinen Ausgang mehr, jage aber regelmäßig und würde auf jeden Fall einen SD anschaffen...
Dann wir dir wieder irgendein Jagdleiter was schreiben müssen, dass du regelmäßig bei ihm jagen gehst...
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