glockat hat geschrieben:§ 5 der 1. WaffV bestimmt, dass der Besitz und der Erwerb von Patronen für Faustfeuerwaffen mit TEILMANTELgeschossen mit offenem oder geschlossenem Hohlspitz sowie Geschosse für diese Patronen verboten sind. Laut BMI-Erlaß vom 30. Jänner 1998, Zl. 13.650/1094-II/13/98, ist nur Hohlspitzmunition aus VOLLMETALL (d.h. kein Mantel) als legal anzusehen.
Nun dürfen zwar inzwischen gemäß dem Expansivmunition betreffenden zweiten Abschnitt des BMI-Runderlasses zum Waffengesetz vom 29. Mai 2008, GZ.: BMI-VA1900/0075-III/3/2008, Personen, die nachweisen, dass sie die Jagd durch eine gültige Jagdkarte oder den Schießsport durch einen gültigen Schützenpass eines Landesschützenverbandes (die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein) ausüben, dem § 5 der 1.WaffV waffentechnisch entsprechende Munition für ihre Jagd- und Sportwaffen erwerben oder besitzen, jedoch ist davon auszugehen, dass diese Munition auch für einen ebensolchen Zweck verwendet werden soll.
hi
darf ich fragen ob du den text wo rauskopiert oder selbst erstellt hast?
falls er von wo kommt, woher ...?