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Re: Änderungen Waffengesetz für Jäger

Verfasst: Di 9. Okt 2018, 20:51
von Radetz
woolf hat geschrieben:Natürlich ein Ersatzdokument, dabei muss der Berechtigungsumfang und alle eventuellen Auflagen/Einschränkungen gleich bleiben.


Danke für die rasche Antwort

Re: Änderungen Waffengesetz für Jäger

Verfasst: Mi 10. Okt 2018, 11:53
von hari
Pirker hat geschrieben:Es gibt einen Richterspruch, der besagt, daß ein Jäger auch ohne Kurzwaffe eine Nachsuche durchführen kann. (Dass dies in einigen Situationen Blödsinn ist brauchen wir nicht disskutieren) Und genau danach wird sich die Verordnung zur Bewilligung eines SD erstrecken.Sollte es anders kommen wäre ich sicher erfreut aber noch mehr überrascht.

Diese "Erkenntnis" bezog sich aber auf die Glaubhaftmachung des Bedarfes fuer einen WP. Eine Verordnung zur Bewilligung eines SD wird es nicht geben. Eine Verordnung kann von einer Verwaltungsbehörde nur im im Rahmen ihrer gesetzlich geregelten Zuständigkeit erlassen werden. Die Ausnahmeregelung fuer Jaeger im WaffG sieht aber keine Verordnung vor.
Beispiele fuer die Zustaendigkeit per Verordnung nach Waffg:
Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, dem jeweiligen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende Gutachten zu erstellen, sowie die anzuwendenden Testverfahren und die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen.

oder z.B.
§ 16b. Schusswaffen und Munition sind sicher zu verwahren. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an eine sichere Verwahrung zu erlassen, sodass Waffen und Munition in zumutbarer Weise vor unberechtigtem Zugriff geschützt sind.


Bezueglich des Schalldaempfers gibt es also von der Verwaltungsbehoerde - mangels gesetzlich geregelter Zustaendigkeit - hinsichtlich KW, "Waffenbindung" oder Anzahl gar nichts zu verordnen.

Re: Änderungen Waffengesetz für Jäger

Verfasst: Mi 10. Okt 2018, 13:18
von MikeD
Radetz hat geschrieben:Eines ist mir unklar, Jäger mit bestehendem WP verliert sein Dokument. Nach zukünftiger RL reicht ja Jagdkarte und WBK für das Führen der Kat B bei der Jagd aus. Wird trotzdem ein Ersatzdokument ausgestellt, oder wird die Neuaustellung verwehrt?
Alte WP´s für Kat B bleiben natürlich gültig (§58 Abs.4), die Frage ist nur wie es gehandhabt wird wenn man einen HA mit großem Magazin hat. Soweit ich verstanden habe, verschiebt sich dann ein Kat B Platz (HA) in Kat A.
Ob sie dabei den Beschränkungsvermerk ändern (dürfen) weiß ich aber nicht...

Re: Änderungen Waffengesetz für Jäger

Verfasst: Do 11. Okt 2018, 16:15
von Mox46
Lindenwirt hat geschrieben:Mit Erläuterungen. Man beachte:
§17 3a:
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Menschen, die über eine gültige Jagd karte verfügen, die Jagd auch regelmäßig ausüben.


Das wäre super, da ich zur Zeit leider über keinen Ausgang verfüge.

Re: Änderungen Waffengesetz für Jäger

Verfasst: Do 13. Dez 2018, 07:46
von Weide
``NÖ Landesjagdverband - Newsletter - Info

Die Waffengesetznovelle wurde gestern im Parlament beschlossen

Landesjägermeister Pröll sieht im Parlamentsbeschluss des neuen Waffengesetzes einen wichtigen Schritt in Richtung zeitgemäße, nachhaltige und sichere Jagd

Gestern wurde die neue Waffengesetznovelle vom Nationalrat beschlossen. „Die Novelle leistet einen wichtigen Beitrag für eine nachhaltige und zeitgemäße Jagd. Der Einsatz des Schalldämpfers bei der Jagd etwa schützt die Jägerinnen und Jäger aber auch die Jagdhunde vor gesundheitlichen Schäden und sorgt für mehr Sicherheit“, unterstreicht Josef Pröll, Landesjägermeister von Niederösterreich. „Ebenso ermöglicht die Novelle das Führen von Faustfeuerwaffen während der Ausübung der Jagd und trägt so ebenfalls zu mehr Sicherheit bei“, so Pröll. „Die zentralen Forderungen der Jäger sind mit dem Gesetzesbeschluss erfüllt.“

In Gesprächen mit Vertretern der Regierung hat der NÖLJV im Vorfeld seine Anliegen formuliert und faktisch begründet sowie zur Verwendung eines Schalldämpfers auch wichtige Aufklärungsarbeit in der Öffentlichkeit geleistet. So wurde in den vergangenen Monaten und hier vor allem auch im Zuge von Gerichtsverfahren bewiesen, dass der Schuss mit Schalldämpfer weiterhin laut und deutlich hörbar ist. Auch Studien belegen die positiven Auswirkungen eines Schalldämpfers bei der Jagd.

Die neuen Möglichkeiten für die Jagd sind aber auch mit einer großen Verantwortung verbunden. Wir Jägerinnen und Jäger haben bewiesen, dass wir verantwortungsvoll mit den uns anvertrauten Waffen umgehen. Gerade bei Faustfeuerwaffen wird dies umso wichtiger sein. Eine solide Ausbildung sowie regelmäßige Übungsschießen müssen zukünftig auch hier unser Anspruch sein.

Der Umgang mit Faustfeuerwaffen wird daher zukünftig in die Jungjägerausbildung integriert und das Schießen in das freiwillige Übungsschießen aufgenommen werden.``

Hört sich doch echt super an.

Anbei noch der Link vom Parlament

https://www.parlament.gv.at/PAKT/PR/JAHR_2018/PK1481/index.shtml?fbclid=IwAR2gpbRQTqB46mpSBhjUa-WcnCCT9eyr_4zyoacHEsb5Hh-iv9qUVJjGWpU


LG Weide

Re: Änderungen Waffengesetz für Jäger

Verfasst: Do 13. Dez 2018, 08:23
von MauserM03
Weitere Erläuterungen dazu speziell zur Praxis für Schaldämpfer und Führen von FFW bei der Jagd

http://www.noeljv.at/startseite/news/waffengesetznovelle-1.1.2019

Re: Änderungen Waffengesetz für Jäger

Verfasst: Do 13. Dez 2018, 08:38
von bino71
Im Text wurschtelns schon herum:
Sie schreiben SD bei Jagd erlaubt, aber mit Pistole jagt man nicht.
Sie schreiben SD mit Jagdkarte kann man erwerben, aber nichts oder rudimentär, ob das für die Kat B Pistole gilt.
Kat B führen darfst, aber das Gewehr muß dabei sein, weil sonst ist man nicht zur Jagd unterwegs, daher darfst nicht führen. Höchstens Du beweist, daß Du das Gewehr in der Jagdhütte verwahrst.

Wahrscheinlich denk ich zu kompliziert.

Re: Änderungen Waffengesetz für Jäger

Verfasst: Do 13. Dez 2018, 08:59
von kuni
bino71 hat geschrieben:Im Text wurschtelns schon herum:
Sie schreiben SD bei Jagd erlaubt, aber mit Pistole jagt man nicht.
Sie schreiben SD mit Jagdkarte kann man erwerben, aber nichts oder rudimentär, ob das für die Kat B Pistole gilt.
Kat B führen darfst, aber das Gewehr muß dabei sein, weil sonst ist man nicht zur Jagd unterwegs, daher darfst nicht führen. Höchstens Du beweist, daß Du das Gewehr in der Jagdhütte verwahrst.

Wahrscheinlich denk ich zu kompliziert.


Sie haben es sehr gut geschrieben - im Unterschied zu allen anderen Jagdverbänden. Sie haben auch auf mögliche Probleme hingewiesen (Nachweis der tatsächlichen Ausübung der Jagd, wenn ich irgendwo mit einer Pistole angetroffen werde etc.). Was passiert mit dem SD wenn ich die Jagdkarte verliere oder nicht mehr löse etc.

Du hast auch den Text mit der Langwaffe nicht verstanden. Beispiel: die fährst auf der Autobahn und wirst aufgehalten, führst eine Pistole. Behauptest: ich fahre zur Jagd ins Revier XXX. Jagd geht ohne Langwaffe nicht (Pistole nicht zulässig, abgesehen von einigen Ausnahmen). Jetzt bist du in der Beweispflicht. Nur weil du jagdlich bekleidet bist (das sind viele Jäger 24/7) und einen Hund mit hast (der ist eigetnlich immer dabei) wird u.u. nicht riechen. Und da wäre z.b. ein "Waffe liegt in Jagdhütte" oder "Pirschführer hat eine Leihwaffe" eben ein möglicher Grund, warum du nur mit der Pistole auf dem Weg zur Jagd bist. Es gibt noch andere Gründe - aber die hat man aus gesellschaftspolitischen Gründen ausgelassen.

Und bezüglich SD und Pistole: seih froh, dass da nichts steht und nicht darüber diskutiert wird. Das hat schon seinen Grund

Re: Änderungen Waffengesetz für Jäger

Verfasst: Do 13. Dez 2018, 10:26
von gewo
bino71 hat geschrieben:Kat B führen darfst, aber das Gewehr muß dabei sein, weil sonst ist man nicht zur Jagd unterwegs, daher darfst nicht führen. Höchstens Du beweist, daß Du das Gewehr in der Jagdhütte verwahrst.


das ist eine serviceleistung des jagdverbandes fuer dich

die 0-8-15 ausrede fuer dauerndes fuehren

weil kein beamter der dich anhaelt und erkennt dass du fuehrst darf ohne sonstigen anfangsverdacht dich auffordern mit ihm zu deiner jagdhuette zu fahren

du erklaerst du bist am weg und das gewehr ist dort und das wars
amtshandlung beendet

Re: Änderungen Waffengesetz für Jäger

Verfasst: Do 13. Dez 2018, 10:55
von Bourne
gewo hat geschrieben:
bino71 hat geschrieben:Kat B führen darfst, aber das Gewehr muß dabei sein, weil sonst ist man nicht zur Jagd unterwegs, daher darfst nicht führen. Höchstens Du beweist, daß Du das Gewehr in der Jagdhütte verwahrst.


das ist eine serviceleistung des jagdverbandes fuer dich

die 0-8-15 ausrede fuer dauerndes fuehren

weil kein beamter der dich anhaelt und erkennt dass du fuehrst darf ohne sonstigen anfangsverdacht dich auffordern mit ihm zu deiner jagdhuette zu fahren

du erklaerst du bist am weg und das gewehr ist dort und das wars
amtshandlung beendet

Du würdest Dich als Jäger also trauen, eine KW zu führen, auch wenn Du nicht auf dem Weg zur oder von der Jagd bist?

Re: Änderungen Waffengesetz für Jäger

Verfasst: Do 13. Dez 2018, 11:19
von hari
@Bourne: nur mit Jagdhuette..

Scherz beiseite. Anstatt dass wir froh sind endlich ein nuetzliches Werkzeug hinzugewonnen zu haben wird irgendwer wird mal wieder ueber die Strenge schlagen. Dann kommt im Instanzenzug ein schlauer VwGH Richter daher und entscheidet ohne Sachkenntnis. Ausbaden duerfen es dann alle..

Re: Änderungen Waffengesetz für Jäger

Verfasst: Do 13. Dez 2018, 13:26
von kingharald
In Deutschland darf die Kurzwaffe erst im Revier geladen werden. Bis dahin darf sie im Holster ungeladen geführt werden.
So hätte ich das verstanden.
Jäger passts da wirklich auf und machts keinen Blödsinn!!

Re: Änderungen Waffengesetz für Jäger

Verfasst: Do 13. Dez 2018, 13:27
von Hane
Zur Fallenkontrolle fahre ich auch ohne Langwaffe nur mit Kurzwaffe.

Re: Änderungen Waffengesetz für Jäger

Verfasst: Do 13. Dez 2018, 14:02
von Bourne
Ich habe eben schon von Jägern gehört, dass sie die Waffe auch führen wollen, wenn sie nicht auf dem Weg zur und von der Jagd sind. Weil es ja nicht wirklich nachweisbar ist. Mir persönlich wäre das zu heiß. Aber jeder wie er meint ...