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Re: Jäger Kat B führen -> WBK und was noch?

Verfasst: Sa 26. Jan 2019, 18:30
von Hane
Unpraktikabel. Sehr viele Feldwege sind öffentlicher Grund. Soll man jedes mal wenn man einen Feldweg überquert entladen und die Waffe im Rucksack verstauen?

Re: Jäger Kat B führen -> WBK und was noch?

Verfasst: Sa 26. Jan 2019, 18:33
von Lindenwirt
Auf öffentlichen Grund ruht die Jagd auch nicht. Wieso denn auch?
In OÖ nur auf öffentlichen Flächen die der Erholung dienen, also zum Beispiel Stadtparks.
Zitat:
Flächen, auf denen die Jagd ruht, sind:
a)
Friedhöfe;
b)
die der Erholung dienenden öffentlichen Anlagen (Parks);
c)
Gebäude;
d)
industriellen oder gewerblichen Zwecken dienende Werksanlagen;
e)
Höfe und Hausgärten, die durch eine Umfriedung abgeschlossen sind;
f)
nicht forstlich genutzte Grundflächen, in die das Eindringen des Haarwildes durch natürliche oder künstliche Umfriedungen verhindert wird; landesübliche Weidezäune gelten nicht als Umfriedungen in diesem Sinne;
g)
Einrichtungen und Betriebe, in denen jagdbare Tiere nicht im Zustand der natürlichen Freiheit gehalten werden (wie z. B. Pelztierzuchtanstalten und Fasanerien);
h)
Wildgehege (§ 6a) und Tiergärten (§ 6b). (Anm: LGBl. Nr. 13/1988)

Re: Jäger Kat B führen -> WBK und was noch?

Verfasst: Sa 26. Jan 2019, 18:38
von gewo
Hane hat geschrieben:
Sa 26. Jan 2019, 18:30
Unpraktikabel. Sehr viele Feldwege sind öffentlicher Grund. Soll man jedes mal wenn man einen Feldweg überquert entladen und die Waffe im Rucksack verstauen?
einfach auf die verordnung warten


was weiss ich

evt ist das ja auch nur die retourkutsche der blauen dafuer dass die schwarzen die geplante waffenpassliberalisierung verhindert haben
der wunsch der schwarzen war strengstmoegliche vorgangsweise bei den WPs
im prinzip halten sie sich damit dran

Re: Jäger Kat B führen -> WBK und was noch?

Verfasst: Sa 26. Jan 2019, 22:41
von hari
@gewo wo ermächtigt das WaffG irgendwen das per Verordnung näher zu Regeln? Wie z.B.:
Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, dem jeweiligen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende Gutachten zu erstellen, sowie die anzuwendenden Testverfahren und die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen.
Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an eine sichere Verwahrung zu erlassen, sodass Waffen und Munition in zumutbarer Weise vor unberechtigtem Zugriff geschützt sind.
etc. etc.

Müsste das BMI nicht auch im Falle der jagdlichen Verwendung einer KatB nach neuem WaffG überhaupt erst ermächtigt sein eine diesbezügliche Verordnung zu erlassen?

Re: Jäger Kat B führen -> WBK und was noch?

Verfasst: Sa 26. Jan 2019, 23:37
von gewo
hari hat geschrieben:
Sa 26. Jan 2019, 22:41
@gewo wo ermächtigt das WaffG irgendwen das per Verordnung näher zu Regeln? Wie z.B.:
Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, dem jeweiligen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende Gutachten zu erstellen, sowie die anzuwendenden Testverfahren und die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen.
Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Anforderungen an eine sichere Verwahrung zu erlassen, sodass Waffen und Munition in zumutbarer Weise vor unberechtigtem Zugriff geschützt sind.
etc. etc.

Müsste das BMI nicht auch im Falle der jagdlichen Verwendung einer KatB nach neuem WaffG überhaupt erst ermächtigt sein eine diesbezügliche Verordnung zu erlassen?
ka ahnung
ich bin kein jurist

ich haette mir eine verordnung ueber die halbautomatensache erwartet
jetzt kommt angeblich im herbst eine betreffend verwahrung und fuehren ..

Re: Jäger Kat B führen -> WBK und was noch?

Verfasst: So 27. Jan 2019, 09:41
von doc steel
Lindenwirt hat geschrieben:
Sa 26. Jan 2019, 18:33
Auf öffentlichen Grund ruht die Jagd auch nicht. Wieso denn auch?
In OÖ nur auf öffentlichen Flächen die der Erholung dienen, also zum Beispiel Stadtparks.
Zitat:
Flächen, auf denen die Jagd ruht, sind:
a)
Friedhöfe;
So weit mir bekannt ist, wird z.b. der Wiener Zentralfriedhof aber einmal im Jahr bejagt.
Das dürfte dann aber einer Sonderregelung unterliegen, könnt ich mir vorstellen.

Re: Jäger Kat B führen -> WBK und was noch?

Verfasst: So 27. Jan 2019, 13:18
von Lindenwirt
Na klar gibt's Ausnahmen.
Auch für Parks, etc. gibt's immer wieder mal Ausnahmen.
Im Normalfall gilt aber das Gesetz und da gibt's keinen Passus das auf öffentlichen Straßen die Jagd ruht. Da würde ja auch keinen Sinn machen. Ich habe da auch nur geschrieben weil das im Raum stand und Hane das so weitergedacht hat das man dann dort (z.b. Feldwegen) nicht führen darf was ja da Ganze ad absurdum führen würde.
Ich verstehe die Diskussion auch nicht. Was interessiert mich eine Verordnung die vielleicht kommen kann oder eine Roadshow bei der ein paar Leute waren, die aber natürlich keinen gesetzlich bindenden Charakter hat. Aktuell darf man als Jäger eine Kat. B. führen, in den Erläuterungen zum Gesetz steht auch ganz klar am und vom Weg zur Jagd ebenso. Wer meint dass aufgrund irgendwelcher Postings hier das nicht passt soll sich halt die Passage im Gesetzestext inkl. Erläuterung ausdrucken und mitführen. Bis ich was anderes weiß handhabe ich es so, sollte ein Verordnung kommen die das Ganze genauer beschreibt solls mir auch recht sein, aber aktuell gibt's diese noch nicht.

Re: Jäger Kat B führen -> WBK und was noch?

Verfasst: So 27. Jan 2019, 15:13
von Hane
Laut NÖ-Jagdgesetz:

§ 17

Ruhen der Jagd

(1) Die Jagd ruht:
auf Friedhöfen,
in Häusern und Gehöften samt den dazu gehörigen, durch Umfriedung vollständig abgeschlossenen Höfen und Hausgärten,
auf Flächen, auf denen Wild im Sinne des § 3a gehalten wird,
auf öffentlichen Anlagen.


Fraglich ist, was öffentliche Anlagen sind. Parks? Öffentliche Straßen?...

Re: Jäger Kat B führen -> WBK und was noch?

Verfasst: So 27. Jan 2019, 20:31
von piefke
Sukram hat geschrieben:
Sa 26. Jan 2019, 16:15
Ich habe ja schon seit X Jahren eine Wbk mit 2 belegten Plätzen. Beim Versuch nach 5 Jahren zu erweitern wurde ich damals abgewimmelt da Vereinslos (oh mein Gott).

Wenn ich nun dieses Jahr die Jagdkarte erhalten sollte habe ich ja Anspruch auf eine KW?

Wird die Wbk nun diskusionslos erweitert?
zu1) Nicht zwingend! Du kannst durchaus eine der 2 vorhandenen Kat-B nutzen. Durch den Jagd-WP gibt/gabs es ja 2 Plätze zusätzlich. Ob es eine Erweiterung mit Anspruch Jagd gibt, wird die Zukunft zeigen.

zu2) nach 5 Jahren neuerdings auch ohne Verein. Nur noch nicht alle BH´s sind instruiert. vll noch einen Monat warten.