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Was macht man mit solchen "Bodenfunden" ? (Ö)
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- Austriangun
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Was macht man mit solchen "Bodenfunden" ? (Ö)
Mir erschließt sich absolut nicht, was man mit so einem verrosteten Schrotthaufen anfangen kann, wird für mich wohl ein ewiges Rätsel bleiben
Aber offensichtlich scheint es doch immer wieder Interessenten dafür zu geben....
http://www.egun.de/market/item.php?id=3899470
Aber offensichtlich scheint es doch immer wieder Interessenten dafür zu geben....
http://www.egun.de/market/item.php?id=3899470
Re: Was macht man mit solchen "Bodenfunden" ? (Ö)
der Artikel scheint gar nicht mehr zu existieren?
Magnum mag man eben!
Re: Was macht man mit solchen "Bodenfunden" ? (Ö)
Teal'c hat geschrieben:der Artikel scheint gar nicht mehr zu existieren?
Vielleicht weil der gute Mann massig NS Güter verkauft hat.
Inkl. der Biografie die bei den Germanen verboten ist. (EGUN ist eine Deutsche Börse!)
"mit einem netten wort und einer pistole erreicht man mehr, als mit einem netten wort allein .."
Al Capone *17.01.1899 - †25.01.1947
Tracerammunition-bulletinboard.eu __bitte eindeutschen
Al Capone *17.01.1899 - †25.01.1947
Tracerammunition-bulletinboard.eu __bitte eindeutschen
Re: Was macht man mit solchen "Bodenfunden" ? (Ö)
Grad war er noch da, war ein verrosteter 98k (Bodenfund halt ) ohne Schaft.
Ich glaub, dass das sowieso illegal war. Bodenfunde solcher Art musst du melden!
Ich glaub, dass das sowieso illegal war. Bodenfunde solcher Art musst du melden!
- Austriangun
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- Registriert: Mo 1. Nov 2010, 19:11
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Re: Was macht man mit solchen "Bodenfunden" ? (Ö)
Bud Spencer hat geschrieben:Grad war er noch da, war ein verrosteter 98k (Bodenfund halt ) ohne Schaft.
Ich glaub, dass das sowieso illegal war. Bodenfunde solcher Art musst du melden!
Interessant...auch wenn es nur mehr ein formloser Rostklumpen ist?
Re: Was macht man mit solchen "Bodenfunden" ? (Ö)
Ich hab mal gelesen, dass alles was unter 30 cm in österreichischen Boden ist, sowieso dem Staat gehört. Sprengmittel, Waffen und Munition musst du melden
Finden von Waffen oder Kriegsmaterial
§ 42. (1) Bestimmungen anderer Bundesgesetze über das Finden sind auf das Finden von
Waffen oder Kriegsmaterial nur insoweit anzuwenden, als sich aus den nachfolgenden
Bestimmungen nichts anderes ergibt.
(2) Wer Schußwaffen oder verbotene Waffen findet, bei denen es sich nicht um
Kriegsmaterial handelt, hat dies unverzüglich, spätestens aber binnen zwei Tagen, einer
Sicherheitsbehörde oder Sicherheitsdienststelle anzuzeigen und ihr den Fund abzuliefern.
Der Besitz der gefundenen Waffe ist innerhalb dieser Frist ohne behördliche Bewilligung
erlaubt.
(3) Läßt sich der Verlustträger einer Waffe gemäß Abs. 2 nicht ermitteln,
1. so darf die Behörde auch nach Ablauf der im § 392 ABGB vorgesehenen Jahresfrist die
Waffe dem Finder oder einer von diesem namhaft gemachten Person nur dann überlassen,
wenn diese zu ihrem Besitz berechtigt sind;
2. so hat die Behörde, falls der Finder die Waffe nicht besitzen darf und keine andere
Verfügung getroffen hat, diese der öffentlichen Versteigerung oder der Veräußerung durch
eine zum Handel mit Waffen befugte Person zuzuführen und den Erlös dem Finder
auszufolgen.
(4) Wer wahrnimmt, daß sich Kriegsmaterial offenbar in niemandes Obhut befindet, hat dies
ohne unnötigen Aufschub einer Sicherheits- oder Militärdienststelle zu melden, die die
unverzügliche Sicherstellung der Gegenstände durch die Behörde zu veranlassen hat.
(5) Handelt es sich bei gemäß Abs. 4 sichergestellten Gegenständen um sprengkräftige
Kriegsrelikte, die aus der Zeit vor dem Jahre 1955 stammen, oder stehen die Gegenstände
im Zusammenhang mit einer gerichtlich strafbaren Handlung, so obliegt die weitere
Sicherung und allfällige Vernichtung dem Bundesminister für Inneres, in allen übrigen Fällen
dem Bundesminister für Landesverteidigung. Der Bund haftet für Schäden, die Dritten bei
Ein Service der
der Sicherung oder Vernichtung dieses Kriegsmaterials entstehen, bis zu einer Höhe von
einer Million Schilling; auf das Verfahren ist das Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz,
BGBl. Nr. 735/1988, anzuwenden.
(6) Organe, die gemäß Abs. 5 einschreiten, dürfen zu den dort genannten Zwecken
Grundstücke und Räume betreten. § 50 SPG gilt.
(7) War das verbliebene Kriegsmaterial nicht zu vernichten und keinem Berechtigten
auszufolgen, so geht es nach Ablauf von drei Jahren ab der Sicherstellung in das Eigentum
des Bundes über.
(8) Den Finder meldepflichtiger Waffen trifft die Meldepflicht gemäß § 30 Abs. 1 mit dem
Erwerb des Nutzungsrechtes (§ 392 ABGB).
Finden von Waffen oder Kriegsmaterial
§ 42. (1) Bestimmungen anderer Bundesgesetze über das Finden sind auf das Finden von
Waffen oder Kriegsmaterial nur insoweit anzuwenden, als sich aus den nachfolgenden
Bestimmungen nichts anderes ergibt.
(2) Wer Schußwaffen oder verbotene Waffen findet, bei denen es sich nicht um
Kriegsmaterial handelt, hat dies unverzüglich, spätestens aber binnen zwei Tagen, einer
Sicherheitsbehörde oder Sicherheitsdienststelle anzuzeigen und ihr den Fund abzuliefern.
Der Besitz der gefundenen Waffe ist innerhalb dieser Frist ohne behördliche Bewilligung
erlaubt.
(3) Läßt sich der Verlustträger einer Waffe gemäß Abs. 2 nicht ermitteln,
1. so darf die Behörde auch nach Ablauf der im § 392 ABGB vorgesehenen Jahresfrist die
Waffe dem Finder oder einer von diesem namhaft gemachten Person nur dann überlassen,
wenn diese zu ihrem Besitz berechtigt sind;
2. so hat die Behörde, falls der Finder die Waffe nicht besitzen darf und keine andere
Verfügung getroffen hat, diese der öffentlichen Versteigerung oder der Veräußerung durch
eine zum Handel mit Waffen befugte Person zuzuführen und den Erlös dem Finder
auszufolgen.
(4) Wer wahrnimmt, daß sich Kriegsmaterial offenbar in niemandes Obhut befindet, hat dies
ohne unnötigen Aufschub einer Sicherheits- oder Militärdienststelle zu melden, die die
unverzügliche Sicherstellung der Gegenstände durch die Behörde zu veranlassen hat.
(5) Handelt es sich bei gemäß Abs. 4 sichergestellten Gegenständen um sprengkräftige
Kriegsrelikte, die aus der Zeit vor dem Jahre 1955 stammen, oder stehen die Gegenstände
im Zusammenhang mit einer gerichtlich strafbaren Handlung, so obliegt die weitere
Sicherung und allfällige Vernichtung dem Bundesminister für Inneres, in allen übrigen Fällen
dem Bundesminister für Landesverteidigung. Der Bund haftet für Schäden, die Dritten bei
Ein Service der
der Sicherung oder Vernichtung dieses Kriegsmaterials entstehen, bis zu einer Höhe von
einer Million Schilling; auf das Verfahren ist das Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz,
BGBl. Nr. 735/1988, anzuwenden.
(6) Organe, die gemäß Abs. 5 einschreiten, dürfen zu den dort genannten Zwecken
Grundstücke und Räume betreten. § 50 SPG gilt.
(7) War das verbliebene Kriegsmaterial nicht zu vernichten und keinem Berechtigten
auszufolgen, so geht es nach Ablauf von drei Jahren ab der Sicherstellung in das Eigentum
des Bundes über.
(8) Den Finder meldepflichtiger Waffen trifft die Meldepflicht gemäß § 30 Abs. 1 mit dem
Erwerb des Nutzungsrechtes (§ 392 ABGB).
Re: Was macht man mit solchen "Bodenfunden" ? (Ö)
Dann gehört Dein Keller als dem Staat ...Bud Spencer hat geschrieben:Ich hab mal gelesen, dass alles was unter 30 cm in österreichischen Boden ist, sowieso dem Staat gehört. Sprengmittel, Waffen und Munition musst du melden
Re: Was macht man mit solchen "Bodenfunden" ? (Ö)
ähhhh neeee
Aber im Wald und aufn Feld is es so. 30 bzw. 50 cm hat mir zumindest eine Archäologin so erzählt.
Ach wenns auf deinen Grund und Boden ein Erdölvorkommen finden, ist es auch nicht deins. Es ist Eigentum des Staates! Wir sind halt leider nicht in Texas!
Aber im Wald und aufn Feld is es so. 30 bzw. 50 cm hat mir zumindest eine Archäologin so erzählt.
Ach wenns auf deinen Grund und Boden ein Erdölvorkommen finden, ist es auch nicht deins. Es ist Eigentum des Staates! Wir sind halt leider nicht in Texas!
Re: Was macht man mit solchen "Bodenfunden" ? (Ö)
Nein, Deine Archäologin bezieht sich dabei wahrscheinlich auf Denkmäler und Ausgrabungen von Keltenstädten usw.
Ansonsten gilt das aber nicht
Ansonsten gilt das aber nicht
Re: Was macht man mit solchen "Bodenfunden" ? (Ö)
therion hat geschrieben:Nein, Deine Archäologin bezieht sich dabei wahrscheinlich auf Denkmäler und Ausgrabungen von Keltenstädten usw.
Ansonsten gilt das aber nicht
Im September kommens auf unsern Grund und dem vom Nachbarn Erdöl suchen. I schick dir dann a Mail wenn i Millionär bin
Re: Was macht man mit solchen "Bodenfunden" ? (Ö)
Lt. Bundesdenkmalgesetz darf man nicht nach kulturhistorisch bedeutsamen Gegenständen graben, nach allem anderen aber schon sofern man die Genehmigung des Grundeigentümers hat.
Der Fund gehört zu 50% dem Finder und zu 50% dem Grundeigentümer wenn der Finder vorher den Grundeigentümer gefragt hat ob er suchen darf.
Der Fund gehört zu 50% dem Finder und zu 50% dem Grundeigentümer wenn der Finder vorher den Grundeigentümer gefragt hat ob er suchen darf.
Re: Was macht man mit solchen "Bodenfunden" ? (Ö)
Genau, steht §399 ABGB
Re: Was macht man mit solchen "Bodenfunden" ? (Ö)
Bud Spencer hat geschrieben:(3) Läßt sich der Verlustträger einer Waffe gemäß Abs. 2 nicht ermitteln,
1. so darf die Behörde auch nach Ablauf der im § 392 ABGB vorgesehenen Jahresfrist die
Waffe dem Finder oder einer von diesem namhaft gemachten Person nur dann überlassen,
wenn diese zu ihrem Besitz berechtigt sind;
2. so hat die Behörde, falls der Finder die Waffe nicht besitzen darf und keine andere
Verfügung getroffen hat, diese der öffentlichen Versteigerung oder der Veräußerung durch
eine zum Handel mit Waffen befugte Person zuzuführen und den Erlös dem Finder
auszufolgen.
D.h. aber vereinfacht gesagt, daß Kat. C und D wenn sie gefunden werden früher oder später immer in der Hand des Finders landen (so der nicht minderjährig ist oder gegen ihn eine Waffenverbot besteht). Wiederum würde das auch bedeuten, daß eine illegale Waffe (nicht bemeldete Pistole) die z.B. bei einem Hauskauf gefunden wird, von einem WBK-Inhaber übernommen werden kann (immer unter der Voraussetzung, daß der Besitzer nicht ausfindig gemacht wird). Sehe ich das so richtig?
Von diesem Aspekt her, kann sich also ein Bodenfund durchaus rentieren. Wenn es sich dabei nicht um KM handelt und es selten ist.
Re: Was macht man mit solchen "Bodenfunden" ? (Ö)
Ja genau, du bringst die Waffe zur Polizei, meldet sich innerhalb von 1 Jahr kein Besitzer gehört sie dir.
Ich hab in meinem ganzen Leben noch keinen Bodenfund gesehen der schussfähig gewesen wäre, von daher ist gleich auf Deko umbauen sicher das Klügste.
2 Tage ist man nach dem finden lt. Waffengesetz auch ohne irgendein Dokument berechtigt die Waffe zu besitzen.
Kriegsmaterial darf man aber auf keinen Fall angreifen und muss es der Polizei melden, gefundenes Kriegsmaterial kann man auf keinem legalen Weg auf Deko umbauen.
Ich hab in meinem ganzen Leben noch keinen Bodenfund gesehen der schussfähig gewesen wäre, von daher ist gleich auf Deko umbauen sicher das Klügste.
2 Tage ist man nach dem finden lt. Waffengesetz auch ohne irgendein Dokument berechtigt die Waffe zu besitzen.
Kriegsmaterial darf man aber auf keinen Fall angreifen und muss es der Polizei melden, gefundenes Kriegsmaterial kann man auf keinem legalen Weg auf Deko umbauen.
Re: Was macht man mit solchen "Bodenfunden" ? (Ö)
D.h. der Finder muss entscheiden ob es dabei um KM oder um harmlosen Plunder handelt? .. ist ja schön.