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Nachtsichtzieloptiken erlaubt
Re: Nachtsichtzieloptiken erlaubt
Seit ich bei der IWA mit einem Flir rumgespielt hab, hab ich schon wieder dieses "habenwollen" Gefühl!
Haltet mich auf dem Laufenden!
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Coolhand
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Re: Nachtsichtzieloptiken erlaubt
Coolhand hat geschrieben:Seit ich bei der IWA mit einem Flir rumgespielt hab, hab ich schon wieder dieses "habenwollen" Gefühl!
Haltet mich auf dem Laufenden!
hi
ich bekomm in ca 3 wochen einige FLIR optiken aus unterschiedlichen preisbereichen rein
aber (noch) nicht fuer gewehrmontage sondern als hand-helds
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Re: Nachtsichtzieloptiken erlaubt
Wie ist das eigentlich mit Nachtsichtgeräten, die selbst kein Absehen haben, aber auf der Waffe montiert werden können?
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"A Russian Mosin is more or less a spear that happens to fire bullets."
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Re: Nachtsichtzieloptiken erlaubt
Wie ist das eigentlich mit Nachtsichtgeräten, die selbst kein Absehen haben, aber auf der Waffe montiert werden können?
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Re: Nachtsichtzieloptiken erlaubt
Vintageologist hat geschrieben:Wie ist das eigentlich mit Nachtsichtgeräten, die selbst kein Absehen haben, aber auf der Waffe montiert werden können?
hi
waren immer schon erlaubt wenn sie keine IR lichtquelle hatten (=gewehrscheinwerfer = verboten)
nur die mit strichplatte galten bisher als "militaerisch" und daher verboten
das wurde nun eingeschraenkt, sie koennen auch erlaubt sein ...
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Re: Nachtsichtzieloptiken erlaubt
Interessante Sache. Danke für die Info. Auch wenn mein Posting hier aus irgendeinem Grund zwei mal erscheint.
hi
The PVS-14 Alpha is currently used by the U.S. Armed Forces and Special Ops Units. Powered by ITT Gen 3 image intensifier, the system has recently been redesigned to operate on a single "AA" battery. The PVS-14A includes a built-in IR illuminator, fully adjustable headmount and mil-spec multi-coated optics.
sicher nein
vor allem wegen des eingebauten IR-strahlers
dieser gilt als "gewehrscheinwerfer" dessen besitz und montage auf langwaffen grundsaetzlich unzulaessig ist
und der mehrfache hinweis des herstellers dass das geraet fuer militaerische anwendungen produziert wurde ist auch nicht dienlich. je militaerischer desto eher wird es wohl probleme geben ..[/quote]
Das "normale" PVS-14 hat die Leuchte glaub ich nicht. Aber bitte überprüfen, weiß es nicht genau!
gewo hat geschrieben:[quote="Andi1911"...PVS14 ...
hi
The PVS-14 Alpha is currently used by the U.S. Armed Forces and Special Ops Units. Powered by ITT Gen 3 image intensifier, the system has recently been redesigned to operate on a single "AA" battery. The PVS-14A includes a built-in IR illuminator, fully adjustable headmount and mil-spec multi-coated optics.
sicher nein
vor allem wegen des eingebauten IR-strahlers
dieser gilt als "gewehrscheinwerfer" dessen besitz und montage auf langwaffen grundsaetzlich unzulaessig ist
und der mehrfache hinweis des herstellers dass das geraet fuer militaerische anwendungen produziert wurde ist auch nicht dienlich. je militaerischer desto eher wird es wohl probleme geben ..[/quote]
Das "normale" PVS-14 hat die Leuchte glaub ich nicht. Aber bitte überprüfen, weiß es nicht genau!
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Re: Nachtsichtzieloptiken erlaubt
Kann mir bitte jemand die Gesetzespassage (außerhalb des NÖ LJG) nennen wonach Nachtzieloptiken verboten sind.
Re: Nachtsichtzieloptiken erlaubt
BullsEye hat geschrieben:Kann mir bitte jemand die Gesetzespassage (außerhalb des NÖ LJG) nennen wonach Nachtzieloptiken verboten sind.
Ja das steirische

Re: Nachtsichtzieloptiken erlaubt
Und falls es jemanden interessiert, steht im §58 Abs 2 Ziffer 5:
§ 58
Sachliche Verbote; Wildfolge
(1) Die Verwendung von Abzugeisen, Abtritteisen, nicht selektiven Tötungsfallen, Schlingen, Netzen und tierquälerischen Fangvorrichtungen ist verboten. (5) (8)
(2) Es ist verboten:
1.
bei der Jagdausübung Schusswaffen und Munition zu benützen, die nicht für die Verwendung bei der Jagd auf Wild bestimmt sind und sich nicht in einwandfreiem, dem Zweck entsprechendem Zustand befinden; Bolzen, Pfeile, Schnellfeuerwaffen, Halbautomaten, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, Luftdruckwaffen, Zimmerstutzen, Waffen mit Schalldämpfern, abschraubbare Stutzen, Faustfeuerwaffen (ausgenommen für den Fangschuss) und Gewehre, deren Aussehen mit der Absicht, sie als Gewehr unkenntlich zu machen, verändert ist, dürfen zur Jagdausübung jedenfalls nicht verwendet werden; (8)
2.
mit Schrot, Posten oder gehacktem Blei auf Schalenwild oder Murmeltiere zu schießen; im besiedelten Gebiet ist der Fangschuß mit Schrot erlaubt;
3.
auf Schalenwild mit Kugelpatronen zu schießen, die keine der Stärke des Wildes entsprechende, ausreichende, schnell tötende Wirkung erwarten lassen;
4.
Fanggeräte so aufzustellen, daß sie Menschen oder Nutztiere gefährden;
5.
die Jagd unter Verwendung von Restlichtverstärkern, Infrarot oder elektronischen Zielgeräten, Sprengstoffen, Gasen, elektrischem Strom, Spiegeln, Netzen, Leimruten, Haken, als Lockvögel benutzten geblendeten oder verstümmelten lebenden Tieren, Tonbandgeräten oder von Betäubungs und Lähmungsmitteln auszuüben; (8)
6.
künstliche Lichtquellen beim Fangen oder Erlegen von Wild zu verwenden;
7.
Funksprechgeräte zur leichteren Bejagung von Wild zu verwenden;
8.
aus Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen, Motorbooten und Seilbahnen sowie aus anderen Fahrzeugen, die mit Maschinenkraft betrieben werden, auf Wild zu schießen;
9.
die Lappjagd innerhalb einer Zone von 300 Meter von der Jagdgebietsgrenze, die Jagd durch Abklingeln der Felder und die Treibjagd bei Mondschein auszuüben;
10.
die Jagd auf Schalenwild und Federwild zur Nachtzeit das ist die Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang auszuüben; ausgenommen von diesem Verbot ist die Jagd auf Schwarzwild, Auer , Birk und Rackelhahnen, Wildgänse, Wildenten und Waldschnepfen;
11.
in den Setz und Brutzeiten bis zum Selbständigwerden der Jungtiere die für die Aufzucht notwendigen Elterntiere zu bejagen; dies gilt nicht für seuchenkranke oder seuchenverdächtige Stücke;
12.
Nester und Gelege von Federwild zu zerstören oder die Eier zu sammeln sowie die Brutstätten des Federwildes während der Brutzeit und der Aufzucht der Jungtiere zu beunruhigen;
13.
durch die Jagd, insbesondere durch die Jagd mit Hunden sowie durch Treibjagden, die Sicherheit des Weideviehs zu gefährden;
14.
Wild innerhalb von vier Wochen vor der Jagd oder während der Schußzeit auf dieses Wild auszusetzen;
15.
innerhalb einer Zone von 100 Meter entlang der Jagdgebietsgrenze ohne schriftliche Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten des benachbarten Jagdgebietes Hochstände zu errichten;
16.
Gift zum Fangen oder Töten des Wildes zu verwenden.
17.
der Verkauf von lebenden oder toten Vögeln und von deren ohne weiteres erkennbaren Teilen oder aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen sowie deren Beförderung und Halten für den Verkauf und das Anbieten zum Verkauf, sofern diese nicht rechtmäßig gefangen oder erlegt oder sonst rechtmäßig erworben wurden. (8)
Re: Nachtsichtzieloptiken erlaubt
Ok, danke!
Ich habe mich schlecht ausgedrückt. Ich meinte in einem Gesetz oder einer Verordnung außerhalb der österreichischen Landesjagdgesetze.
Ich suche nach der Gesetzesstelle (etwa im Waffengesetz oder so), wo der Besitz oder die Montage von Nachtzielgeräten auf (Lang)Waffen ausdrücklich verboten wird, oder mit derlei Geräten ausgestattete (Lang)Waffen, oder auch nur die Geräte selbst, der Kat. A zugeordnet werden und dadurch evtl. indirekt verboten werden.
Ich habe mich schlecht ausgedrückt. Ich meinte in einem Gesetz oder einer Verordnung außerhalb der österreichischen Landesjagdgesetze.
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Re: Nachtsichtzieloptiken erlaubt
BullsEye hat geschrieben:Ok, danke!
Ich habe mich schlecht ausgedrückt. Ich meinte in einem Gesetz oder einer Verordnung außerhalb der österreichischen Landesjagdgesetze.
.
hi
guckst du KMV, kriegesmaterialverordnung..
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Re: Nachtsichtzieloptiken erlaubt
gewo hat geschrieben:guckst du KMV, kriegesmaterialverordnung..
Kriegsmaterialverordnung http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Dokumentnummer=NOR12008980
§ 1. Als Kriegsmaterial sind anzusehen:
I. Waffen, Munition und Geräte
...
8. Für den militärischen Gebrauch speziell entwickelte und gefertigte elektronische oder optronische Geräte zur Nachrichtenübermittlung, Zielerfassung, Zielbeleuchtung, Zielmarkierung, Zielverfolgung, Feuerleitung, Aufklärung, Beobachtung und Überwachung.
Danke Dir, das hab ich gesucht!
D.h. alle NZF die für militärische Zwecke gebaut wurden sind Kriegsmaterial und damit verboten!
Daher auch die BMI-Ausnahmen für einige wenige Produkte.
Alles klar, merci.
Oder doch nicht!? Ein Nachtsichtgerät alleine, ohne Absehen, für militärischen Gebrauch gebaut müsste demnach doch auch schon verboten sein, oder liege ich da falsch?
Re: Nachtsichtzieloptiken erlaubt
BullsEye hat geschrieben:...Ein Nachtsichtgerät alleine, ohne Absehen, für militärischen Gebrauch gebaut müsste demnach doch auch schon verboten sein, oder liege ich da falsch?
hi
nah
macht ja keinen sinn
militaerisch -> treffen -> absehen
geht ned ohne
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Re: Nachtsichtzieloptiken erlaubt
ja, das ist schlüssig! Aber weil auch 
steht... Aufklärung, Beobachtung und Überwachung.

Re: Nachtsichtzieloptiken erlaubt
hi
die tatsachlichen entscheidungen diesbezueglich fallen nun mal im BMI
da gibt es einen speziellen zustaendigen fuer optoelektronik kriegsmaterial
und bis vor ein paar wochen war nun mal eben die amtsseitige sprachregelung:
WENN nachtsicht + Strichplatte = kriegsmaterial
das wurde nun eben - uebrigens bei weitem ned einstimmig sondern erst nach einigem rumgezerre - entschaerft
die tatsachlichen entscheidungen diesbezueglich fallen nun mal im BMI
da gibt es einen speziellen zustaendigen fuer optoelektronik kriegsmaterial
und bis vor ein paar wochen war nun mal eben die amtsseitige sprachregelung:
WENN nachtsicht + Strichplatte = kriegsmaterial
das wurde nun eben - uebrigens bei weitem ned einstimmig sondern erst nach einigem rumgezerre - entschaerft
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