Mein Führerschein ist schon eine Weile her. Jetzt habe ich eine kleine Wette mit meiner Tochter.
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Lg
Rontogosch hat geschrieben:Die Ortstafel hebt nicht die bestehende Geschwindigkeitsbeschränkung auf, es gilt der 70er.
diver99 hat geschrieben:Rontogosch hat geschrieben:Die Ortstafel hebt nicht die bestehende Geschwindigkeitsbeschränkung auf, es gilt der 70er.
Wieso nicht? Wie lange gilt dann der 70er? Ist mir unlogisch!
Lg
kasimir hat geschrieben:Hab mal gelernt das eine geschwbegr. nach 2400m endet ausser eine entspr. tafel hebt das auf.
Die § 43 Abs 1 lit b Z 1 und Abs 4, § 52 lit a Z 10 a und b StVO lassen nicht den Schluß zu, daß durch das Richtzeichen "Ortstafel, Ortsende" (§ 53 Z 17 b StVO) das Verbotzeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" (§ 52 lit a Z 10 a StVO) aufgehoben wird. Das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung ist grundsätzlich durch das Verbotzeichen "Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung" (§ 52 lit a z 10 b StVO) angezeigt. Auch wenn die Geschwindigkeitsbeschränkung auf einer Straßenstrecke angeordnet ist, die teilweise durch ein Gebiet führt, das durch Ortstafeln Ortsgebiet gekennzeichnet ist, endet sie erst durch das Verbotszeichen nach § 52 lit a Z 10 b StVO.