Martin_Q hat geschrieben:@gewo wenn es heißt "eine gesetzl. Bestimmung zum Schriftzug findet sich nicht im WaffG" heißt es dann nicht daß ich es darf?
Ich dachte es darf nur nicht im Gesetz stehen daß ich etwas nicht darf und nicht eine Auflistung von Dingen die ich darf?
Verzeih meine laienhafte Darstellung. Ich bin halt kein Jurist sondern versuche nur mit durchschnittl. Hausverstand (ich weiß, der is im WaffG eh nicht angebracht) zu interpretieren was mir der Verfasser eines offiziellen Schreibens damit sagen will...
ich bin auch kein jurist
im gehenstaendlichen fall steht die definition was die bedingungen fuer die austria version ( also katb) sind im einstufungsbescheid
sollte da stehen dass ein „schriftzug lautend : .........“ am griffstueck der waffe anzubringen ist, dann waere das tatsaechlich verpflichtend und sann duerfte der nicht entfernt werden
ein boeser bube wuerde vermuten dass der antwortende im ministerium sich dessen auch nicht so ganz sicher war
er hat drei antworten gegeben
alle drei sind richtig
keine beantwortet die frage